VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_443/2013  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_443/2013 vom 18.12.2013
 
{T 0/2}
 
6B_443/2013
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2013
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
 
Gerichtsschreiber Boog.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Henzer,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Fahrlässige Tötung, Willkür, Verletzung des rechtlichen Gehörs,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 21. März 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer zunächst zugute, dass er bei der Zufahrt zur Lichtsignalanlage alles ihm Zumutbare vorgekehrt habe, um zu vermeiden, dass sich Verkehrsteilnehmer vor oder neben sein Fahrzeug stellen können. So habe er bewusst keinen Abstand zum rechts neben ihm liegenden Trottoir gelassen, um ein allfälliges Aufschliessen eines Velo- oder Mofalenkers zu verunmöglichen, und habe auch zum vor ihm stehenden Fahrzeug nur einen minimalen Abstand eingehalten. Er sei sich bewusst gewesen, dass sich Fahrrad- und Mofafahrer mitunter verkehrsregelwidrig verhielten, indem sie slalomartig überholten oder sich vor wartende Fahrzeuge stellten. Er habe die seines Erachtens zur Vermeidung eines solchen Verhaltens erforderlichen Schritte unternommen.
1
1.2. Die erste Instanz hatte demgegenüber angenommen, der Beschwerdeführer habe die ihm zumutbaren Vorkehrungen getroffen, um auszuschliessen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer ihn rechts überhole und sich vor sein Fahrzeug stelle. Der Geschädigte habe sich verkehrsregelwidrig verhalten, indem er auf dem Trottoir an der Motorfahrzeugkolonne vorbeigefahren sei. Das Trottoir sei den Fussgängern vorbehalten. Mit diesem verkehrsregelwidrigen und gefährlichen Verhalten des Geschädigten habe der Beschwerdeführer nicht rechnen müssen. Er habe deshalb keine Veranlassung gehabt, beim Wegfahren in den Frontspiegel zu blicken. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass der Raum zwischen seinem Lastwagen und dem vor ihm stehenden Fahrzeug frei war und habe dies nicht überprüfen müssen (erstes instanzliches Urteil S. 7 f.).
2
 
Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Feststellung des Sachverhalts. Er macht geltend, gemäss Unfallskizze habe die Kollision frühestens drei Meter nach Anfahrt des Lastwagens stattgefunden und sei der Geschädigte ca. 13 Meter nach der Anfahrt des Fahrzeugs überrollt worden. Dieser sei mithin nicht unmittelbar beim Anfahren vom Lastwagen erfasst worden. Dass der Geschädigte sich in die stehende Kolonne zwischen dem Lastwagen und dem vor ihm wartenden Personenwagen eingereiht habe, sei somit nicht erstellt. Die Kolonne habe sich vielmehr bereits in Bewegung gesetzt und der vor dem Lastwagen wartende Personenwagen habe sich bereits entfernt gehabt, als es zur Kollision gekommen sei. Nur so sei es dem Geschädigten möglich gewesen, sich vor dem Lastwagen in die Lücke zu zwängen. Daraus ergebe sich, dass er (der Beschwerdeführer) den Unfall mit einem Blick in den Frontspiegel nicht hätte verhindern können. Dass er nicht in den Frontspiegel geblickt habe, sei daher nicht adäquat kausal gewesen. Im Übrigen sei der Unfall aufgrund des Umstands, dass der Geschädigte nur gerade eine halbe Sekunde sichtbar gewesen sei, bei einer Reaktionszeit von 1 Sekunde auch nicht vermeidbar gewesen (Beschwerde S. 6 f.).
3
2.2. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie explizit vorgebracht und substantiiert begründet wird, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4; je mit Hinweisen).
4
2.3. Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz vorbringt, erschöpft sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht nicht eintritt. Der Beschwerdeführer hätte substantiiert darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen des Kantonsgerichts offensichtlich unhaltbar sind und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Diesen Anforderungen genügt seine Beschwerde nicht.
5
 
