VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 4A_656/2017  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 4A_656/2017 vom 03.01.2018
 
 
4A_656/2017
 
 
Urteil vom 3. Januar 2018
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________ AG,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Miete; unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 27. Oktober 2017
 
(1C 17 33 / 1U 17 16).
 
 
In Erwägung,
 
dass die B.________ AG (Beschwerdeführerin) mit Schlichtungsgesuch vom 30. Juni 2017 bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Kantons Luzern gegen die Vermieterin, C.________ AG, unter dem Titel "Rechtsbegehren bez. Mietzinshinterlegung nach Art. 259g OR" verschiedene Anträge auf rückwirkende Mietzinsherabsetzung sowie Schadenersatz und Genugtuung stellte (Verfahren SBM 17 347) und gleichzeitig die unentgeltliche Rechtspflege beantragte (Verfahren SBM 17 447/448);
 
dass die Schlichtungsbehörde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 31. August 2017 abwies;
 
dass die Beschwerdeführerin dagegen am 14. September 2017 beim Kantonsgericht Luzern Beschwerde erhob (Verfahren KG 1C 17 33) und auch für dieses Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte (Verfahren 1U 17 16);
 
dass das Kantonsgericht mit Entscheid vom 27. Oktober 2017 diese Beschwerde sowie das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, letzteres wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsmittelanträge, abwies;
 
dass das Kantonsgericht diesen Entscheid damit begründete, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine juristische Person, bei der nur ausnahmsweise Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehe, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liege und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos seien; im vorliegenden Fall sei weder dargetan noch ersichtlich, dass es sich bei den geltend gemachten Forderungen um das einzige Aktivum der Beschwerdeführerin handle, weshalb die Schlichtungsbehörde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen habe, ohne dass geprüft werden müsste, ob das zweite Kriterium der Mittellosigkeit der wirtschaftlich Beteiligten erfüllt wäre;
 
dass die Beschwerdeführerin und ihr Verwaltungsrat, A.________ (Beschwerdeführer), gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 Beschwerde in Zivilsachen erhoben und sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchten;
 
dass zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG);
 
dass der Beschwerdeführer, A.________, sich am vorinstanzlichen Verfahren weder als Partei noch als Nebenpartei beteiligte und dass er nicht geltend macht oder ersichtlich ist, dass er zu Unrecht keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hätte;
 
dass demnach auf die von ihm eingereichte Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG), und eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3);
 
dass der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin am 13. November 2017 zugestellt wurde und sie ihre Beschwerde mittels Postaufgabe (Art. 48 Abs. 1 BGG) am 13. Dezember 2017, mithin am letzten Tag der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG, einreichte, weshalb eine Beschwerdeergänzung mit einem Rechtsbeistand, um deren Gewährung die Beschwerdeführerin ersucht, von vornherein ausser Betracht fällt;
 
dass aus dem gleichen Grund auch die weitere Eingabe der Beschwerdeführer vom 20. Dezember 2017 unbeachtet bleiben muss;
 
dass die Eingabe vom 13. Dezember 2017 den genannten Anforderungen an die Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführerin darin nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen der Vorinstanz rechtsgenügend darlegt, welche Rechte diese mit dem darauf gestützten Entscheid inwiefern verletzt haben soll, namentlich auch soweit sie geltend macht, Art. 29 Abs. 3 BV sei nicht nur auf natürliche, sondern auch auf juristische Personen zugeschnitten;
 
dass somit auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass unter den gegebenen Umständen im vorliegenden Verfahren ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
 
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Januar 2018
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).