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Informationen zum Dokument  BGer 2C_1091/2017  Materielle Begründung
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BGer 2C_1091/2017 vom 08.01.2018
 
 
2C_1091/2017
 
 
Urteil vom 8. Januar 2018
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Kocher.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Industrielle Werke Basel (IWB), Margarethenstrasse 40, 4053 Basel,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, Rathaus, Marktplatz 9, 4001 Basel.
 
Gegenstand
 
Unterbrechung der Energielieferung; Kostenvorschuss,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 6. Dezember 2017 (VD.2017.269).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. A.________ hat Wohnsitz in U.________/BS und bezieht dort Leistungen der Industriellen Werke Basel (IWB). Am 8. November 2017 erliessen die Industriellen Werke Basel gegenüber A.________ eine Verfügung betreffend Unterbrechung der Energielieferung. Diese beruhte auf einer Rechnung über den Energiebezug vom 7. April 2017. A.________ erhob dagegen Rekurs. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erliess in diesem Zusammenhang am 6. Dezember 2017 eine prozessleitende Verfügung, der zufolge A.________ bis zum 2. Januar 2018, "einmal kurz erstreckbar", einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten hat, ansonsten der Rekurs gemäss § 30 Abs. 2 des Gesetzes (des Kantons Basel-Stadt) vom 14. Juni 1928 über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG/BS; SG 270.100) dahinfalle.
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1.2. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2017 erhebt A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er macht geltend, wegen "der Banken-Sache in finanzielle Schieflage geraten" zu sein und keine Rechnungen bezahlen zu können. Entsprechend sehe er sich ausserstande, den verfügten Kostenvorschuss zu leisten.
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1.3. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.
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Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer ficht formell die prozessleitende Verfügung vom 6. Dezember 2017 an, beabsichtigt materiell aber die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung. Gesuche um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege sind bei der Behörde einzureichen, die mit der Sache befasst ist ( 
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2.2. Mit Blick auf die dargelegte Rechtslage ist das Bundesgericht unzuständig. Das Bundesgericht 
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Erwägung 3
 
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit Blick auf die besonderen Umstände kann aber davon abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dem Kanton Basel-Stadt ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Die Beschwerde vom 28. Dezember 2017 wird als Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt entgegengenommen.
 
2. Das Gesuch wird zur weiteren Behandlung an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt überwiesen.
 
3. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Januar 2018
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher
 
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