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Informationen zum Dokument  BGer 4A_557/2013  Materielle Begründung
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BGer 4A_557/2013 vom 12.12.2013
 
{T 0/2}
 
4A_557/2013
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2013
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.X.________ und C.X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Brantschen,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Mietvertrag,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Thurgau vom 4. November 2013.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Bezirksgericht Frauenfeld die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 21. Oktober 2013 anwies, das Einfamilienhaus am L.________-Weg in K.________ bis spätestens 11. November 2013 zu verlassen;
 
dass die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Thurgau gelangte, das mit Zirkularentscheid vom 4. November 2013 deren Berufung für unbegründet erklärte und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte;
 
dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Obergerichts mit Rechtsschrift vom 8. November 2013 beim Bundesgericht anfocht;
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass die Rechtsschrift vom 8. November 2013 den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
 
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
Lausanne, 12. Dezember 2013
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin
 
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