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Informationen zum Dokument  BGer 8C_448/2017  Materielle Begründung
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BGer 8C_448/2017 vom 03.01.2018
 
 
8C_448/2017
 
 
Urteil vom 3. Januar 2018
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
 
Gerichtsschreiber Jancar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Erlass der Rückerstattung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. Mai 2017 (VBE.2016.702).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ bezog gestützt auf den Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 30. Januar 2004 für die Folgen mehrerer Unfälle ab 1. November 2003 eine Invalidenrente der Unfallversicherung bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100 %. Mit Verfügung vom 25. Februar 2004 richtete die Suva diese Rente als Komplementärrente aus, nachdem ihm die IV-Stelle des Kantons Aargau rückwirkend ab 1. Dezember 1999 eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung zugesprochen hatte. Mit Verfügung vom 9. Juni 2010 hob die IV-Stelle die Rente auf Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats auf, da kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad mehr vorliege. Dies bestätigten das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. April 2011 und das Bundesgericht mit Urteil 9C_523/2011 vom 24. August 2011. Die Suva erfuhr auf ihre Anfrage bei der IV-Stelle vom 30. Juli 2013 hin vom letztgenannten Urteil. Mit Verfügung vom 18. Juni 2014 reduzierte die Suva die Rente per 1. August 2010, indem sie von 34%iger Erwerbsunfähigkeit des Versicherten ausging. Zudem forderte sie von ihm ab 1. August 2010 bis 30. Juni 2014 zu viel bezahlte Rentenleistungen von Fr. 114'774.- zurück. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 28. November 2014 fest. Diesen bestätigten das kantonale Gericht mit Entscheid vom 9. September 2015 und das Bundesgericht mit Urteil 8C_792/2015 vom 31. Mai 2016 (BGE 142 V 259). Am 14. Oktober 2014 ersuchte der Versicherte um Erlass der Rückerstattung. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 und Einsprachentscheid vom 17. Oktober 2016 wies die Suva dieses Gesuch ab.
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B. Die gegen den letztgenannten Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 11. Mai 2017 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Rückerstattung zu erlassen.
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Suva, kantonales Gericht und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung, erstere unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach zutreffende Begründung im angefochtenen Entscheid.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Im Verfahren um den Erlass der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen geht es nicht um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen (BGE 122 V 221 E. 2 S. 223; MARKUS SCHOTT, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 32 zu Art. 97 BGG). Die Ausnahmeregelung des Art. 105 Abs. 3 (in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2) BGG kommt demnach nicht zur Anwendung. Soweit die Beurteilung von Sachverhaltsfeststellungen abhängt, gilt daher die eingeschränkte Kognition (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 V 130 E. 2.1 S. 132, 135 V 412).
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Erwägung 2
 
