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Informationen zum Dokument  BGer 2C_1203/2013  Materielle Begründung
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BGer 2C_1203/2013 vom 23.12.2013
 
{T 0/2}
 
2C_1203/2013
 
 
Urteil vom 23. Dezember 2013
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Seiler,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
 
Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Niederlassungsbewilligung (Widerruf) /Einreisebewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 28. August 2013.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Das angefochtene Urteil wurde am 30. September 2013 versandt und anfangs Oktober 2013 vom damaligen Rechtsanwalt des Betroffenen entgegengenommen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist am 18. Dezember 2013 zur Post gegeben worden und mithin verspätet.
1
2.2. 
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2.2.1. Nach Art. 50 Abs. 1 BGG wird eine verpasste Frist wiederhergestellt, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
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2.2.2. Fristwiederherstellung ist nur zu gewähren, wenn die darum ersuchende Partei oder ihren Vertreter klarerweise kein Verschulden an der Säumnis trifft und sie auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln können; es gilt ein strenger Massstab (vgl. BGE 119 II 86; 112 V 255; je zum mit Art. 50 Abs. 1 BGG im Wesentlichen übereinstimmenden Art. 35 Abs. 1 des bis Ende 2006 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege; zu Art. 50 BGG selber etwa Urteil 2C_50/2013 vom 24. Januar 2013 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
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2.3. Da die Beschwerdefrist nicht eingehalten worden ist, ohne dass die Voraussetzungen einer Fristwiederherstellung nach Art. 50 BGG erfüllt wären, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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2.4. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
4. 
 
5. 
 
Lausanne, 23. Dezember 2013
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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