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Informationen zum Dokument  BGer 5A_997/2014  Materielle Begründung
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BGer 5A_997/2014 vom 27.08.2015
 
{T 0/2}
 
5A_997/2014
 
 
Urteil vom 27. August 2015
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichterin Escher,
 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi, Bovey,
 
Gerichtsschreiber Buss.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwälte Patrik Odermatt und Sandro E. Obrist,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Parteikostensicherheit / unentgeltliche Rechtspflege (Bestreitung neuen Vermögens),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 28. Oktober 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. B.________ reichte am 28. Dezember 2012 beim Bezirksgericht Rheinfelden Klage auf Bestreitung neuen Vermögens gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG ein. Beklagte in diesem Verfahren ist die A.________ AG. Mit Verfügung vom 10. April 2013 bewilligte das Bezirksgericht B.________ die unentgeltliche Rechtspflege. Am 6. Mai 2013 setzte es lic. iur. C.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Innert erstreckter Frist reichte B.________ am 3. Juni 2013 eine verbesserte Klage ein.
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A.b. Mit Eingabe vom 11. Juni 2013 unterbreitete die A.________ AG dem Bezirksgericht namentlich das Gesuch, B.________ zu verpflichten, für ihre Parteikosten eine angemessene Sicherheit zu leisten. Das Bezirksgericht räumte der A.________ AG daraufhin eine Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Diese beantragte am 8. Juli 2013, B.________ die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu gewähren. B.________ beantragte am 12. August 2013 seinerseits, die Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bestätigen und das Sicherstellungsgesuch abzuweisen. Mit Verfügung vom 18. November 2013 bewilligte das Bezirksgericht B.________ weiterhin die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Gleichzeitig wies es das Sicherstellungsgesuch der A.________ AG ab.
2
 
B.
 
B.a. Die A.________ AG erhob am 6. Dezember 2013 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau und verlangte die Aufhebung der Verfügung vom 18. November 2013. Das Gesuch von B.________ um unentgeltliche Rechtspflege sei abzuweisen und B.________ zu verpflichten, ihr für die nach gerichtlichem Ermessen festzusetzende Parteientschädigung Sicherheit zu leisten.
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B.b. Mit Entscheid vom 20. Januar 2014 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels Bezifferung des Sicherstellungsbegehrens nicht ein. Dagegen gelangte die A.________ AG mit Beschwerde in Zivilsachen vom 12. Februar 2014 an das Bundesgericht, welches den Entscheid des Obergerichts mit Urteil vom 10. Juli 2014 aufhob und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückwies (BGE 140 III 444).
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B.c. B.________ beantragte mit rechtzeitiger Beschwerdeantwort vom 26. September 2014, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2014 bestätigte das Obergericht die gewährte unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren teilweise in dem Sinne, dass B.________ von der Pflicht zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses und der Sicherheit für eine allfällige Parteientschädigung befreit blieb. Hingegen entzog es ihm die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichts- und eigenen Parteikosten mit Wirkung ex tunc.
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C. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 ist die A.________ AG an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Entscheid des Obergerichts mit Bezug auf die Befreiung von der Pflicht zur Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung aufzuheben. B.________ (Beschwerdegegner) sei zu verpflichten, für die nach gerichtlichem Ermessen festzusetzende Parteientschädigung samt Auslagen, mindestens in der Höhe der Grundentschädigung von Fr. 10'515.30.-- gemäss dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte des Kantons Aargau, Sicherheit zu leisten.
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Es wurden die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen:
 
