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Informationen zum Dokument  BGer 6B_39/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_39/2015 vom 22.01.2015
 
{T 0/2}
 
6B_39/2015
 
 
Urteil vom 22. Januar 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einsprache gegen einen Strafbefehl (Beschimpfung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Dezember 2014.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland bestrafte die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 28. März 2014 wegen Beschimpfung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 400.--. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache.
 
Am 9. Juli 2014 wurde die Beschwerdeführerin zu einer Einvernahme auf den 28. Juli 2014 vorgeladen. Am 30. Juli 2014 stellte die Staatsanwaltschaft fest, die Beschwerdeführerin sei trotz Vorladung einer Einvernahme ungenügend entschuldigt ferngeblieben, weshalb die Einsprache als zurückgezogen gelte. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 19. Dezember 2014 ab.
 
Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt sie eine Behandlung ihrer Einsprache an.
 
2. Die Vorinstanz stellt fest, die Beschwerdeführerin sei ordnungsgemäss zur Einvernahme auf den 28. Juli 2014 vorgeladen worden und habe Kenntnis von den Konsequenzen eines unentschuldigten Fernbleibens gehabt. Sie habe der Staatsanwaltschaft denn auch mit Schreiben vom 25. Juli 2014 mitgeteilt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen an der Einvernahme nicht teilnehmen und "erst nach einem Therapieverlauf" erscheinen könne. Dem von ihr eingereichten Sprechstundenbericht vom 2. Juli 2014 der Uniklinik A.________ sei jedoch nur zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 30. Juni 2014 zur Besprechung eines MRI der linken Hüfte vorstellig geworden sei. Als Procedere wurde ihr eine Physiotherapie zur Dehnung und Kräftigung der Muskulatur verordnet. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dem Bericht sei nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an der Einvernahme vom 28. Juli 2014 nicht hätte teilnehmen können (Beschluss S. 5/6 E. 4.1 und 4.2).
 
Auch vor Bundesgericht bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was belegen könnte, dass sie zu der Einvernahme nicht hätte erscheinen können. Sie schildert nur ganz allgemein ihren Gesundheitszustand (Ziff. 1), ohne dass sie darlegen würde, dass sie am 28. Juli 2014 verhandlungsunfähig gewesen wäre. Ihre Ausführungen genügen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
 
Die Beschwerdeführerin bringt ergänzend vor, dass sie sich sicher ein Zeugnis von einem anderen Arzt hätte ausstellen lassen können, wenn sie durch die Staatsanwaltschaft dazu aufgefordert worden wäre. Dazu hat die Vorinstanz erwogen, der Beschwerdeführerin sei im Beschwerdeverfahren mehrmals Gelegenheit gegeben worden, sich mit den Vorbringen der Staatsanwaltschaft auseinanderzusetzen, wodurch eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt worden sei. Sie habe es indessen auch im Beschwerdeverfahren unterlassen, ein Arztzeugnis einzureichen, welches die Verhandlungsunfähigkeit für den 28. Juli 2014 bescheinigen könnte, oder zumindest substanziiert darzulegen, weshalb ihr die Teilnahme an der Einvernahme nicht möglich gewesen sei (Beschluss S. 6/7 E. 4.3 und 4.4). Zu dieser Erwägung der Vorinstanz äussert sich die Beschwerdeführerin nicht.
 
Die übrigen Ausführungen (Ziff. 2) betreffen nicht die hier relevanten Fragen und sind deshalb unzulässig.
 
Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Januar 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn
 
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