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Informationen zum Dokument  BGer 1C_112/2013  Materielle Begründung
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BGer 1C_112/2013 vom 18.12.2013
 
{T 0/2}
 
1C_112/2013
 
 
Verfügung vom 18. Dezember 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
3. C.________,
 
Beschwerdeführerinnen, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Martin Buchli,
 
gegen
 
1. D.________,
 
2. E.________,
 
Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gieri Caviezel,
 
Gemeinde Arosa, Rathaus, 7050 Arosa.
 
Gegenstand
 
Baueinsprache,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 11. Dezember 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer.
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ und Mitbeteiligte ihre am 28. Januar 2013 in Bezug auf das am 11. Dezember 2012 betreffend Baueinsprache (Lex Weber) ergangene Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 13. Dezember 2013 zurückgezogen haben;
 
dass dementsprechend die bundesgerichtlichen Kosten - bei den gegebenen Verhältnissen eine reduzierte Gerichtsgebühr von 300 Franken - den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass den Beschwerdegegnern durch das vorliegende Verfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden und deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
 
dass sodann auch der Gemeinde Arosa keine Parteientschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 134 II 117);
 
 
wird verfügt:
 
1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_112/2013 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.
 
3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
 
4. Diese Verfügung wird den Parteien, der Gemeinde Arosa und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Dezember 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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