VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1B_323/2015  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1B_323/2015 vom 29.09.2015
 
{T 0/2}
 
1B_323/2015
 
 
Urteil vom 29. September 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau,
 
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren, Sicherheitsleistung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. September 2015 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau.
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg Beschwerde erhob;
 
dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau A.________ mit Verfügung vom 4. September 2015 zur Leistung einer Sicherheit aufforderte, unter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 383 StPO);
 
dass A.________ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 15. September 2015 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe nicht darlegt, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. September 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).