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Informationen zum Dokument  BGer 5A_923/2013  Materielle Begründung
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BGer 5A_923/2013 vom 11.12.2013
 
{T 0/2}
 
5A_923/2013
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2013
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Y.________.
 
Gegenstand
 
Besuchsrecht, Kindesschutz,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die
 
Verfügung vom 18. November 2013 des
 
Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 18. November 2013 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das ein Beschwerdeverfahren (betreffend Besuchsrecht und Kindesschutzmassnahmen) als gegenstandslos abgeschrieben hat,
1
 
in Erwägung,
 
dass das Kantonsgericht erwog, mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 sei das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt worden, den Kostenvorschuss von Fr. 1'800.-- in drei Raten à Fr. 600.-- zu leisten (mit der Androhung der Abschreibung auch im Falle des Zahlungsverzugs mit nur einer Rate), innerhalb der ihm angesetzten Frist bis zum 11. November 2013 habe der Beschwerdeführer die zweite Rate nicht bezahlt, weshalb das Beschwerdeverfahren androhungsgemäss abzuschreiben sei, das erst nach Fristablauf eingereichte weitere Schreiben des Beschwerdeführers weise keinen Bezug zur Vorschusszahlung auf, darauf sei nicht näher einzugehen,
2
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
3
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
4
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
5
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,
6
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichts vom 18. November 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
7
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
8
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
9
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
10
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Dezember 2013
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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