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Informationen zum Dokument  BGer 1C_486/2013  Materielle Begründung
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BGer 1C_486/2013 vom 11.12.2013
 
{T 0/2}
 
1C_486/2013
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
 
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Z.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Conrad Weinmann,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Gemeinde Davos, Berglistutz 1, 7270 Davos Platz, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otmar Bänziger, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur.
 
Gegenstand
 
Baupolizei,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer, vom 28. Februar 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
D.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
 
Erwägung 4
 
4.1. Das kantonale Gericht geht gestützt auf die Baubewilligung für das Wohn- und Geschäftshaus X.________-Center auf der Nachbarparzelle Nr. 185 aus dem Jahr 1996, welches von Y.________, der Gemeinde Davos und der Schweizerischen Post (ehemals: PTT; nachfolgend: Post) erstellt worden war, und Art. 66 des damals in Kraft gestandenen Baugesetzes der Landschaft Davos vom 4. Dezember 1977 (nachfolgend: aBauG) davon aus, dass insgesamt 224 Parkplätze (211 gedeckte und 13 offene Abstellplätze) geplant waren und in der Folge auch erstellt wurden. Die Widmung der gemäss Art. 66 aBauG errechneten 84 für das Bauvorhaben des Y.________ vorgeschriebenen Parkplätze gehe aus den Überbauungsplänen eindeutig hervor. Diese seien als "vorgeschriebene Parkplätze" im Sinne von Art. 66 aBauG zu qualifizieren. Die Gemeinde habe deshalb zu Recht die (durch Y.________ erfolgte) Abtretung der Parkplätze von der benachbarten Parzelle Nr. 185 an die Beschwerdeführerin nicht als Erfüllung des gesetzlich verlangten Parkplatznachweises für das Bauprojekt auf Parzelle Nr. 117 anerkannt. Die Neuberechnung durch die Gemeinde gemäss Art. 38 des Baugesetzes vom 4. März 2001 der Gemeinde Davos (nachfolgend: BauG) ergebe 71 "Pflichtparkplätze" anstelle der nach Art. 66 aBauG "vorgeschriebenen" 84 Parkplätze. 13 Parkplätze der Parzelle Nr. 185 seien daher frei verfügbar geworden. Indem die Gemeinde diese dem Bauprojekt auf Parzelle Nr. 117 anrechne, sei der Beschwerdeführerin kein rechtlicher Nachteil, sondern vielmehr ein faktischer wie auch wirtschaftlicher Vorteil erwachsen. Dies habe zur Konsequenz, dass eine allfällige Gehörsverletzung durch die Gemeinde wegen Nichtanhörung der Beschwerdeführerin vor der Neuberechnung der verlangten Parkplätze nach Art. 38 BauG als geheilt taxiert werden könne.
1
 
Erwägung 5
 
5.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die vorinstanzliche Begründung lasse sich gerade in einer der zentralen Fragestellungen - ob es sich bei den zur Verfügung gestellten Parkplätzen um Abstellplätze handle, welche in Erfüllung einer Verpflichtung zur Errichtung von Pflichtparkplätzen angelegt worden seien - nicht nachvollziehen. Zudem widerspreche sich das kantonale Gericht in seinen Erwägungen. Einerseits stelle es nämlich fest, dass für das X.________-Center mehr Parkplätze erstellt worden seien, als eine Berechnung nach damaligem Recht ergeben hätte, und das Projekt sei mit dieser höheren Anzahl von Parkplätzen bewilligt worden. Anderseits fehle der gedankliche Schritt von den bewilligten Parkplätzen zu den Pflichtparkplätzen völlig und die Begründung, weshalb es sich nun um vorgeschriebene Parkplätze handeln solle, sei auch sonst nicht stringent und offensichtlich widersprüchlich. Wäre zudem der damaligen Bauherrengemeinschaft X.________ eine Verpflichtung zur Errichtung von Pflichtparkplätzen auferlegt worden, so hätte diese die Bauherrengemeinschaft insgesamt betroffen. So oder anders seien nicht mehr als 150 von 224 Abstellflächen des X.________-Centers als Pflichtparkplätze einzustufen. Die Zahl für den von der Post genutzten Teil des Centers stimme unabhängig von der Wahl der Berechnungsart weder mit der bei den Akten befindlichen Parkplatzaufstellung noch mit dem von der Vorinstanz thematisierten eingefärbten Plan überein. Indem sich der angefochtene Entscheid mit diesen Ungereimtheiten überhaupt nicht auseinandersetze, sondern sich zu Ungunsten der Beschwerdeführerin einfach auf diese beiden Dokumente stütze, werde in willkürlicher Weise die Begründungspflicht missachtet.
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Erwägung 5.2
 
