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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1432/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_1432/2017 vom 15.01.2018
 
 
6B_1432/2017
 
 
Urteil vom 15. Januar 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiberin Schär.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bernard,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Straf- und Massnahmenvollzugsgericht Wallis, Rue Mathieu-Schiner 1, 1950 Sitten 2 Nord,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Provisorische Verlängerung der therapeutischen Massnahme,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 17. November 2017 (P3 17 275/P2 17 31).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Das Kantonsgericht Wallis sprach X.________ am 20. September 2012 der mehrfachen versuchten und der mehrfachen vollendeten sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen versuchten und der mehrfachen vollendeten sexuellen Nötigung, der mehrfachen versuchten Vergewaltigung, der Vergewaltigung, der qualifizierten Vergewaltigung, der einfachen Körperverletzung und der Drohung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und acht Monaten. Das Gericht schob den Vollzug der Strafe zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme auf.
1
Am 4. November 2016 stellte die Dienststelle für Straf- und Massnahmenvollzug, Amt für Sanktionen und Begleitmassnahmen, beim Straf- und Massnahmenvollzugsgericht des Kantons Wallis ein Gesuch um Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme.
2
Am 23. Oktober 2017 beanstandete X.________, dass kein Haftgrund mehr vorliege, da die Massnahme am 19. September 2017 abgelaufen sei, und ersuchte um sofortige Entlassung aus dem unrechtmässigen Freiheitsentzug.
3
Das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht entschied am 27. Oktober 2017, die stationäre therapeutische Massnahme werde bis zum definitiven Entscheid über die Verlängerung der stationären Massnahme provisorisch verlängert.
4
 
B.
 
X.________ erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugsgerichts. Am 17. November 2017 wies das Kantonsgericht Wallis, Strafkammer, die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
5
 
C.
 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Verfügung des Kantonsgerichts vom 17. November 2017 sei aufzuheben. Er sei per sofort aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines ordnungsgemässen Haftverfahrens an die zuständige Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die Widerrechtlichkeit der erlittenen Haft seit dem 20. September 2017 festzustellen und er sei für den unrechtmässigen Freiheitsentzug seit dem 20. September 2017 zu entschädigen. In prozessualer Hinsicht beantragt X.________ die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
6
 
D.
 