Erwägung 3
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht in rechtlicher Hinsicht geltend, er habe seine Sorgfaltspflichten nicht verletzt. Er habe bei der Zufahrt zur Lichtsignalanlage alles ihm Zumutbare vorgekehrt, um zu vermeiden, dass sich ein Verkehrsteilnehmer vor oder neben sein Fahrzeug habe stellen können. Da er an der Kreuzung ganz an den Trottoirrand gefahren sei, habe er seine Aufmerksamkeit in erster Linie auf das Geschehen vor ihm, insbesondere auf die stark frequentierte Kreuzung, den Fussgängerstreifen und die Lichtsignalanlage richten dürfen. Angesichts der konkreten baulichen Situation, insbesondere mit einer Fussgängerunterführung, habe er nicht damit rechnen müssen, dass ein Fussgänger die Strasse überqueren oder ein anderer Verkehrsteilnehmer unmittelbar vor seinem Fahrzeug auftauchen könnten. Der Geschädigte habe sich in krass verkehrswidriger Weise verhalten. Der Schluss der Vorinstanz, wonach er mit einem solchen Überholmanöver habe rechnen müssen, verletze den Vertrauensgrundsatz (Beschwerde S. 8 ff.).
6
3.2. Gemäss Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Die Unvorsichtigkeit ist pflichtwidrig, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 mit Hinweisen).
7
3.3. Gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich jede Person im Verkehr so verhalten, dass sie andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Nach dem aus dieser Grundregel abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer, der sich selbst ordnungsgemäss verhält, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden (BGE 129 IV 39 E. 1 und 282 E. 2.2).
8
3.4. Im zu beurteilenden Fall fuhr der Beschwerdeführer bei der Signalanlage dicht an den rechten Strassenrand, so dass zwischen seinem Lastwagen und dem Trottoir kein genügend freier Platz verblieb, um ihn rechts zu überholen (vgl. Art. 42 Abs. 3 VRV). Insofern hat er Art. 34 SVG nicht verletzt. Die kantonalen Instanzen werfen ihm denn auch nicht vor, dass er den nachfolgenden Verkehr nicht beachtet hätte. Vielmehr wird ihm zur Last gelegt, dass er bei der Grünphase losfuhr, ohne sich zu versichern, dass sich kein anderer Verkehrsteilnehmer vor seinem Lastwagen platziert hatte. Dabei steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer den Geschädigten aufgrund seiner den toten Winkel ausleuchtenden Spiegel hätte sehen können, und für ihn somit keine Veranlassung bestand, sich vom Sitz kurz zu erheben oder sich seitlich zu verschieben (vgl. BGE 107 IV 55 E. 2c). Die Vorinstanz beruft sich in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Literaturmeinung, nach welcher Lastwagenchauffeure immer damit rechnen und besonders darauf achten müssen, ob sich rechts neben ihren Fahrzeugen, auch etwa vom Strassenrand oder dem Trottoir herkommende Mofa- und Fahrradfahrer einschieben. Damit werde der den Lastwagen immanenten Gefährlichkeit Rechnung getragen ( RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2. Aufl. 2002, N 775, S. 353). Dazu bestand im vorliegenden Fall auch deshalb Anlass, weil es sich beim Unfallort nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz um eine teilweise an ein Wohngebiet angrenzende Innerortsstrasse handelt, bei dem mit einem vermehrten Aufkommen von Fussgängern und Fahrrad- bzw. Motorfahrradverkehr zu rechnen ist.
9
 
Erwägung 4
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz das Berufungsverfahren schriftlich geführt habe. Aufgrund der Ausdehnung des Verfahrens auf Sachfragen hätte die Vorinstanz ein mündliches Verfahren durchführen müssen. In jedem Fall habe sie sich nicht genügend mit seiner Berufungsantwort auseinandergesetzt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde S. 11 ff.).
10
4.2. Die Verfahrensleiterin erachtete die Anwesenheit des Beschuldigten nicht als erforderlich. Sie nahm davon Vormerk, dass alle Parteien mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden waren und auf eine Verhandlung und eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet hatten. Demgemäss ordnete sie mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (Berufungsakten [nicht pag.]; angefochtenes Urteil S. 5 Ziff. 5). Der Beschwerdeführer hatte zuvor mit Schreiben vom 17. September 2012 an die Verfahrensleiterin einer allfälligen Anordnung des schriftlichen Verfahrens zugestimmt (Berufungsakten [nicht pag.]).
11
4.3. Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (lit. a) und wenn Urteile des Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (lit. b).
12
4.4. Die Durchführung des schriftlichen Verfahrens verletzt kein Bundesrecht. Die Vorinstanz hat dieses Verfahren im Einverständnis der Parteien gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO angeordnet. Ausserdem bildete ein Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung. Eine Ausdehnung des im Sinne von Art. 406 Abs. StPO auf die Beurteilung von Rechtsfragen beschränkten schriftlichen Verfahrens auf die Überprüfung von Sachfragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_634/2012 vom 11. April 2013) liegt hier nicht vor. Inwiefern die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll, wird aus der Beschwerde nicht ersichtlich.
13
 
Erwägung 5
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Dezember 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Boog
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).