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Informationen zum Dokument  BGer 8C_929/2014  Materielle Begründung
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BGer 8C_929/2014 vom 13.04.2015
 
{T 0/2}
 
8C_929/2014
 
 
Urteil vom 13. April 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiberin Hofer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Jacober,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ meldete sich am 7. Mai 2007 unter Hinweis auf Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen klärte die medizinischen Verhältnisse ab und gab zu diesem Zweck bei der Zentrum B.________ das interdisziplinäre Gutachten vom 25. Februar 2008 in Auftrag. Mit Verfügung vom 21. Juli 2008 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. Im Rahmen der Abklärung von beruflichen Massnahmen holte sie Berichte der behandelnden Ärzte und das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle D.________ vom 10. Juli 2009 ein. Mit Verfügung vom 27. Juli 2010 sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. September 2008 eine halbe Invalidenrente zu. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 10. Oktober 2012 teilweise gut und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Verwaltung zurück. Nach Beizug weiterer Arztberichte wurde A.________ auf Veranlassung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) im Zentrum C.________ erneut polydisziplinär begutachtet (Expertise vom 13. Januar 2014). Die IV-Stelle führte das Vorbescheidverfahren durch. Mit Verfügung vom 24. April 2014 stellte sie die bisherige halbe Rente mit sofortiger Wirkung ein und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen in dem Sinne teilweise gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und anschliessenden Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückwies (Entscheid vom 11. Dezember 2014).
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C. Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und die Sache sei an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit dieses ein Gerichtsgutachten einhole.
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Erwägungen:
 
1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 Ingress S. 320 mit Hinweis).
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2. Gemäss Art. 90 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Ebenfalls zulässig ist nach Art. 91 Abs. 1 BGG die Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren. Gegen einen sog. anderen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten demgegenüber nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ist die Beschwerde nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt ein Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache wie im vorliegenden Fall zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind grundsätzlich Zwischenentscheide, die nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 140 V 282 E. 2 S. 283 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 138 V 271).
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Erwägung 3
 
3.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, bezüglich der in somatischer Hinsicht im Vordergrund stehenden Knie- und Hüftbeschwerden beantworte das Gutachten des Zentrums B.________ nicht alle für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit relevanten Fragen. Zudem fehle es an einer Auseinandersetzung mit der abweichenden Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit in den früheren medizinischen Gutachten des Zentrums B.________ und der Medizinischen Abklärungsstelle D.________. In somatischer Hinsicht seien daher ergänzende medizinische Abklärungen erforderlich, weshalb auf die Einschätzung der Gutachter des Zentrums B.________, wonach beim Versicherten in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, nicht abgestellt werden könne. Die Sache sei daher dem Zentrum B.________ zur Klärung der offenen Fragen und erneuten Beurteilung - allenfalls unter Vornahme von weitergehenden Untersuchungen des Versicherten - vorzulegen. Diese habe überdies zum Gutachten des Zentrums B.________ vom 28. Februar 2008 und der Expertise der Medizinischen Abklärungsstelle D.________ vom 10. Juli 2009 Stellung zu nehmen. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Gutachtens des Zentrums B.________ an die IV-Behörde zurückzuweisen. In psychiatrischer Hinsicht kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die mittelgradige depressive Episode als weitgehend therapieresistent zu bezeichnen sei, deren invalidisierender Charakter nicht mit dem Argument einer nicht konsequent befolgten Depressionsbehandlung verneint werden könne.
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3.2. Die beschwerdeführende IV-Stelle macht unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 geltend, die Beschwerdeinstanz habe in der Regel ein Gerichtsgutachten einzuholen, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss komme, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse - insgesamt oder in wesentlichen Teilen - gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung der Sache an die IV-Stelle bleibe auch möglich, wenn es darum gehe, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen oder eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen zu veranlassen. In der vorliegenden Streitsache sei indessen weder ersichtlich noch werde im angefochtenen Entscheid dargetan, dass die Voraussetzungen für eine Rückweisung an die Verwaltung erfüllt seien. Die vorinstanzliche Rückweisung leide daher an einem Rechtsmangel. Die IV-Stelle beruft sich überdies auf BGE 139 V 99. Bereits im damaligen Verfahren habe sie einen Verstoss derselben Vorinstanz gegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung gerügt. Mit dem beanstandeten Entscheid vom 11. Dezember 2014 und dem ebenfalls angefochtenen Entscheid vom 15. Dezember 2014 bringe diese klar zum Ausdruck, dass sie nicht gewillt sei, den verfahrensmässigen Vorgaben gemäss BGE 137 V 210 Folge zu leisten. Auf die Beschwerde sei daher einzutreten.
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Erwägung 4
 