Das Kantonsgericht Wallis verzichtet unter Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung. Das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. X.________ machte von seinem Replikrecht Gebrauch und hält an seinen Anträgen fest.
7
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt Art. 5 Ziff. 1 EMRK und Art. 31 Abs. 1 BV als verletzt. Er macht geltend, am 19. September 2017 sei die angeordnete stationäre Massnahme abgelaufen. Seither liege kein gültiger Hafttitel mehr vor. Die Vorinstanz argumentiere, dass das Fehlen eines Hafttitels während einer gewissen Dauer gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein keine Haftentlassung rechtfertige. Besagte Schlussfolgerung könne aus den von der Vorinstanz angeführten Entscheiden (Urteile 1B_270/2017 vom 28. Juli 2017 E. 2; 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2.6 und 1B_683/2011 vom 5. Januar 2012 E. 2 f.) allerdings nicht abgeleitet werden. Vielmehr ergebe sich daraus, dass die Inhaftierung ohne gültigen Hafttitel als formell rechtswidrig zu qualifizieren sei. Dass in den erwähnten Fällen eine Haftentlassung nicht gerechtfertigt gewesen sei, müsse nicht auch vorliegend gelten. Jedenfalls lasse sich auch unter Berufung auf die genannten Urteile kein gültiger Hafttitel herleiten. Die Vorinstanz weise darauf hin, dass der Beschwerdeführer auch noch eine Reststrafe zu verbüssen hätte, sollte die Massnahme nicht verlängert werden. Auch damit lasse sich die Verweigerung der Haftentlassung nicht begründen, da es an einem richterlichen Entscheid über den Vollzug der Reststrafe fehle.
8
Der Freiheitsentzug bleibe auch nach dem Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugsgerichts vom 27. Oktober 2017 weiterhin widerrechtlich. Die angeordnete provisorische Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme sei gesetzlich nicht vorgesehen. Das Gericht habe denn auch nicht darlegen können, auf welche Grundlage es sich dabei stütze. Erst die Vorinstanz habe klargestellt, dass es sich bei der provisorischen Verlängerung der Massnahme eigentlich um Sicherheitshaft gehandelt habe. Die Anordnung von Sicherheitshaft falle allerdings in die Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts. Dem Straf- und Massnahmenvollzugsgericht komme keine Kompetenz zur Haftanordnung zu. Die Haftanordnung durch ein unzuständiges Gericht sei nichtig und seine Beschwerde daher gutzuheissen. Es sei die Widerrechtlichkeit des Freiheitsentzugs ab dem 20. September 2017 festzustellen und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen.
9
1.2. Die Vorinstanz erwägt, die fünfjährige Massnahmedauer im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB sei am 19. September 2017 erreicht worden, weshalb es eines Entscheids über die Verlängerung der Massnahme bedürfe. Es könne mit einem baldigen (definitiven) Entscheid über die Verlängerung der Massnahme gerechnet werden. Bis zu dessen Erlass sei die therapeutische Massnahme provisorisch verlängert worden. Angesichts der Tatsache, dass stationäre therapeutische Massnahmen auch für weniger als fünf Jahre angeordnet werden könnten, sei die provisorische Verlängerung nicht per se zu beanstanden. Selbst wenn die Massnahme aufgehoben würde, wäre zudem noch die Reststrafe der zugunsten der Massnahme aufgeschobenen Freiheitsstrafe von elf Jahren und acht Monaten zu vollziehen.
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Im Übrigen könne bis zum endgültigen Entscheid über die Verlängerung der Massnahme Sicherheitshaft angeordnet werden. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung von Haft (Art. 221 StPO) seien gegeben. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr sei aufgrund der Vorgeschichte (Verurteilungen, bisherige Gutachten und Berichte usw.) und insbesondere der Einschätzung im aktuellen psychiatrischen Gutachten vom 27. Juli 2017 bzw. im Ergänzungsgutachten vom 30. Oktober 2017, worin dem Beschwerdeführer eine seit dem Urteilszeitpunkt unveränderte Gefährlichkeit attestiert werde, zu bejahen. Die Prüfung des dringenden Tatverdachts entfalle vorliegend, da eine rechtskräftige Verurteilung vorliege. Es stehe noch nicht fest, ob die Massnahme weitergeführt oder allenfalls eine andere Massnahme angeordnet werde. Diese Frage müsse und könne vorliegend nicht abschliessend geprüft und beantwortet werden. Spätestens ab dem 27. Oktober 2017 liege jedenfalls ein gültiger Hafttitel vor.
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1.3. Gemäss Art. 5 Ziff. 1 EMRK bzw. dem insoweit übereinstimmenden Art. 31 Abs. 1 BV darf die Freiheit einer Person nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Der Freiheitsentzug muss stets den Vorgaben des innerstaatlichen Verfahrens entsprechen und insbesondere von der zuständigen Behörde verfügt werden (BGE 143 IV 160 E. 2.2; Urteile 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.2; 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2.1).