2.1. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung zu den kumulativen Voraussetzungen für den gänzlichen oder teilweisen Erlass zu Unrecht bezogener Leistungen, nämlich die Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug und die grosse Härte der Rückerstattung (Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 ATSV; BGE 138 V 218 E. 4 S. 220), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu wiederholen ist, dass der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben ist. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f. mit Hinweisen).
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2.2. Mit Bezug auf die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und wird daher als Tatfrage nach Massgabe von Art. 105 Abs. 1 BGG von der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich beurteilt. Demgegenüber gilt die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 221 E. 3 S. 223; SVR 2017 AHV Nr. 3 S. 5, 9C_413/2016 E. 3.1).
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3. Mit Entscheid vom 9. September 2015 betreffend die rückwirkende Herabsetzung und Rückforderung der Suva-Rente ab 1. August 2010 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe wenigstens eine leicht fahrlässige Meldepflichtverletzung begangen. Mit Urteil 8C_792/2015 E. 3.2.3 (BGE 142 V 259) erwog das Bundesgericht, die Rentenherabsetzung seitens der Suva auf den 1. August 2010 sei unter dem Rückkommenstitel der Wiedererwägung zu bestätigen. Der Versicherte habe die danach über den Invaliditätsgrad von 34 % hinaus, und mithin zu Unrecht, bezogenen Rentenbetreffnisse zurückzuerstatten. Die umstrittene Frage, ob ihm eine Meldepflichtverletzung anzulasten sei, müsse somit mangels analoger Anwendbarkeit von Art. 88 bis Abs. 2 IVV nicht beantwortet werden. Nach dem Gesagten wurde die Frage der Meldepflichtverletzung bisher nicht rechtskräftig beurteilt.
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4. In dem hier angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz im Wesentlichen erwogen, am 9. September 2015 habe sie eine Verletzung der Meldepflicht durch den Beschwerdeführer festgestellt. Diese Ausführungen seien nach wie vor gültig. Die Suva habe ihm mit Verfügungen vom 25. Februar 2004 und 12. August 2005 explizit mitgeteilt, er habe sogleich Bericht zu erstatten, wenn eine andere Sozialversicherung Leistungen gewähre oder Änderungen in deren Art und Höhe eintreten würden. In beiden Verfügungen sei auf die Natur der Komplementärrente hingewiesen worden. Zudem habe die Suva den Beschwerdeführer am 6. Mai 2010 schriftlich zu seinen Arbeits-und Verdienstverhältnissen befragt und wieder auf seine Auskunfts- und Meldepflichten hingewiesen, worauf er den Bezug von Leistungen der IV-Stelle bestätigt habe. Wenige Tage danach habe er die Verfügung der IV-Stelle vom 9. Juni 2010 betreffend die Rentenaufhebung per 1. August 2010 erhalten. Dies habe er der Suva nicht gemeldet. Gleiches gelte betreffend den vorinstanzlichen Entscheid vom 26. April 2011 und das bundesgerichtliche Urteil 9C_523/2011 vom 24. August 2011, mit denen diese Rentenaufhebung bestätigt worden sei. Die fehlende Reaktion des Beschwerdeführers trotz wiederholter Erinnerung an die Meldepflicht lasse auf eine in hohem Masse mangelnde Sorgfalt schliessen. Da er von der Suva eine Komplementärrente zur Rente der IV-Stelle erhalten habe, sei die Abhängigkeit dieser Leistungen evident gewesen. Er hätte demnach Zweifel an seinem Rentenanspruch gegenüber der Suva haben müssen, nachdem die IV-Stelle am 9. Juni 2010 einen Invaliditätsgrad von 0 % und das kantonale Gericht am 26. April 2011 einen solchen von maximal 39 % festgestellt habe, was vom Bundesgericht am 24. August 2011 bestätigt worden sei. Dem Beschwerdeführer hätte bewusst sein müssen, dass dies einen Einfluss auf die Sichtweise der Suva haben würde, zumal die IV-Stelle in der Verfügung vom 9. Juni 2010 festgehalten habe, ihre ursprüngliche Rentenzusprache habe auf jener der Suva basiert. Der Beschwerdeführer habe bei dieser Ausgangslage nicht von einer Meldung an die Suva absehen dürfen. Seine Meldepflichtverletzung sei somit mindestens grobfahrlässig gewesen. Jede verständige Person hätte unter diesen Umständen ihre Pflicht zur Mitteilung erkannt oder erkennen müssen. Demnach erweise sich die Entgegennahme der Suva-Rente ab August 2010 als bösgläubig. Dies gelte unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer das Schreiben der Suva vom 22. Juni 2010 erhalten habe. Die Voraussetzungen für den Erlass der Rückerstattung seien somit nicht erfüllt.
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Erwägung 5
 
