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Informationen zum Dokument  BGer 1B_417/2015  Materielle Begründung
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BGer 1B_417/2015 vom 02.12.2015
 
{T 0/2}
 
1B_417/2015
 
 
Urteil vom 2. Dezember 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Unbekannt,
 
Beschwerdegegner,
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
 
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Prozesskaution,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. November 2015 des Obergerichts des
 
Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident.
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. Oktober 2015 Beschwerde erhob;
 
dass der Präsident der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich A.________ mit Verfügung vom 6. November 2015 zur Leistung einer Sicherheit im Sinne von Art. 383 StPO aufforderte, unter der Androhung, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde;
 
dass A.________ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 25. November 2015 (Postaufgabe 26. November 2015) Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
 
dass der Beschwerdeführer sich mit der der Verfügung zugrunde liegenden Begründung nicht ansatzweise auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern die Begründung bzw. die Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Dezember 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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