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Informationen zum Dokument  BGer 4D_57/2015  Materielle Begründung
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BGer 4D_57/2015 vom 10.11.2015
 
{T 0/2}
 
4D_57/2015
 
 
Urteil vom 10. November 2015
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________GmbH,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Parteientschädigung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 7. August 2015.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Vermittleramt Höfe die vom (nicht über ein Anwaltspatent verfügenden) Beschwerdeführer vertretene Basis Unternehmensberatung GmbH mit Entscheid vom 15. Oktober 2014 in Gutheissung der Klage der Beschwerdegegnerin zur Zahlung von Fr. 946.10, nebst Zins zu 5 % seit dem 26. Juni 2014, verpflichtete;
 
dass das Kantonsgericht Schwyz den Entscheid des Vermittleramts Höfe vom 15. Oktober 2014 in Gutheissung der Beschwerde der Basis Unternehmensberatung GmbH mit Beschluss vom 7. August 2015 aufhob und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückwies;
 
dass das Kantonsgericht hinsichtlich der Entschädigungsfolgen festhielt, die Basis Unternehmensberatung GmbH sei nicht anwaltlich vertreten, weshalb sie keine Parteientschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO geltend machen könne und auch keine Umtriebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zuzusprechen sei;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 4. September 2015 in eigenem Namenerklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 7. August 2015 bezüglich der nicht zugesprochenen Parteientschädigung mit Beschwerde anzufechten;
 
dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwertes nicht erhoben werden kann (Art. 74 Abs. 1 BGG) und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass dieses Rechtsmittel dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. September 2015 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG);
 
dass Vor- und Zwischenentscheide wie der vorliegende gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);
 
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt und auch nicht offensichtlich in die Augen springt, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt wären (vgl. BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 134 III 426 E. 1.2 S. 429);
 
dass sich der Beschwerdeführer zudem nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts Schwyz vom 7. August 2015auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte;
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. September 2015 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt;
 
dass damit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann, ohne dass auf die Frage des Beschwerderechts (Art. 76 BGG) einzugehen wäre;
 
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. November 2015
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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