1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 140 IV 57 E. 2 S. 59; 139 III 133 E. 1 S. 133).
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1.1. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts über die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Befreiung von der Sicherheitsleistung ist im Rahmen eines Verfahrens betreffend eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.-- (Art. 51 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ergangen, schliesst dieses jedoch nicht ab. Der angefochtene Entscheid ist daher als Zwischenentscheid zu qualifizieren. Gegen Zwischenentscheide ist die Beschwerde in Zivilsachen wie auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (hierzu Art. 117 BGG) nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder - was hier ausser Betracht fällt - die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
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Beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln, der sich auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335 mit Hinweisen). Ein bloss tatsächlicher Nachteil durch die Verzögerung oder die Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; 138 III 190 E. 6 S. 192, je mit Hinweisen). Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist in der Beschwerde darzutun, es sei denn, dass sie offensichtlich sei (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632 mit Hinweis).
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1.2. Nach der Rechtsprechung begründet die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im kantonalen Verfahren für den Gesuchsteller einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338; Urteil 8C_422/2009 vom 30. November 2009 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein solcher Nachteil entsteht der Gegenpartei, wenn sie durch die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ihren verfahrensrechtlichen Anspruch auf Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung einbüsst (Urteile 5A_126/2014 vom 10. Juli 2014 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 140 III 444; 4A_290/2008 vom 4. Mai 2009 E. 3.3). Dies kann vorliegend ohne weiteres angenommen werden. Im Sinne einer gesetzlichen Vermutung liegt der hier einschlägige Kautionsgrund der Zahlungsunfähigkeit u.a. dann vor, wenn Verlustscheine (Pfändungs- und Konkursverlustscheine) bestehen (Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO; Urteil 4A_414/2011 vom 5. Oktober 2011 E. 5.2). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist die Pflicht zur Leistung der Sicherheit für eine Parteientschädigung bei Klagen nach Art. 265a Abs. 4 SchKG auch nicht kraft der gesetzlichen Vorschrift von Art. 99 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen, weil im Unterschied zum Bewilligungsverfahren gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG nicht das summarische (vgl. Art. 251 lit. d ZPO), sondern je nach Streitwert das vereinfachte oder ordentliche Verfahren zur Anwendung gelangt. Der Beschwerdegegner wurde folglich nur durch (teilweise) Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Kautionspflicht befreit. Die Beschwerde gegen den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege und die Prozesskaution ist daher unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig.
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1.3. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig und auf die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten (Art. 113 BGG).
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1.4. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit der Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
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2. Vor der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin kein Sistierungsbegehren gestellt. Soweit sie vor Bundesgericht sinngemäss die Sistierung des erstinstanzlichen Verfahrens für zwölf Monate verlangt, damit der in dieser Zeit anfallende Überschuss des Beschwerdegegners für die Hinterlegung der Sicherheitsleistung verwendet werde, handelt es sich somit um ein neues und damit unzulässiges Begehren (Art. 99 Abs. 2 BGG). Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
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3. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdegegner erziele einen monatlichen Überschuss von Fr. 941.60 bzw. in zwei Jahren einen solchen von Fr. 22'598.40. Dieser Überschuss reiche aus, um die von ihm in seiner Beschwerdeantwort auf rund Fr. 20'000.-- bezifferten Gerichts- und eigenen Anwaltskosten für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Die ihm vom Bezirksgericht mit Verfügungen vom 10. April 2013 und 6. Mai 2013 bewilligte unentgeltliche Rechtspflege bzw. Verbeiständung sei daher zu entziehen, soweit sie für die Gerichts- und eigenen Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren erteilt worden sei, wobei der Entzug aufgrund ursprünglicher Unrichtigkeit mit Wirkung ex tunc anzuordnen sei. Die gesuchstellende Partei müsse aber mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage sein, nicht nur die zu erwartenden Gerichts- und eigenen Parteikosten innert ein bis zwei Jahren zu bezahlen, sondern auch die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten. Der Beschwerdegegner sei mit dem ihm verbleibenden Überschuss von Fr. 941.60 kaum in der Lage, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse für das erstinstanzliche Verfahren innert angemessener Frist zu leisten; damit reiche er auch nicht aus, die Sicherheit für die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren innert angemessener Frist zu leisten. Da die Klage entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht als aussichtslos bezeichnet werden könne, sei dem Beschwerdegegner die unentgeltliche Rechtspflege teilweise zu bewilligen, indem er von der Pflicht zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses für das erstinstanzliche Verfahren und von der Pflicht zur Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung befreit werde.
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Erwägung 4
 