5.1. Gemäss Art. 31 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Abs. 1). Erhält eine an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligte Person oder Stelle Kenntnis davon, dass sich die für die Leistung massgebenden Verhältnisse geändert haben, so ist diese dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Abs. 2).
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5.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, bereits mit Schreiben vom 22. Februar 2007 habe die IV-Stelle die Suva orientiert, den Fall im Rahmen der aktuellen Rentenrevision einer näheren Prüfung unterzogen zu haben. Weiter habe die Suva von der IV-Stelle eine Kopie der rentenaufhebenden Verfügung vom 9. Juni 2010 erhalten. Die Suva habe aufgrund ihrer Nachfragen bei der IV-Stelle vom 2. November 2010 und 9. August 2011 gewusst, dass er diese Verfügung bei der Vorinstanz und dann beim Bundesgericht angefochten habe. Die Suva habe ihre Leistungen weiter ausbezahlt und keine Rentensistierung vorgenommen. Somit habe er davon ausgehen dürfen, dass ihm die Suva-Leistungen weiterhin zustünden. Es bestehe der Eindruck, dass ein Versäumnis der Suva - nämlich die Nichtweiterverfolgung dessen, was im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren gelaufen sei - ihm angelastet werde. Es könne nicht sein, dass die Suva trotz Kenntnis des invalidenversicherungsrechtlichen Revisionsverfahrens über Jahre die Invalidenrente gezahlt habe, ohne bei der IV-Stelle oder bei ihm nachzufragen. Er sei auch nicht gehalten gewesen, der Suva die Renteneinstellung seitens der IV-Stelle zu melden. Da ihm nämlich eine Suva-Komplementärrente ausgerichtet worden sei, hätte dies zu einer Erhöhung der Suva-Rente geführt. Suva und IV-Stelle seien zudem unterschiedliche Versicherungen, welche die Sachverhalte eigenständig zu beurteilen hätten. Die Suva habe die Rente weiter ausbezahlt, weil ihre Ärzte festgestellt hätten, dass das MEDAS-Gutachten vom 10. Oktober 2008 keine Verbesserung seines Gesundheitszustandes nachweise. Er habe somit keine Pflicht gehabt, der Suva irgendetwas zu melden.
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5.3. Die Vorinstanz hat richtig festgestellt, dass die Suva den Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 25. Februar 2004 und 12. August 2005 auf seine Meldepflicht hingewiesen hat, wenn eine andere Sozialversicherung Leistungen gewähre oder Änderungen in deren Art und Höhe eintreten würden. Zudem hat die Suva den Beschwerdeführer am 6. Mai 2010 schriftlich zu seinen Arbeits und Verdienstverhältnissen befragt und ihn erneut auf seine Auskunfts- und Meldepflichten hingewiesen, worauf er am 11. Mai 2010 den Bezug von Leistungen der IV-Stelle bestätigt hat. Danach hat der Beschwerdeführer der Suva weder die rentenaufhebende Verfügung der IV-Stelle vom 9. Juni 2010 noch den vorinstanzlichen Entscheid vom 26. April 2011 oder das bundesgerichtliche Urteil 9C_523/2011 vom 24. August 2011, mit denen diese Rentenaufhebung bestätigt wurde, gemeldet. Seine Meldepflicht bestand aber entgegen seiner Auffassung unabhängig davon, ob die Änderung des invalidenversicherungsrechtlichen Rentenanspruchs allenfalls tatsächlich eine Auswirkung auf die Leistungen der Suva haben würde (vgl. Urteil I 422/00 vom 4. Februar 2002 E. 3 c/ee). Der Umstand, dass die IV-Stelle der Suva eine Kopie ihrer rentenaufhebenden Verfügung vom 9. Juni 2010 zusandte, entlastet den Beschwerdeführer nicht. Denn er macht geltend, das Schreiben der Suva vom 22. Juni 2010, worin sie ihn über den Erhalt dieser Verfügung informierte, nicht erhalten zu haben.
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Unter diesen Umständen muss sich der Beschwerdeführer de n Vorwurf gefallen lassen, nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet zu haben, das von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden darf. Seine Unterlassung kann somit nicht nur als leichte Nachlässigkeit qualifiziert werden. Es muss vielmehr ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten angenommen werden, das den guten Glauben als Erlassvoraussetzung von vornherein ausschliesst (vgl. E. 2.1 hievor). Der Fehler der IV-Stelle, dass sie der Suva den vorinstanzlichen Entscheid vom 26. April 2011 und das bundesgerichtliche Urteil 9C_523/2011 vom 24. August 2011 nicht von sich aus zur Kenntnis brachte (vgl. E. 5.1 hiervor), vermag die fehlende Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers nicht wiederherzustellen (siehe auch Urteil 8C_243/2016 vom 8. Juli 2016 E. 6.2 mit Hinweis). Im Lichte dieser Praxis durfte er auch nicht darauf vertrauen, die Suva würde sich aufgrund der ihr gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit bei der IV-Stelle derart informieren, dass sie über den invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrensstand stets und umgehend auf dem Laufenden gewesen wäre.
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6. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 3. Januar 2018
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar
 
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