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Informationen zum Dokument  BGer 6B_641/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_641/2013 vom 12.12.2013
 
{T 0/2}
 
6B_641/2013
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2013
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Schneider,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Gerichtsschreiberin Pasquini.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
vertreten durch Fürsprecher Claude Lengyel,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
 
2. B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander R. Lecki,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Misswirtschaft, Falschbeurkundung etc.),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 29. Mai 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Anfechtungsobjekt der Beschwerde an das Bundesgericht ist der letztinstanzliche kantonale Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Das ist vorliegend der Beschluss des Obergerichts. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft beantragt oder das zivilrechtliche Verfahren (Verantwortlichkeitsklage gegen den Beschwerdegegner) beanstandet wird (Beschwerde S. 2 und S. 10 Ziff. 5.2 lit. a).
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1.2. Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Dabei wird grundsätzlich verlangt, dass sie bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Ausnahmsweise, bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens, ist auf diese Voraussetzung zu verzichten. Erforderlich ist jedoch, dass im Verfahren vor Bundesgericht dargelegt wird, auf welche Zivilansprüche sich der angefochtene Entscheid auswirken kann (BGE 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 246; je mit Hinweisen).
2
1.3. 
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1.3.1. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 138 IV 248 E. 2 mit Hinweisen). Ein in der Sache nicht Legitimierter kann beispielsweise geltend machen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, er habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder er habe keine Einsicht in die Akten nehmen können (BGE 136 IV 41 E. 1.4; 128 I 218 E. 1.1; 126 I 81 E. 7b; je mit Hinweisen).
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1.3.2. Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und geschädigt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 138 IV 258 E. 2.2 f.; 129 IV 95 E. 3.1; je mit Hinweisen). Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient ( MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 46 zu Art. 115 StPO mit Hinweis). Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 138 IV 258 E. 2.3 mit Hinweisen).
5
 
Erwägung 2
 
3. 
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3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 318 Abs. 1 StPO und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren beendet, ohne ihr den Abschluss anzukündigen oder ihr Gelegenheit zu geben, Beweisanträge zu stellen (Beschwerde S. 10 f. Ziff. 5.1-5.4 und S. 13 f. Ziff. 6.1 f.).
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3.2. Die Rüge ist unbegründet. Art. 310 Abs. 2 StPO verweist für die Modalitäten des Nichtanhandnahmeverfahrens auf die Bestimmungen der Verfahrenseinstellung. Art. 318 Abs. 1 StPO ist nicht anwendbar, wenn die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme verfügt. Sie muss weder den Parteien ankündigen, dass sie eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen wird (Urteil 6B_4/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1 mit Hinweisen; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2013, S. 552 f. Fn. 73 mit Hinweisen; Esther Omlin, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 19-21 zu Art. 310 StPO; Nathan Landshut, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2010, N. 11 zu Art. 310 StPO), noch ihnen eine Frist ansetzen, um Beweisanträge zu stellen (Urteil 1B_183/2012 vom 20. November 2012 E. 3.3). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil die Staatsanwaltschaft die Konkursakten nicht beigezogen habe (Beschwerde S. 10 Ziff. 5.2 lit. b und S. 18 Ziff. 6.11), verkennt sie, dass der Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO eine Untersuchungshandlung darstellt, die grundsätzlich erst nach der Eröffnung einer Strafuntersuchung erfolgt (Urteil 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2).
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Erwägung 4
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Dezember 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
 
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