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Informationen zum Dokument  BGer 8C_771/2013  Materielle Begründung
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BGer 8C_771/2013 vom 10.12.2013
 
{T 0/2}
 
8C_771/2013
 
 
Urteil vom 10. Dezember 2013
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Hofer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
Im Rahmen eines mit Bezug auf die 1963 geborene A.________ eingeleiteten Revisionsverfahrens der Invalidenversicherung ordnete die IV-Stelle des Kantons Zürich am 7. März 2013 eine polydisziplinäre (allgemeinmedizinisch, internistisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch) Begutachtung an, legte den Fragenkatalog bei und setzte eine zehntägige Frist an, um Einwände gegen die Begutachtung vorzubringen und Zusatzfragen zu stellen. Die Gutachterstelle werde zu einem späteren Zeitpunkt in Anwendung des Zufallsprinzips zugewiesen. Mit Schreiben vom 12. März 2013 ersuchte die Versicherte um eine einvernehmliche Lösung bezüglich der Gutachterstelle. Am 5. April 2013 teilte die IV-Stelle mit, dass die polydisziplinäre medizinische Begutachtung durch das Zentrum X.________ durchgeführt werde, und gab die medizinischen Disziplinen sowie die Namen der Experten bekannt. Da sich A.________ damit nicht einverstanden erklärte und insbesondere Dr. med. J.________ ablehnte, erliess die IV-Stelle am 8. Mai 2013 eine Zwischenverfügung, mit welcher sie an der Begutachtung durch das Zentrum X.________ festhielt.
1
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 30. August 2013 ab.
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A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei bei einer von ihr vorgeschlagenen Abklärungsstelle ein gerichtliches Gutachten anzuordnen. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle aufzuheben und ein korrektes rechtsstaatliches Vorgehen zur Festlegung der Gutachterstelle in die Wege zu leiten.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
 
1. Das kantonale Gericht erwog, bei polydisziplinären Gutachten sei in Art. 72bis Abs. 2 IVV eine Vergabe mittels Zufallsprinzip explizit vorgeschrieben. Für eine einvernehmliche Festlegung der Gutachterstelle bestehe daher kein Raum. Die Versicherte habe sich somit grundsätzlich im Zentrum X.________ polydisziplinär begutachten zu lassen. Bezüglich den gegenüber Dr. med. J.________ geltend gemachten Ablehnungsgründen ging die Vorinstanz unter Hinweis auf das bundesgerichtliche Urteil 9C_970/2010 davon aus, frühere Fehlleistungen des Mediziners in einem eine andere versicherte Person betreffenden Verfahren vermöchten im vorliegenden Fall keinen Ablehnungsgrund darzustellen, zumal der Arzt zweitinstanzlich vom Vorwurf der Falschbeurkundung freigesprochen worden sei. Auch die behaupteten psychischen und finanziellen Probleme des Dr. med. J.________ stellen laut Vorinstanz keinen Ausstandsgrund dar. Mangels hinreichend fassbarer, die konkrete Begutachtung betreffender Umstände, welche objektiv den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit begründen würden, könne nicht auf Befangenheit des Arztes geschlossen werden.
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Erwägung 2
 
2.1. Zwischenentscheide betreffend die Anordnung von medizinischen Expertisen können nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden, sofern nicht Ausstandsgründe beurteilt worden sind (BGE 138 V 271). In der hier gegebenen fallunabhängigen Form können auch formelle Ablehnungsgründe regelmässig nicht im Rahmen eines Zwischenverfahrens an das Bundesgericht getragen werden (BGE 138 V 271 E. 2.2.2 S. 277). Für die Annahme von Befangenheit bedarf es vielmehr weiterer, die konkrete Begutachtung betreffende Umstände. Solche werden indessen nicht genannt. Die Beschwerdeführerin macht denn auch im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die IV-Stelle nicht verpflichtet, einen Einigungsversuch durchzuführen, obwohl sie erhebliche Vorwürfe gegen den Hauptgutachter ins Feld geführt habe. Stattdessen habe sie auf das intransparente System der SuisseMED (at) P verwiesen.
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2.2. Nach Art. 72bis Abs. 2 IVV und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354) kommt bei der Vergabe von Aufträgen für polydisziplinäre MEDAS-Gutachten immer das mit der Zuweisungsplattform SuisseMED (at) P umgesetzte Zufallsprinzip zum Zuge. Für eine einvernehmliche Benennung besteht daher kein Raum mehr. Die Zufallszuweisung ist gemäss obigem Urteil im Falle stichhaltiger Einwendungen gegen bezeichnete Sachverständige allenfalls zu wiederholen bzw. zu modifizieren, indem die Beteiligten beispielsweise übereinkommen, an der ausgelosten MEDAS festzuhalten, dabei aber eine Arztperson nicht mitwirken zu lassen. Für ein solches Vorgehen bestand vorliegend kein Anlass, da keine formellen Ausstandsgründe in der Person des vorgesehenen Gutachters (vgl. E. 2.1) geltend gemacht worden waren. Die Vorbringen der Versicherten führen nicht zur bundesgerichtlichen Anhandnahme der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des kantonalen Gerichts. Einen allenfalls verbleibenden Nachteil wird die Beschwerdeführerin im Zuge der Anfechtung des Endentscheids vor Bundesgericht immer noch geltend machen können (Art. 93 Abs. 3 BGG). Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
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3. Über die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zu entscheiden.
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4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Erledigung im vereinfachten Verfahren führt zu reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 9C_635/2013 vom 9. Oktober 2013 E. 4).
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Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 10. Dezember 2013
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Die Gerichtsschreiberin: Hofer
 
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