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Informationen zum Dokument  BGer 2C_320/2013  Materielle Begründung
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BGer 2C_320/2013 vom 11.12.2013
 
{T 0/2}
 
2C_320/2013
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2013
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Bundesrichter Donzallaz,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Bundesrichter Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.X.________,
 
2. B.X.________,
 
3. D.Y.________,
 
Beschwerdeführer,
 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
 
Sicherheits- und Justizdepartement
 
des Kantons St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Familiennachzug,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass 
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1.2. Die Beschwerdeführerinnen sind anerkannte eritreische Flüchtlinge, denen in der Schweiz Asyl gewährt wurde (vgl. Art. 49 AsylG [SR 142.31]). Sie haben asylrechtlich Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhalten sowie nach fünfjähriger rechtmässiger Anwesenheit - längerfristige Freiheitsstrafen bzw. erhebliche Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorbehalten - auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 60 AsylG; WALTER STÖCKLI, §11 Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 11.47). Die Beschwerdeführerinnen verfügten zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bereits über Niederlassungsbewilligungen; sie können sich deshalb zugunsten des Gatten bzw. des Vaters auf den gesetzlichen Bewilligungsanspruch nach Art. 43 AuG (sowie auf Art. 8 EMRK bzw. 13 BV) berufen.
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Erwägung 1.3
 
1.3.1. Der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. d BGG steht dem nicht entgegen: Danach ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide auf dem 
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1.3.2. 
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1.3.3. Ist die Familie des asylberechtigten Flüchtlings - wie hier - nicht durch die Flucht getrennt, sondern die Ehe erst danach eingegangen worden, haben die Ausländerbehörden die Familienvereinigung und allfällige diesbezüglich bestehende Rechtsansprüche 
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1.4. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und grundsätzlich formgerecht (Art. 42 BGG) gegen den negativen, kantonal letztinstanzlichen 
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Erwägung 2
 
2.1. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.2.1; 137 I 247 E. 4.1.1; 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 138 I 246 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Dennoch kann es das in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige sich in der Schweiz aufhalten, die Anwesenheit untersagt und damit das Zusammenleben vereitelt wird (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145, 153 E. 2.1 S. 154 f.). Das entsprechende, in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer 
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2.2. Der Anspruch gilt nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft "notwendig" erscheint. Sowohl bei positiven wie bei negativen staatlichen Massnahmen muss im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK jeweils ein angemessener Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft beachtet werden. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er einen Akt bildet, der sich in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, für das wirtschaftliche Wohl des Landes und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer als nötig erweist. Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.1, 143 E. 2.1; 122 II 1 E. 2 S. 6; 116 Ib 353 E. 3 S. 357 ff.). Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (vgl. ZÜND/HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, in: EuGRZ 40/2013 S. 1 ff. N. 17 mit Hinweisen).
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2.3. In Fällen, die - wie hier - sowohl das 
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Erwägung 3
 
3.1. Die Beschwerdeführerin ist anfangs 2007 in die Schweiz gekommen. Am 24. April 2009 wurde ihr und ihrem ersten Kind Asyl gewährt. Sie erhielten gestützt hierauf eine Aufenthaltsbewilligung. Erst nach der Flucht heiratete sie am 26. April 2011 ihren heutigen Gatten, mit dem sie in der Folge - im Sudan - eine zweite Tochter zeugte, welche aber in der Schweiz geboren wurde. Die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder haben in dem Sinne als gesichert zu gelten, als sie nur noch unter besonderen Umständen ausgewiesen oder in ihre Heimat zurückgeschafft werden können (vgl. Art. 63 bzw. Art. 65 AsylG und BGE 135 II 110 ff.; 139 II 65 E. 4 u. 5). Ihre Beziehungen zur Schweiz als ihrem Asylland sind relativ eng (BGE 122 II 1 E. 3d S. 10) : Sozialhilferechtliche Probleme können ihnen persönlich flüchtlings- und asylrechtlich nicht entgegengehalten und ihre ausländerrechtliche Anwesenheit darf nicht aus diesem Grund beendet werden; auf ihre eigene finanzielle Situation kommt es beim umstrittenen Familiennachzug deshalb nicht unmittelbar an (vgl. BGE 122 II 1 E. 3c S. 8). Nach Art. 23 FK ist ihnen als anerkannten Flüchtlingen ohne ausländerrechtliche Folgen "die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstützung wie den Einheimischen" geschuldet (Urteil 2C_983/2012 vom 5. September 2013 E. 3.1, zur Publikation vorgesehen).
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Erwägung 3.2
 
