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Informationen zum Dokument  BGer 2C_675/2017  Materielle Begründung
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BGer 2C_675/2017 vom 15.01.2018
 
2C_675/2017
 
 
Urteil vom 15. Januar 2018
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Zünd,
 
Bundesrichter Haag,
 
Gerichtsschreiber Winiger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________ und B.________,
 
2. C.C.________ und D.C.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Volksschulen des Kantons Basel-Landschaft, Postfach 616, 4410 Liestal,
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.
 
Gegenstand
 
Klassenbildung 2016/2017 in Sekundarschulkreis,
 
Beschwerde gegen die Verfügung der Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 27. Juli 2017 (810 17 126).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Am 22. bzw. 25. April 2016 wandten sich A.________ und B.________ sowie C.C.________ und D.C.________ mit übereinstimmenden Aufsichtsbeschwerden an die Vorsteherin der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD) des Kantons Basel-Landschaft. Sie machten geltend, der Sekundarschulkreis Frenkentäler (bestehend aus den Sekundarschulen Reigoldswil und Waldenburgertal) habe aus Spargründen entschieden, im Schuljahr 2016/17 nur zwei Niveau-P-Klassen zu führen. Weil effektiv 49 Schülerinnen und Schüler für das Niveau P vorgesehen seien (darunter auch ihre beiden Kinder) und die gesetzlich vorgeschriebene Höchstzahl für die Klassengrösse 24 Schülerinnen und Schüler betrage, sei die Bildung einer dritten Klasse Niveau P im Sekundarschulkreis Frenkentäler unumgänglich.
1
Die Vorsteherin der BKSD teilte am 29. April 2016 mit, in keiner der beiden Niveau-P-Klassen werde die Höchstzahl von 24 Schülerinnen und Schülern erreicht. Der Klassenbildungsprozess sei korrekt und gesetzeskonform verlaufen. Am 17. Oktober 2016 verlangten A.________ und B.________ vom kantonalen Amt für Volksschulen den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung zur Klassenbildung im Sekundarschulkreis Frenkentäler, weil die gesetzliche Höchstzahl von 24 Schülerinnen und Schülern überschritten sei. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 teilte das Amt für Volksschulen mit, es könne diesem Anliegen nicht nachkommen, da es sich bei der Klassenbildung um eine interne schulorganisatorische Massnahme handle, über welche nicht in der Form einer Verfügung entschieden werde.
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B.
 
Mit Eingabe vom 10. Januar 2017 erhoben A.________ und B.________ sowie C.C.________ und D.C.________ Beschwerde wegen Rechtsverweigerung beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und beantragten, es seien drei erste Niveau-P-Klassen im Sekundarschulkreis Frenkentäler zu bilden. Mit Beschluss vom 16. Mai 2017 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat.
3
Gegen den Regierungsratsbeschluss vom 16. Mai 2017 erhoben A.________ und B.________ sowie C.C.________ und D.C.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Sie beantragten u.a. die sofortige Herstellung gesetzeskonformer Klassen mit der Bildung einer dritten Klasse und einen Entscheid in der Sache durch das Kantonsgericht. Mit Verfügung vom 27. Juli 2017 stellte die Präsidentin des Kantonsgerichts fest, dass das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführer mit dem Ende des Schuljahres 2016/17 dahingefallen sei, weshalb das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden sei und abgeschrieben werden könne.
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C.
 
Mit Eingabe vom 9. August 2017 erheben A.________ und B.________ sowie C.C.________ und D.C.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung der Verfügung der Präsidentin des Kantonsgerichts vom 27. Juli 2017 sowie die Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht zur materiellen Beurteilung. Unter anderem führen sie aus, dass die erwähnten "Gesetzeswidrigkeiten" auch für das zweite Schuljahr 2017/18 nicht korrigiert worden seien. Mit ergänzender Rechtsschrift vom 26. August 2017 rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8, 9, 29a und 30 Abs. 1 BV.
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Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft weist - ohne einen konkreten Antrag zu stellen - darauf hin, dass in der zweiten Klasse 2Pa der Sekundarschule Waldenburgertal nur noch 24 Schülerinnen und Schüler seien, weshalb im neuen Schuljahr (2017/18) keine Überschreitung der Höchstzahl mehr bestehe.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Entscheid die bei ihr eingereichte Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben und dazu ausgeführt, es bestehe daran kein aktuelles schutzwürdiges Interesse mehr. Mit der Beschwerde gegen einen Abschreibungsentscheid kann nur gerügt werden, die Vorinstanz habe das Verfahren zu Unrecht abgeschrieben (Urteil 2C_973/2014 vom 1. April 2015 E. 1.2). Mit anderen Worten ist damit einzig die Frage Verfahrensgegenstand, ob die Vorinstanz mit Recht einen Abschreibungsentscheid wegen Gegenstandslosigkeit gefällt hat. Eine Gutheissung der Beschwerde kann deshalb nur zur Folge haben, dass das Kantonsgericht über die bei ihm eingereichte Beschwerde materiell entscheiden muss. Erweist sich hingegen die Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts als unbegründet, so bleibt es bei dessen Abschreibungsentscheid. So oder so kann das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren keine materielle Prüfung vornehmen (vgl. Urteile 2C_752/2012 vom 19. November 2012 E 1.2; 2C_272/2012 vom 9. Juli 2012 E. 1.1 mit Hinweis).
7
1.2. Gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführer sind gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG - in Bezug auf die hier zu beurteilende prozessuale Frage, ob die Vorinstanz das Verfahren abschreiben durfte (vgl. E. 1.1 hiervor) - zur Beschwerde legitimiert.
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1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.).
9
 