12
1.4. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4 StGB).
13
Über die Verlängerung der stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB befindet das Gericht in einem selbstständigen nachträglichen Entscheid im Sinne von Art. 363 ff. StPO. Bis zur Rechtskraft des neuen Massnahmeentscheids hat sich ein Freiheitsentzug auf strafprozessuale Sicherheitshaft zu stützen (Urteile 6B_1213/2016 vom 8. März 2017 E. 2.1; 6B_834/2016 vom 16. August 2016 E. 1.2; je mit Hinweisen), denn die Art. 363 ff. StPO enthalten keine besondere Regelung für die Anordnung von Sicherheitshaft (BGE 139 IV 175 E. 1.1; Urteil 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2.4; je mit Hinweisen). Aus der Zuständigkeitsregel von Art. 363 Abs. 1 StPO lässt sich die Anwendung der für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Bestimmungen der Strafprozessordnung ableiten (Urteil 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2.4 mit Hinweisen). Wird während des Verfahrens Sicherheitshaft verfügt, sind daher die Art. 221 und 229 ff. StPO analog anwendbar (BGE 141 IV 49 E. 2.6; 137 IV 333 E. 2.2.2; Urteile 6B_35/2016 vom 24. Februar 2016 E. 2.2.3; 1B_382/2015 vom 26. November 2015 E. 2.2), was die Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts für die prozessuale Haft mit sich bringt (vgl. Art. 229 Abs. 2 StPO; Urteile 6B_35/2016 vom 24. Februar 2016 E. 2.2.3; 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2.4 mit Hinweisen), wenn das Verfahren - wie vorliegend - beim erstinstanzlichen Gericht hängig ist.
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1.5. Der Entscheid betreffend Verlängerung der Massnahme muss vor Ablauf der Fünfjahresfrist nach Art. 59 Abs. 4 StGB ergehen. Ist die rechtzeitige Verlängerung nicht möglich, ist für die Zeit bis zum endgültigen Entscheid Sicherheitshaft anzuordnen (vgl. Urteil 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2.2.2 f.). Beides ist vorliegend nicht geschehen, denn die Massnahme lief am 19. September 2017 ab und der Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugsgerichts erging erst am 27. Oktober 2017. Für die Zeit zwischen dem 20. September 2017 und dem Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugsgerichts lag daher zweifelsohne kein Hafttitel vor. Während der genannten Dauer war der Freiheitsentzug somit formell rechtswidrig. Dass der mit dem Massnahmenvollzug verbundene Freiheitsentzug die Dauer der angeordneten Freiheitsstrafe noch nicht erreicht hat, ändert daran nichts. Der Strafvollzug wurde zu Gunsten der stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben. Der Vollzug der Reststrafe würde bedingen, dass die Massnahme aufgehoben (vgl. BGE 141 IV 49 E. 2.2 mit Hinweisen) und der Vollzug der Reststrafe angeordnet würde. Ein formell gültiger Hafttitel lässt sich auch mit dem Argument des Vollzugs der Reststrafe nicht begründen.
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1.6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob seit dem Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugsgerichts am 27. Oktober 2017 ein gültiger Hafttitel vorliegt. Zuständig für das selbstständige nachträgliche Verfahren ist das Gericht, das in erster Instanz über den Fall entschieden hat, soweit nach Bundesrecht oder kantonalem Recht nicht eine andere Instanz explizit dafür vorgesehen ist oder eine Zuständigkeit nach Abs. 2 vorliegt (Art. 363 Abs. 1 StPO). Gemäss dem kantonalen Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 14. September 2006 (Art. 5 Abs. 1 lit. a EGStGB/VS; SGS 311.1) ist für die Verlängerung der Massnahme im nachträglichen Entscheid das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht zuständig. Dieses ordnete am 27. Oktober 2017 die provisorische Verlängerung der Massnahme an. Die provisorische Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen und stellt daher keine gesetzmässige Grundlage für den Freiheitsentzug während des massnahmerechtlichen Nachverfahrens dar. Vielmehr ist gemäss der oben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Dauer des Nachverfahrens Sicherheitshaft anzuordnen. Hierfür ist grundsätzlich das Zwangsmassnahmengericht zuständig (vgl. auch Art. 10 EGStPO/VS). Richtigerweise hätte somit das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Wallis für die Dauer bis zum Erlass des definitiven Massnahmeverlängerungsentscheids Sicherheitshaft anordnen müssen. Die kantonale Gerichtsorganisation sieht vor, dass das Zwangsmassnahmengericht und das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht in einer einzigen Verwaltungsstruktur vereint sind und dass der gleiche Magistrat beide Funktionen ausüben kann (Art. 12 Abs. 4 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG/VS; SGS 173.1]). Darauf verweist die Erstinstanz in ihrer Vernehmlassung. Es ist jedoch nicht ausschlaggebend, dass im Kanton Wallis das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht sowie das Zwangsmassnahmengericht personell und organisatorisch identisch sind. Entscheidend ist, dass weder die erste Instanz noch die Vorinstanz Sicherheitshaft angeordnet hat.