3.2.1. Birgt der Nachzug eines Familienangehörigen die Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit der 
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3.2.2. Bei einem anerkannten Flüchtling mit Asyl überwiegen regelmässig die privaten Interessen am Familiennachzug, wenn eine Ausreise unzumutbar erscheint und keine fremdenpolizeilichen Entfernungs- oder Fernhaltegründe bestehen (vgl. BGE 122 II 1 E. 2e S. 6; 120 Ib 1 E. 3c). Hieran ändert nichts, dass der Gesetzgeber im Ausländergesetz die Anspruchssituationen im Vergleich zur früheren Rechtslage (Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer; ANAG, BS 1 121) detaillierter umschrieben und neu konzipiert hat. Die gesetzliche Regelung schliesst eine konventions- und verfassungskonforme Auslegung im Sinne der bisherigen Rechtsprechung (BGE 122 II 1 ff.) nicht aus, wenn eine Person wegen staatlicher Verfolgung ihr Heimatland verlassen musste und eine Rückkehr bzw. ein Aufenthalt in einem Drittstaat nicht ernstlich in Betracht fällt, um dort die nachträglich begründete Familienbeziehung leben zu können. Dies gilt umso mehr, wenn die Betroffenen sich wie hier inzwischen auf den gesetzlichen Bewilligungsanspruch nach Art. 43 AuG berufen können.
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Erwägung 3.3
 
3.3.1. Der Gatte der Beschwerdeführerin ist selber Eritreer und hält sich nach eigenen Angaben ohne Aufenthaltsberechtigung im Sudan auf, wobei die Verhältnisse, denen er dort ausgesetzt ist, wegen seines illegalen Aufenthalts als schwierig gelten können. Zwar heiratete die Beschwerdeführerin ihn erst, nachdem sie in der Schweiz Asyl erhalten hatte, doch riskierten sie und ihre Kinder, den Flüchtlings- bzw. Asylstatus zu verlieren, entschlösse sie sich, zu ihrem Gatten in den Sudan zu reisen, um dort mit ihm zu leben. Die Vorinstanz konnte in dieser Situation nicht ohne weitere Abklärungen und rein vermutungsweise davon ausgehen, das Zusammenleben sei im Sudan möglich, da die Heirat dort stattgefunden habe. Aufgrund der spezifischen Verhältnisse von eritreischen Flüchtlingen (vgl. hierzu etwa das Urteil des BVGer D-5921/2009 vom 30.März 2012 E. 5) und mit Blick auf den Asylentscheid zugunsten der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder kann nicht zum vornherein gesagt werden, dass die Eheleute ihre Beziehung im gemeinsamen Heimatstaat oder (legal) in einem (anderen) Drittstaat leben könnten, zu dem
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3.3.2. Die kantonalen Behörden haben keine konkreten Anhaltspunkte dafür dargetan, dass die Ehe missbräuchlich eingegangen worden wäre oder andere Verweigerungsgründe als die finanziellen Probleme der Familie gegen den Nachzug sprechen würden. Der Umstand, dass gemäss eines Berichts der Schweizer Botschaft in Khartum Missbrauchsfälle bekannt geworden sind, genügt für sich allein nicht, um den Schluss nahezulegen, es liege auch im Einzelfall ein solcher vor. Die Vorinstanz stellt nicht infrage, dass das Eheleben im Rahmen der Möglichkeiten über die Grenze hinweg besteht, auch ist nicht bestritten, dass der Gatte der Beschwerdeführerin der Vater der bald zweijährigen gemeinsamen Tochter ist und die Familie künftig in der Schweiz einen gemeinsamen Haushalt begründen will. Wäre dies nicht der Fall oder ergäben sich nachträglich Anhaltspunkte dafür, dass die Ehe dazu dient bzw. gedient hat, die schweizerischen Migrationsbehörden zu täuschen, könnte die von der Beschwerdeführerin abgeleitete Aufenthaltsbewilligung des Gatten gegebenenfalls widerrufen bzw. nicht mehr erneuert werden (vgl. Art. 62 AuG). Da dieser ausländer- und nicht flüchtlings- bzw. asylrechtlich in die Schweiz zur Gattin und zum Kind ziehen würde (Art. 8 EMRK/Art.13 BV i.V.m. Art. 43 AuG), gälten für ihn ausschliesslich die Regeln über die ausländerrechtliche Aufenthaltsbeendigung. Er selber verfügte nicht über den Status als Flüchtling, solange und weil ihm dieser nicht im Asylverfahren zuerkannt worden ist. Entgegen den Überlegungen in der Beschwerdeschrift kommt deshalb auch kein Einbezug in das asylrechtliche Familienasyl infrage und darf die Fürsorgeabhängigkeit der Familie bei der ausländerrechtlichen Beurteilung der Nachzugsproblematik mitberücksichtigt werden (Urteil 2C_983/2012 vom 5. September 2013 E. 3.4, zur Publikation vorgesehen).
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3.3.3. Das EGMR-Urteil 
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Erwägung 4
 
