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Informationen zum Dokument  BGer 4A_636/2017  Materielle Begründung
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BGer 4A_636/2017 vom 08.01.2018
 
 
4A_636/2017
 
 
Urteil vom 8. Januar 2018
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt,
 
Beschwerdegegner,
 
B.________,
 
Verfahrensbeteiligter.
 
Gegenstand
 
unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des
 
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
 
vom 1. November 2017 (BEZ.2017.38).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt mit Entscheid vom 28. Juli 2017 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege in einem von ihm gegen den Verfahrensbeteiligten eingeleiteten Schlichtungsverfahren infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- ansetzte;
 
dass Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 1. November 2017 abwies;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 erklärte, den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. November 2017 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklicherhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
 
dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. November 2017 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz den Zweck des Schlichtungsverfahrens verkannt und sein Gesuch zu Unrecht als aussichtslos bezeichnet haben soll (vgl. zur Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit im Schlichtungsverfahren Urteil 4D_67/2017 vom 22. November 2017 E. 3.2.2);
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2017 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
 
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird;
 
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nichteingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Januar 2018
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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