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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1445/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_1445/2017 vom 08.01.2018
 
 
6B_1445/2017
 
 
Urteil vom 8. Januar 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Firma A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme, Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 7. März 2017 (AK.2017-25-AK).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde in Strafsachen beträgt 30 Tage (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der Entscheid der Anklagekammer wurde am 16. März 2017 zugestellt. Dass die Zustellung nicht ordnungsgemäss erfolgte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Die 30-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerde begann folglich am 17. März 2017 zu laufen und endete unter Berücksichtigung von Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG und Art. 45 Abs. 1 BGG am 1. Mai 2017. Die erst am 19. Dezember 2017 (Poststempel) der Post übergebene Beschwerde ist verspätet (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht.
 
2. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Januar 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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