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Informationen zum Dokument  BGer 1C_618/2017  Materielle Begründung
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BGer 1C_618/2017 vom 09.01.2018
 
 
1C_618/2017
 
 
Verfügung vom 9. Januar 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
3. C.________,
 
4. D.________,
 
5. E.________ AG,
 
Beschwerdeführer,
 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Markus Fischer,
 
gegen
 
F.________ AG,
 
vertreten durch Fürsprecher Beat Marfurt,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Einwohnergemeinde Köniz, Bauinspektorat,
 
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern.
 
Gegenstand
 
Baubewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 18. September 2017 (100.2017.36U).
 
 
Sachverhalt:
 
A.________, B.________, C.________, D.________ und die E.________ AG haben ihre am 9. November 2017 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. September 2017 eingereichte Beschwerde mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 zurückgezogen. In Bezug auf die Entschädigungsfolgen machen sie geltend, die Eingabe des Gegenanwaltes vom 6. Dezember 2017 sei unnötig gewesen, was nach einem Telefongespräch zwischen den Anwälten vom 4. Dezember 2017 klar gewesen sei. Dies sei bei der Festlegung der Entschädigung zu berücksichtigen. Die F.________ AG hält dem entgegen, diese Eingabe sei schwergewichtig vor dem 4. Dezember 2017 geschrieben worden; deren Anpassung habe nicht viel Zeit in Anspruch genommen. Sie reicht eine Kostennote von Fr. 1'466. 55 ins Recht.
1
 
Erwägungen:
 
Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Dementsprechend tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten. Sie haben ausserdem der Gegenpartei für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 und 2, Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), wobei deren Kostennote ex aequo et bono zu reduzieren ist, da fraglich erscheint, ob es geboten war, am 6. Dezember 2017 noch eine materielle Stellungnahme einzureichen.
2
 
 Demnach verfügt der Präsident:
 
1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3. Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.-- zu bezahlen.
 
4. Diese Verfügung wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Köniz, Bauinspektorat, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Januar 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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