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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1386/2016  Materielle Begründung
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BGer 6B_1386/2016 vom 04.04.2017
 
6B_1386/2016
 
 
Urteil vom 4. April 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Rüedi, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Andres.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Silvio Oscar Mayer,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Körperverletzung, Tätlichkeiten),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 31. Oktober 2016.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Der Beschwerdeführer erstattete am 2. Februar 2016 Strafanzeige gegen A.________ wegen Körperverletzung sowie Tätlichkeiten und stellte am 14. Februar 2016 Strafantrag. Er wirft A.________ vor, dieser habe ihn nach einer verbalen Auseinandersetzung von hinten getreten, wodurch sich der Beschwerdeführer Prellungen im Rückenbereich zugezogen habe.
1
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland nahm die Untersuchung mit Verfügung vom 8. August 2016 nicht an die Hand. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 31. Oktober 2016 ab.
2
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Beschluss sowie die Nichtanhandnahmeverfügung seien aufzuheben und das Obergericht sei anzuweisen, ihm für das kantonale Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'740.-- zzgl. 8% MWST zu bezahlen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
3
 
Erwägung 2
 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Richtet sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung erhoben. In jedem Fall muss sie im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung des Beschwerderechts strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).
4
Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerdelegitimation in der Sache damit, dass er Geschädigter und Opfer im Sinne von Art. 115 f. StPO sei, Strafantrag gestellt und sich damit als Privatkläger konstituiert habe. Er wolle im Strafverfahren Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen geltend machen. Die Nichtanhandnahme wirke sich folglich auf die Geltendmachung seiner Zivilforderungen aus. Damit genügt er den strengen Begründungsanforderungen nicht. Er legt nicht dar, welche Ansprüche er gegenüber A.________ aus Art. 41 ff. OR oder aus Persönlichkeitsverletzung konkret ableiten will. Auch ist nicht ersichtlich, welchen Schaden er erlitten haben könnte, zumal gemäss Attest keine objektiven Verletzungen festgestellt werden konnten (Beschluss S. 6 f.). Ebenso wenig ist offenkundig, inwiefern der Beschwerdeführer aus dem A.________ vorgeworfenen Verhalten Genugtuungsansprüche ableiten will. Im Lichte der strengen bundesgerichtlichen Praxis reicht für die Begründung der Beschwerdelegitimation ein schlichter Hinweis auf allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen nicht aus (vgl. Urteile 6B_685/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 1.3; 6B_235/2015 vom 2. April 2015 E. 2).
5
 
Erwägung 3
 
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft eine Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 248 E. 2 S. 250; je mit Hinweisen).
6
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Verfahrensrechte rügt, ist er zur Beschwerde berechtigt. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich jedoch nicht, dass er bereits vor Vorinstanz geltend machte, die Beschwerdegegnerin habe seine Teilnahmerechte verletzt bzw. umgangen. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen verfahrensabschliessende Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Der Instanzenzug muss nicht nur prozessual durchlaufen, sondern auch materiell erschöpft sein. Verfahrensrechtliche Einwendungen, die im kantonalen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, können nach dem Grundsatz der materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs vor Bundesgericht nicht mehr vorgebracht werden (BGE 135 I 91 E. 2.1 S. 93). Dem Beschwerdeführer wäre es möglich und zumutbar gewesen, seine Einwendungen in einem früheren Stadium des Verfahrens vorzubringen. Auf die erstmals vor Bundesgericht erhobene Rüge, die Beschwerdegegnerin habe seine Teilnahmerechte verletzt, kann daher mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht eingetreten werden.
7
 
Erwägung 4
 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
8
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
9
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. April 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Rüedi
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres
 
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