Anlass zur Beschwerde gibt die teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Beschwerdegegner im Sinne einer Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO) und - damit verbunden - die Abweisung des Begehrens der Beschwerdeführerin um Sicherstellung der allfälligen Parteientschädigung nach Art. 99 ZPO.
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4.1. Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist (vgl. zur Frage der Aussichtslosigkeit: BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476; 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218), gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232; 127 I 202 E. 3b S. 205 mit Hinweisen). Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (zum Ganzen BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f., in: Pra 2010 Nr. 25 S. 171 mit Hinweisen). Zudem muss es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei erlauben, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten und gegebenenfalls - wenn, wie hier, ein entsprechendes Begehren gestellt wurde - zusätzlich die Parteikosten der Gegenpartei sicherzustellen (vgl. BGE 109 Ia 5 E. 3a S. 9 mit Hinweisen; 118 Ia 369 E. 4a S. 370 f.; LUKAS HUBER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2011, N. 17 zu Art. 117 ZPO).
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4.2. Gemäss Art. 118 Abs. 2 ZPO kann die unentgeltliche Rechtspflege auch bloss teilweise gewährt werden. Kann eine Partei die Prozesskosten teilweise selber aufbringen, ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege nur im nicht selber finanzierbaren Umfang zu gewähren (Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission, Juni 2003, S. 61 zu Art. 106 ZPO; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7221 ff., 7302 Ziff. 5.84 zu Art. 116 des Entwurfs [nachfolgend Botschaft ZPO]). Umstritten ist vorliegend die konkrete Ausgestaltung dieser Teilgewährung.
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Erwägung 4.3
 
