VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1C_905/2013  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1C_905/2013 vom 19.12.2013
 
{T 0/2}
 
1C_905/2013
 
 
Urteil vom 19. Dezember 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Baudirektion und Bau-, Planungs- und Umweltkommission der Stadt Grenchen,
 
Einwohnergemeinderat der Stadt Grenchen,
 
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn.
 
Gegenstand
 
Rechtsverweigerung / -verzögerung,
 
Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gegen den Regierungsrat des Kantons Solothurn.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn betreffend Aufsichtsbeschwerde am 5. Dezember 2013 prozessleitend verfügt hat, auf das Gesuch vom 3. Dezember 2013 um superprovisorische Anordnung eines sofortigen Baustopps sowie Abbruchverbots von Liegenschaften in Grenchen sei nicht einzutreten;
 
dass das Bau- und Justizdepartement dabei u.a. ausgeführt hat, die Aufsichtsbehörde sei nicht zuständig, bei der Realisierung von rechtskräftig bewilligten Bauvorhaben einzugreifen;
 
dass X.________ diese Verfügung am 6. Dezember 2013 beim Regierungsrat des Kantons Solothurn angefochten und um Gutheissung ihres Gesuchs um Anordnung superprovisorischer Massnahmen ersucht hat;
 
dass X.________ mit Eingabe vom 18. Dezember 2013 (direkt dem Bundesgericht überbracht) Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen den Regierungsrat des Kantons Solothurn erhoben hat, weil dieser immer noch nicht (superprovisorisch) die erforderlichen Massnahmen getroffen habe;
 
dass bei Verfassungsrügen wie der geltend gemachten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen);
 
dass sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht ergibt, inwiefern der Regierungsrat im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen eine prozessleitende Verfügung gesetzlich verpflichtet sein sollte, innerhalb von nicht einmal zwei Wochen einen Baustopp zu verfügen, nachdem das Bau- und Justizdepartement in seiner Verfügung ausgeführt hatte, erteilte Baubewilligungen könnten nicht durch Aufsichtsbehörden aufgehoben werden;
 
dass sich somit aus der Beschwerde nicht ergibt, inwiefern der Regierungsrat den Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt haben sollte;
 
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Baudirektion und Bau-, Planungs- und Umweltkommission der Stadt Grenchen, dem Einwohnergemeinderat der Stadt Grenchen, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Regierungsrat des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Dezember 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).