Erwägung 2
 
2.1. Die Vorinstanz hat erwogen, die im vorliegenden Verfahren beanstandete Klassenbildung für das Schuljahr 2016/17 habe ihre Wirkung bis längstens am 30. Juni 2017 entfaltet, als das zweite Semester des Schuljahres 2016/17 endete. Mit dem Ende des Schuljahres 2016/17 sei auch das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführer an der Beurteilung ihrer Beschwerde dahingefallen, weshalb das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden sei und - durch die präsidierende Person der Abteilung mittels Präsidialentscheid - abgeschrieben werden könne (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2).
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2.2. Was die Beschwerdeführer dagegen einwenden, vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Abschreibungsentscheid bundesrechtswidrig (vgl. E. 1.3 hiervor) sein soll.
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2.2.1. Praxisgemäss muss das Rechtsschutzinteresse nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein (vgl. BGE 123 II 285 E. 4 S. 286 f.). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208; 137 I 23 E. 1.3 S. 24 f.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1150; RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 962 und 1931; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 790, 1446 ff. und 1653).
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2.2.2. Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208; 137 I 23 E. 1.3.1 S. 25; 136 II 101 E. 1.1 S. 103; 135 I 79 E. 1.1 S. 81).
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2.2.3. Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, die "Gesetzeswidrigkeiten" seien auch mit der Klassenbildung für das zweite Schuljahr 2017/18 nicht korrigiert worden, weshalb ihr schutzwürdiges Interesse "über das betreffende Schuljahresende weiter bestehen" bleibe. Diese Annahme trifft indes offensichtlich nicht zu: Wie die Vorsteherin der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion in ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2017 dargelegt hat, besteht die Klasse 2Pa der Sekundarschule Waldenburgertal, welche die beiden Kinder der Beschwerdeführer besuchen, für das Schuljahr 2017/18 aus 24 Schülerinnen und Schülern. Auch die Beschwerdeführer räumen in ihrer Replik vom 23. Oktober 2017 ein, dass in der Klasse 2Pa "eine Schülerin die Beförderung im Juni 2017 nicht erreicht hat" bzw. die ehemalige Klasse 1Pa nur bis Ende Juni 2017 mit 25 Schülerinnen und Schülern geführt worden sei.
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2.2.4. Daraus ergibt sich, dass die gesetzlich vorgegebene Höchstzahl von 24 Schülerinnen und Schülern (gemäss § 11 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 des Bildungsgesetzes [des Kantons Basel-Landschaft] vom 6. Juni 2002 [SGS 640]) zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (27. Juli 2017) offensichtlich nicht überschritten war. Die Vorinstanz durfte damit ohne Weiteres die Sache als erledigt erklären, da das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahingefallen war (vgl. E. 2.2.1 hiervor).
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2.2.5. Es liegen schliesslich auch keine Gründe vor, wonach die Vorinstanz ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses hätte verzichten müssen (vgl. E. 2.2.2 hiervor) : Zwar ist es nicht völlig ausgeschlossen, dass sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten. Indes ist weder ersichtlich noch dargelegt, warum eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich sein bzw. die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegen sollte.
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2.2.6. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz das Willkürverbot, die Begründungspflicht, die Rechtsweggarantie bzw. den Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt haben soll. Die entsprechenden Vorbringen vermögen der qualifizierten Rügepflicht (vgl. E. 1.3 hiervor) nicht zu genügen. Ebenso wenig liegt eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV (Anspruch auf zuständiges Gericht) vor, da sich die Zuständigkeit der präsidierenden Person der Abteilung (Präsidialentscheid) ohne Weiteres aus dem kantonalen Verfahrensrecht (§ 1 Abs. 3 lit. c des Gesetzes [des Kantons Basel-Landschaft] vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO/BL; SGS 271]) ergibt.
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Erwägung 3
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 65 f. BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).
18
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Januar 2018
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Winiger
 
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