4.1. Nach der bundesgerichtlichen Praxis zum Familiennachzug von Flüchtlingen (mit Asyl) stehen finanzielle Gründe der Familienzusammenführung dann entgegen, wenn die Gefahr einer 
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4.2. Die entsprechende Praxis gilt unter dem neuen Recht fort (siehe auch die Urteile 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013 E. 4.5.2 und 2C_31/2012 vom 15. März 2012 E. 2.2). Es bestehen keine Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber die bisherige Rechtsprechung diesbezüglich hätte korrigieren wollen (vgl. BBl 1996 II 1 S. 75 sowie Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3709 S. 3793) : Das Interesse, die öffentliche Fürsorge vor dem Risiko zusätzlicher Belastungen zu bewahren, rechtfertigt nur dann eine massive Erschwerung oder gar ein Verunmöglichen des Familienlebens von anerkannten Flüchtlingen mit Asyl, wenn die Gefahr in zeitlicher und umfangmässiger Hinsicht als
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Erwägung 4.3
 
4.3.1. Die kantonalen Behörden sind davon ausgegangen, dass für eine vierköpfige Familie von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'687.95 und bei einer dreiköpfigen von Fr. 4'211.60 auszugehen sei. Der Nachzug des Ehegatten und Vaters des gemeinsamen Kindes erhöhe den Bedarf für die Lebenshaltung damit um Fr. 476.35 pro Monat. Sie stützten ihre Berechnung auf die Richtlinie der Vereinigung der Fremdenpolizeichefs der Ostschweiz und des Fürstentums Liechtenstein, welche neben dem Grundbedarf gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) einen Ergänzungsbedarf für unvorhergesehene Ausgaben von Fr. 767.-- budgetiert. Die Beschwerdeführer kritisieren dies und machen geltend, dass nur der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Wohnkosten und die Kosten für die medizinische Grundversorgung zu berücksichtigen seien, zudem dürfe nicht auf die vollen Fürsorgeleistungen abgestellt werden, da jene der dreiköpfigen Familie aufgrund des Flüchtlingsstatus so oder anders anfielen. Zu berücksichtigen sei ausschliesslich der allenfalls durch den Nachzug entstehende sozialhilferechtliche Mehraufwand.
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4.3.2. Wie bereits dargelegt, setzt die prospektive Einschätzung der künftigen Fürsorgeabhängigkeit eine 
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4.3.3. Dies gilt selbst dann, wenn dem Umstand Rechnung zu tragen wäre, dass nur die zusätzliche nachzugsbedingte Belastung, nicht aber die den bereits anwesenden Beschwerdeführerinnen geschuldete Sozialhilfe zu berücksichtigen ist. Der Flüchtlingsstatus gebietet, den Aufenthalt aus diesem Grund nicht zu beenden, gibt aber keinen Anspruch darauf, sich nicht um eine berufliche Integration bemühen zu müssen, wenn ein Familiennachzug geplant ist. Beim einem Nachzug aus dem Sudan dürften aufgrund der kulturellen Unterschiede - zumindest in der Integrationsphase des Partners - die Sozialhilfekosten erfahrungsgemäss höher liegen als das von der Vorinstanz bzw. den Beschwerdeführern jeweils als massgeblich errechnete fürsorgerechtliche Minimum, weshalb vorgängige Integrationsbemühungen auf dem Arbeitsmarkt der Anwesenheitsberechtigten erforderlich und verhältnismässig erscheinen. Damit der Familiennachzug bewilligt werden kann, muss die Integration der sich hier mit Asyl aufhaltenden Person 
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Erwägung 5
 
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu Unrecht abgewiesen. Die Rüge ist begründet: Zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bestand noch keine gefestigte bundesgerichtliche Praxis zum Familiennachzug von Flüchtlingen unter der neuen Gesetzgebung (AuG); ein erster Entscheid ist diesbezüglich am 5. September 2013 ergangen. Auch Beschwerdeführer, die über die nötigen eigenen Mittel verfügten, wären unter diesen Umständen mit Blick auf die Bedeutung des Familienlebens gegen den verweigerten Familiennachzug an eine richterliche Behörde gelangt (vgl. das Urteil 2C_31/2012 vom 15. März 2012 E. 2; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f. mit Hinweisen). Nachdem das Verwaltungsgericht in der Sache selber davon ausgegangen ist, dass die Familie (weiterhin) Sozialhilfe bezieht bzw. beziehen wird, erweist es sich auch als widersprüchlich und offensichtlich unhaltbar, wenn im Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege hiervon abweichend ohne weitere Abklärungen angenommen wurde, die Beschwerdeführer könnten prozessrechtlich nicht als bedürftig gelten. Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt bundesrechtswidrig und deshalb aufzuheben (Ziff. 2 und 3 des Dispositivs). Die Sache wird insofern zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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Erwägung 6
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
2.1. Es werden keine Kosten erhoben.
 
2.2. Den Beschwerdeführern wird Rechtsanwalt Urs Ebnöther, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben und diesem aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- entrichtet.
 
2.3. Der Kanton St. Gallen hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
 
3. 
 
Lausanne, 11. Dezember 2013
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
 
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