4.3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die vorinstanzliche Ausgestaltung der Teilgewährung verletze Art. 118 Abs. 1 lit. a-c ZPO und Art. 118 Abs. 2 ZPO. Zur Begründung führt sie aus, die Vorinstanz habe Art. 118 Abs. 1 lit. a-c ZPO in rechtlich zu beanstandender Weise nur selektiv angewendet, obwohl die entsprechende ZPO-Bestimmung dies nicht vorsehe. Zwar sei die Teilgewährung in Art. 118 Abs. 2 ZPO explizit erwähnt, diese teilweise Gewährung beziehe sich jedoch nicht auf die unterschiedlichen Positionen von Art. 118 Abs. 1 lit. a-c ZPO, sondern nur auf die betragsmässige Höhe. Die Befreiung lediglich von einzelnen Positionen innerhalb von Art. 118 Abs. 1 ZPO sei, so die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine Lehrmeinung (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Auflage 2013, § 16 Rz. 59), von vornherein unzulässig. Der Umstand, dass im Gesetzestext von Art. 118 Abs. 1 ZPO zwischen den einzelnen Buchstaben keine Verbindungswörter wie "und/oder" verwendet würden, zeige deutlich auf, dass es Meinung des Gesetzgebers gewesen sei, dass eine Partei bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von allen Punkten (lit. a und b) befreit werde, bzw. sofern notwendig einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zugesprochen (lit. c) erhalte. Das Gericht könne folglich auch bei der Ausgestaltung der Teilgewährung nicht einfach frei zwischen den Varianten von Art. 118 Abs. 1 lit. a-c ZPO wählen. Die gegenteilige Auffassung führe zum völlig stossenden Ergebnis, dass das Gericht - wie im vorliegenden Fall - die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. b und c ZPO verweigern, jedoch zum Nachteil der Gegenpartei im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO vollumfänglich gewähren könne. Sofern die unentgeltliche Rechtspflege nur teilweise gewährt werden könne, so sei zumindest anteilsmässig Sicherheit zu leisten.
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4.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, der Wortlaut und die Systematik des Gesetzes spreche gegen die Möglichkeit des Gerichts, die unentgeltliche Rechtspflege auf einzelne der im Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege enthaltenen Teilansprüche (Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen [Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO], Befreiung von den Gerichtskosten [Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO] und Bestellung eines Rechtsbeistandes [Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO]) zu begrenzen, vermag dies nicht zu überzeugen. Wenn das Gesetz in Art. 118 Abs. 2 ZPO allgemein davon spricht, dass die unentgeltliche Rechtspflege teilweise gewährt werden kann, so liegt im Gegenteil der Schluss nahe, dass das Gericht bei nur teilweise vorhandenen Mitteln auch die Möglichkeit haben soll, die unentgeltliche Rechtspflege lediglich für eine oder zwei der drei gesetzlich vorgesehenen Teilansprüche (lit. a, b, c) zu gewähren (in diesem Sinne auch FRANCESCO TREZZINI, in: Commentario al Codice di diritto processuale civile svizzero [...], 2011, S. 477 f. zu Art. 118 ZPO, der einzig die Möglichkeit von zusätzlichen Beschränkungen innerhalb der einzelnen Teilansprüche hinterfragt). Die unentgeltliche Rechtspflege kann somit namentlich auch nur die Befreiung von Kostenvorschüssen für die Gerichtskosten beinhalten (vgl. aber E. 4.3.3 sogleich) oder sich allein auf die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beziehen. Diese Auffassung entspricht auch der herrschenden Lehre (ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012 N. 122 zu Art. 118 ZPO; ISAAK MEIER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, S. 423; LUKAS HUBER, a.a.O., N. 21 zu Art. 118 ZPO).
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4.3.3. Sehr umstritten sind die Gestaltungsmöglichkeiten der bloss teilweisen Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in der Lehre allerdings dann, wenn - wie hier - zusätzlich eine Sicherheitsleistung für eine allfällige Parteientschädigung zur Debatte steht. Einige Autoren erachten es in diesem Fall als unzulässig, die unentgeltliche Rechtspflege nur für die Sicherstellung der Parteikosten der Gegenpartei zu gewähren, für die Gerichtskosten und Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung hingegen zu verweigern (ALFRED BÜHLER, a.a.O., N. 123 zu Art. 118 und N. 125a zu Art. 119 ZPO; DANIEL WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, Rz. 588 S. 249; FRANK EMMEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 14 zu Art. 118 ZPO; STAEHELIN/ STAEHELIN/GROLIMUND, a.a.O., § 16 Rz. 59). Zur Begründung wird angeführt, dass sich die unentgeltliche Rechtspflege nicht einseitig und unter Schonung der Staatskasse zu Lasten der Gegenpartei auswirken dürfe. Demgegenüber vertritt TAPPY ohne nähere Begründung die Ansicht, das Gericht könne auch einzig von der Sicherheitsleistung für eine allfällige Parteientschädigung befreien (DENIS TAPPY, in: CPC, Code de procédure civile commenté, 2011, N. 24 zu Art. 118 ZPO). Nach einer vermittelnden Ansicht soll immerhin die Möglichkeit ausgeschlossen sein, den Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) voll zu fordern, die Kaution (Art. 99 ZPO) hingegen zu erlassen (INGRID JENT-SØRENSEN, in: ZPO, Oberhammer [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 118 ZPO; GASSER/RICKLI, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 118 ZPO; LUKAS HUBER, a.a.O., N. 21 zu Art. 118 ZPO).