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Die Vorinstanz erwägt zwar, dass Sicherheitshaft hätte angeordnet werden können. Sie erkannte wohl den Mangel und prüfte immerhin, ob die materiellen Voraussetzungen der Anordnung von Sicherheitshaft (vgl. BGE 137 IV 333 E. 2.3.1) gegeben sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ohne Anhörung des Beschwerdeführers eine gesetzlich nicht vorgesehene Massnahmeverlängerung verfügt und von der Vorinstanz im Dispositiv des Rechtsmittelentscheids bestätigt wurde. Auch der vorinstanzliche Entscheid kann daher nicht als Hafttitel herangezogen werden. Somit liegt nach wie vor kein formell gültiger Hafttitel vor.
17
1.7. Das vorübergehende Fehlen eines Hafttitels im gerichtlichen Nachverfahren führt demgegenüber nicht zwingend zur ebenfalls beantragten Haftentlassung. Zwar kann der Ablauf von richterlichen Haftfristen bei Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Vor- und Hauptverfahren einen Haftentlassungsgrund darstellen. Dabei ist auch die Unschuldsvermutung zugunsten von strafprozessual Inhaftierten (vor einer allfällig rechtskräftigen Verurteilung) zu berücksichtigen (Art. 10 Abs. 1 StPO; Urteil 1B_270/2017 vom 28. Juli 2017 E. 2). Im vorliegenden Fall geht es jedoch um Sicherheitshaft im massnahmerechtlichen Nachverfahren gegenüber einem rechtskräftig Verurteilten. Zwar versäumte es die kantonal zuständige Instanz, die Sicherheitshaft rechtzeitig anzuordnen. Dass materielle Haftgründe, wie von der Vorinstanz ausgeführt, vorliegen, wird vom Beschwerdeführer allerdings nicht bestritten. Dass der Freiheitsentzug auch in Zukunft aufrechterhalten wird, indem entweder die Massnahme verlängert oder eine andere Massnahme angeordnet wird, ist absehbar. Im Raum steht gemäss Vernehmlassung des Straf- und Massnahmenvollzugsgerichts auch eine Verwahrung. Andernfalls wäre zudem die Reststrafe der ausgefällten Freiheitsstrafe von elf Jahren und acht Monaten zu vollziehen.
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Bei dieser Sachlage drängt sich hier von Bundesrechts wegen keine Haftentlassung auf. Vielmehr kann das Fehlen eines Hafttitels auch andere Rechtsfolgen mit sich bringen. Namentlich ist die Unrechtmässigkeit der Haft in (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde festzustellen. Zudem sind die Verfahrenskosten im entsprechenden Umfang dem Staat aufzuerlegen. Überdies kann der Betroffene, je nach der Schwere der Gesetzwidrigkeit, ein Entschädigungsverfahren nach Art. 429 ff. StPO, insbesondere Art. 431 StPO, einleiten (BGE 136 I 274 E. 2.3; Urteile 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 3.2; 1B_683/2011 vom 5. Januar 2012 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer allerdings bereits jetzt eine Genugtuung für die erstandene formell unrechtmässige Haft verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, sind Entschädigungsansprüche nicht im Haftprüfungs- und Haftbeschwerdeverfahren selber zu beurteilen (vgl. Urteil 1B_270/2017 vom 28. Juli 2017 E. 7 mit Hinweisen).
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Erwägung 2
 
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Sache ist zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz und zur Prüfung der Anordnung von Sicherheitshaft an das erstinstanzliche Gericht in seiner Funktion als Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen. Es ist zudem festzustellen, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers seit dem 20. September 2017 formell unrechtmässig ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Wallis hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss dem Rechtsvertreter auszurichten. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Verfügung des Kantonsgerichts Wallis vom 17. November 2017 aufgehoben und die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz sowie zur Prüfung der Anordnung von Sicherheitshaft an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Wallis zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Es wird festgestellt, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers seit dem 20. September 2017 (mangels gültigen Hafttitels) formell unrechtmässig ist.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Der Kanton Wallis hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Bernhard, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Januar 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär
 
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