5.2.1. Gegen diese Argumentation wendet die Beschwerdegegnerin zu Recht ein, aus dem Fehlen eines Hinweises auf die erforderliche Anzahl vorgeschriebener Parkplätze in der Baubewilligung für das X.________-Center vom 16. Januar 1996 könne nicht abgeleitet werden, dass die Bewilligungsnehmer von damals von der Parkplatzpflicht befreit gewesen wären.
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5.2.2. Aus der Behauptung der Beschwerdeführerin, von den insgesamt 224 Parkplätzen des X.________-Centers seien nicht mehr als 150 als Pflichtparkplätze zu qualifzieren, lässt sich ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn das Projekt X.________ - unter Einschluss der Parkplätze - war und blieb auch später eigentums- und nutzungsmässig klar auf die drei Mitglieder der damaligen Bauherrengemeinschaft aufgeteilt. Ob für das X.________-Center insgesamt mehr Parkplätze erstellt wurden, als eine Berechnung nach damaligem Recht ergeben würde, und, gegebenenfalls, wie viele der für die Post und die Gemeinde erstellten Parkplätze über dem Pflichtanteil liegen, kann dahingestellt bleiben, denn der Zugriff von Y.________ beschränkte sich so oder anders auf die 84 seinem Anteil am X.________-Center zugeordneten Parkplätze, welche den "vorgeschriebenen Parkplätzen" gemäss Art. 66 aBauG entsprechen. Die Beschwerdeführerin gibt die als falsch oder widersprüchlich bemängelten Textpassagen aus dem angefochtenen Entscheid verkürzt oder in einem falschen Kontext wieder. Weiterungen im Zusammenhang mit den dazu erhobenen Rügen erübrigen sich deshalb. Eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch das kantonale Gericht liegt nicht vor.
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5.2.3. Ihren Einwand, die Gemeinde hätte die vorgeschriebenen Parkplätze (für das X.________-Center) nicht nach Art. 66 Abs. 3 aBauG, sondern gemäss Art. 66 Abs. 4 aBauG, wonach für übrige Bauten die Baubehörde die Anzahl der nötigen Abstellplätze bestimmt, nachberechnen müssen, hatte die Beschwerdeführerin vor dem kantonalen Gericht nicht näher begründet, weshalb ihr Vorwurf, der angefochtene Entscheid setze sich damit nicht genügend auseinander, ins Leere zielt. Abgesehen davon erscheint die Subsumtion unter Art. 66 Abs. 3 aBauG nicht als offensichtlich unhaltbar, da es sich beim Anteil von Y.________ neben dem Kiosk und der Ladenfläche von 835 m² um zehn Wohnungen und 317 m² Bürofläche handelt, wobei die Mall nicht in die Bemessung der Pflichtparkplätze einbezogen wurde.
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5.2.4. Ob das kantonale Gericht die Bestimmung von Art. 66 Abs. 1 aBauG offensichtlich irreführend auslegt, indem sie davon ausgeht, dass gemäss dieser Bestimmung zwei Drittel der vorgeschriebenen Parkplätze "real gedeckt" sein müssten, anstatt anzunehmen, zwei Drittel der Parkplätze müssten "unter Dach" erstellt werden, kann dahingestellt bleiben, da eine solche Fehlinterpretation keine Auswirkungen auf die vorliegende Streitsache hätte.
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5.2.5. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV).
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5.2.6. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist der Umstand, dass Y.________ einen Teil der Parkplätze gebührenpflichtig Dritten zur Verfügung gestellt hatte, nicht von Belang. Es ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass die Vorschriften betreffend Pflichtparkplätze einer Erhebung von Parkgebühren nicht entgegensteht.
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5.2.7. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Vorinstanz habe ihre Einwände (teilweise) nicht oder unzureichend zur Kenntnis genommen und damit ihre Begründungspflicht verletzt. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. auch BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen) fliessende grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, bedeutet allerdings nicht, dass sie sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat, damit er gegebenenfalls den Entscheid sachgerecht anfechten kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 I 270 E. 3.1 S. 277; je mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt der vorinstanzliche Entscheid. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zufolge Missachtens der Begründungspflicht ist damit nicht stichhaltig.
9
 
Erwägung 6
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Davos und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Dezember 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
 
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