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Informationen zum Dokument  BGer 5D_45/2015  Materielle Begründung
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BGer 5D_45/2015 vom 25.02.2015
 
{T 0/2}
 
5D_45/2015
 
 
Urteil vom 25. Februar 2015
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kanton Luzern, Einwohnergemeinde U.________ und römisch-katholische Kirchgemeinde U.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 27. Januar 2015 des Kantonsgerichts Luzern (1. Abteilung).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 27. Januar 2015 des Kantonsgerichts Luzern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für Fr. 2'555.50 (Steuern) nicht eingetreten ist,
1
 
in Erwägung,
 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
2
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
3
dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 27. Januar 2015 erwog, mit den erstinstanzlichen Erwägungen setze sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, er beschränke sich auf eine Wiedergabe der Dinge aus eigener Sicht, auf die - den minimalen Begründungsanforderungen nicht genügende - Beschwerde sei nicht einzutreten, ausgangsgemäss werde der Beschwerdeführer kostenpflichtig,
4
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
5
dass es insbesondere nicht genügt, Tilgung zu behaupten und die Korrektheit der Steuerrechnung zu bestreiten, zumal die Begründetheit der Steuerforderung im Rechtsöffnungsverfahren ohnehin nicht überprüft werden kann,
6
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 27. Januar 2015 verletzt sein sollen,
7
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
8
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
9
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
10
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
11
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
12
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
13
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.
14
Lausanne, 25. Februar 2015
15
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
16
des Schweizerischen Bundesgerichts
17
Das präsidierende Mitglied: Escher
18
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
19
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