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Die letztgenannte Auffassung überzeugt und ist mit Art. 118 ZPO vereinbar. In der Tat schiene es nicht sachgerecht, wenn die Vorschusszahlung einer teilweise unentgeltlich prozessführenden Partei, trotz Vorliegens eines Kautionsgrundes bzw. eines darauf gestützten Sicherstellungsbegehrens, nur für die Gerichtskosten, nicht aber auch für die Parteientschädigung der Gegenpartei verwendet würde. Eine dergestalt selektive Beschränkung des Teilanspruchs von Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO auf die Befreiung von der Sicherheitsleistung würde sich auch vom Wortlaut der auszulegenden Norm entfernen, der Vorschuss- und Sicherheitsleistungen auf die gleiche Stufe stellt. Hingegen lässt sich dem Gesetz kein Verbot entnehmen, die teilweise mittellose Partei zwar von der Bevorschussung der Gerichtskosten und der Sicherstellung der Parteikosten der Gegenpartei zu befreien, ihr aber keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen. Dem von einem Teil der Lehre dagegen ins Feld geführten Grundsatz der Verfahrensfairness (Art. 29 Abs. 1 BV) ist diesfalls Genüge getan, da mangels Einforderung eines Gerichtskostenvorschusses gegebenenfalls auch der Staat einen Ausfall erleiden kann. Etwas Gegenteiliges lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen (vgl. Botschaft ZPO, a.a.O., S. 7302). Zwar betrifft eine solche Befreiung neben dem Staat auch die Gegenpartei, die durch die Kaution für ihre allfällige Parteientschädigung sichergestellt worden wäre. Allein dies steht einer derartigen Ausgestaltung der Teilgewährung jedoch nicht entgegen. Mutet das Gesetz es der Gegenpartei einer gänzlich mittellosen und daher unter (vollständiger) unentgeltlicher Rechtspflege prozessierenden Partei zu, den Prozess ohne Sicherung zu führen, so ist nicht ersichtlich, weshalb dies der Gegenpartei einer zwar nicht gänzlich mittellosen, aber doch zur Bezahlung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen binnen nützlicher Frist unfähigen Partei nicht zuzumuten sein soll. In beiden Fällen ist der Verlust des Schutzes vor dem Insolvenzrisiko der grundsätzlich kautionspflichtigen Partei als Konsequenz ihres Anspruchs auf Zugang zum Gericht und auf Wahrung ihrer Parteirechte in Kauf zu nehmen (vgl. zum Zweck der unentgeltlichen Rechtspflege auch BGE 135 I 1 E. 7.1 S. 2; 131 I 350 E. 3.1 S. 355 und ALFRED BÜHLER, Unentgeltliche Rechtspflege - Voraussetzungen, neue und alte Probleme, Defizite, in: Haftpflichtprozess 2015, 2015, S. 89 f.). Im Rahmen dieser Grundsätze verbleibt dem Gericht bei der Ausgestaltung der Teilgewährung im konkreten Einzelfall ein weiter Spielraum des Ermessens.
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4.3.4. Die Beschwerdeführerin argumentiert, die Befreiung des Beschwerdegegners von der Sicherstellung der allfälligen Parteientschädigung erweise sich vorliegend deshalb als bundesrechtswidrig, weil er gemäss Feststellung der Vorinstanz einen monatlichen Freibetrag von Fr. 941.60 erziele, der es ihm erlaube, die auf Fr. 10'515.30 festzusetzende Parteikostensicherheit innert eines Jahres ratenweise zu bezahlen. Die Vorinstanz habe das ihr diesbezüglich zustehende Ermessen gar nicht ausgeübt.
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Die Einwände sind unbehelflich. Die Vorinstanz hat dem monatlichen Nettoeinkommen des Beschwerdegegners von Fr. 5'823.30 den prozessualen Notbedarf von Fr. 4'881.70 gegenübergestellt und so eine verfügbare Quote von Fr. 941.60 ermittelt. Auszugehen ist gemäss der unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Prognose sodann von mutmasslichen Gerichts- und eigenen Anwaltskosten des Beschwerdegegners von rund Fr. 20'000.--. Die Beschwerdeführerin lässt ausser Acht, dass nach der - wie vorstehend gezeigt (vgl. E. 4.3.3) grundsätzlich nicht zu beanstandenden - Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung, der Beschwerdegegner aus seinem Einkommensüberschuss von monatlich Fr. 941.60 bereits seine eigenen Vertreterkosten (vorschussweise) zu finanzieren hat. Wie er unter diesen Umständen innert nützlicher Frist auch noch einen Gerichtskostenvorschuss bzw. die von der Beschwerdeführerin verlangte Sicherheit für eine allfällige Parteientschädigung leisten könnte, ist mithin weder dargetan nochersichtlich, woran der pauschale Hinweis auf die Möglichkeit von Ratenzahlungen nichts zu ändern vermag. Die Vorinstanz hat folglich ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt und den ihr zustehenden Spielraum nicht überschritten, wenn sie dem Beschwerdegegner für die nicht aussichtslose Streitsache die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO) gewährt und gleichzeitig von der Auferlegung von Ratenzahlungen abgesehen hat.
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5. Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens präsentiert die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde keinerlei Begründung. Es ist somit davon auszugehen, dass sie diese nicht unabhängig vom Ausgang der Sache anfechten will. Jedenfalls wäre auf die Beschwerde insoweit mangels Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 1 BGG).
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6. Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin hat für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (act. 10; Mandat niedergelegt).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. August 2015
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Buss
 
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