4.1. Der Eintretensgrund von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt hier ohne weiteres ausser Betracht und wird auch nicht geltend gemacht.
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4.2. Mit Blick auf das in Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG festgehaltene Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gilt es folgende Konstellationen zu unterscheiden: Dient die Rückweisung einzig noch der Umsetzung des vom kantonalen Gericht Angeordneten und verbleibt dem Versicherungsträger somit kein Entscheidungsspielraum mehr, handelt es sich materiell nicht - wie bei Rückweisungsentscheiden sonst grundsätzlich der Fall - um einen Zwischenentscheid, gegen den ein Rechtsmittel letztinstanzlich bloss unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig ist, sondern um einen sowohl von der betroffenen versicherten Person wie auch von der Verwaltung anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Enthält der Rückweisungsentscheid demgegenüber Anordnungen, die den Beurteilungsspielraum der Verwaltung zwar nicht gänzlich, aber doch wesentlich einschränken, stellt er einen Zwischenentscheid dar. Dieser bewirkt in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die rechtsuchende Person ihn später zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid wird anfechten können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Anders verhält es sich für den Versicherungsträger, da er durch den Entscheid gezwungen wird, eine seines Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Während er sich ausserstande sähe, seinen eigenen Rechtsakt anzufechten, wird die versicherte Person im Regelfall kein Interesse haben, einem zu ihren Gunsten lautenden Endentscheid zu opponieren. Der kantonale Rückweisungsentscheid könnte mithin nicht mehr korrigiert werden. Der irreversible Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG wird in diesen Fällen deshalb regelmässig bejaht. Das gilt aber nur, soweit der Rückweisungsentscheid materiellrechtliche Vorgaben enthält, welche die untere Instanz bei ihrem neuen Entscheid befolgen muss. Erschöpft sich der Rückweisungsentscheid darin, dass eine Frage ungenügend abgeklärt und deshalb näher zu prüfen ist, ohne dass damit materiellrechtliche Anordnungen verbunden sind, so entsteht der Behörde, an die zurückgewiesen wird, kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Die Rückweisung führt lediglich zu einer das Kriterium nicht erfüllenden Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens (BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 285 mit Hinweisen).
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Der angefochtene Entscheid schränkt, indem er die Angelegenheit zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zu neuer Verfügung an die Beschwerdeführerin zurückweist, deren Entscheidungsspielraum nicht in einem Masse ein, dass nur noch eine Umsetzung des vom kantonalen Gericht Angeordneten in Frage käme. Auch enthält er keine verbindlichen Anweisungen, in welcher Weise der Fall materiellrechtlich zu behandeln ist.
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4.3. Holt eine Beschwerdeinstanz zu Unrecht kein Gerichtsgutachten ein und weist die Sache stattdessen an die IV-Stelle zurück, so beeinträchtigt dieses Vorgehen zwar die mit BGE 137 V 210 E. 4 S. 258 verfolgte Zielsetzung. Nach BGE 139 V 99 begründet die nicht gerechtfertigte vorinstanzliche Rückweisung an die Verwaltung dennoch regelmässig keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Denn eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids unter diesem Titel stünde nur zur Diskussion, wenn ein effektiver Rechtsschutz nicht auf andere Weise gewährleistet werden könnte. Indessen wird das Bundesgericht im Fall eines Weiterzugs des Endentscheids prüfen, ob die Rückweisung an die Verwaltung gerechtfertigt war. Verneint es diese Frage, so kann es die Sache seinerseits an die erste Beschwerdeinstanz zurückweisen, damit diese ein Gerichtsgutachten einhole (BGE 139 V 99 E. 2.3.1 S. 102). Dies wird geschehen, sobald der Beweiswert des nach einer ungerechtfertigten Rückweisung eingeholten Administrativgutachtens auch nur relativ geringfügig beeinträchtigt erscheint (BGE a.a.O. E. 2.3.2 S. 103).
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4.4. BGE 139 V 99 E. 2.5 S. 104 befasst sich mit der Frage, was geschieht, wenn eine Vorinstanz die Sache regelmässig zur gutachtlichen Abklärung an die Verwaltung zurückweist, obwohl sie jeweils ein Gerichtsgutachten einholen sollte. Das Bundesgericht behält sich vor, in einem solchen Fall ausnahmsweise auf die Beschwerde gegen einen ungerechtfertigten Rückweisungsentscheid einzutreten. Dahinter steht die Überlegung, dass eine strikte Einzelfallbehandlung der Eintretensvoraussetzungen es verunmöglichen würde, eine Fehlpraxis zu korrigieren. Es verhält sich insofern ähnlich, wie wenn unter bestimmten Bedingungen auf das Eintretenserfordernis des aktuellen praktischen Interesses (Art. 89 Abs. 1 BGG) verzichtet wird, damit eine bestimmte Frage von allgemeinem Interesse überhaupt je einmal beurteilt werden kann (Urteil 9C_454/2014 vom 31. Juli 2014 E. 2.3; vgl. BGE 140 III 92 E. 1.1 S. 93; 137 I 23 E. 1.3.1 S. 25).
12
Die IV-Stelle nennt über den vorliegend streitigen kantonalen Gerichtsentscheid und den BGE 139 V 99 zugrunde liegenden Fall hinaus einen weiteren Entscheid derselben Vorinstanz vom 15. Dezember 2014, mit welchem diese gegen die durch BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 definierte Verpflichtung der Beschwerdeinstanzen, Gerichtsgutachten einzuholen, verstossen haben soll. Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung kann nicht bereits anhand von höchstens drei - nicht näher auf eine Verletzung der genannten Vorgaben der Rechtsprechung hin geprüften - Fällen geschlossen werden, dass das kantonale Gericht systematisch entsprechend vorgeht. Es besteht daher im vorliegenden Fall kein Grund, vom Grundsatz der Nichtanhandnahme direkter Beschwerden gegen ungerechtfertigte Rückweisungsentscheide eine Ausnahme zu machen.
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4.5. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen der Anfechtbarkeit nach Art. 93 Abs. 1 BGG zu verneinen. Die Beschwerde erweist sich daher als unzulässig.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 13. April 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Die Gerichtsschreiberin: Hofer
 
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