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Informationen zum Dokument  BGer 1C_807/2013  Materielle Begründung
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BGer 1C_807/2013 vom 20.12.2013
 
{T 0/2}
 
1C_807/2013
 
 
Urteil vom 20. Dezember 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kanton Zürich, Staatskanzlei, Neumühlequai 10, 8001 Zürich.
 
Gegenstand
 
"Klage wegen Ausserkraftsetzung des zwingenden Völkerrechts".
 
 
In Erwägung,
 
dass X.________ eine als "Klage gegen den Eidgenössischen Stand Zürich" bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht eingereicht hat;
 
dass der mögliche Streitgegenstand einer Klage in Art. 120 Abs. 1 lit. a-c BGG abschliessend geregelt ist;
 
dass demnach die Klage bei zwischenstaatlichen Streitigkeiten (Art. 120 Abs. 1 lit a und b BGG) und bei Verantwortlichkeitsansprüchen aus der Amtstätigkeit der Magistraten des Bundes (Art. 120 Abs. 1 lit. c) möglich ist;
 
dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Eingabe von vornherein nicht darunter fällt, weshalb auf das Rechtsmittel der Klage nicht eingetreten werden kann;
 
dass auf die Eingabe auch nicht als Beschwerde eingetreten werden kann, da nicht ersichtlich ist, gegen welchen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (des Kantons Zürich) sich ein solches Rechtsmittel richten sollte;
 
dass somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG weder auf die Klage noch auf die Beschwerde einzutreten ist;
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Eingabe wird weder als Klage noch als Beschwerde eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kanton Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Dezember 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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