VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2C_188/2017  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2C_188/2017 vom 16.01.2018
 
 
2C_188/2017
 
 
Verfügung vom 16. Januar 2018
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Mayhall.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Klinik A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Rufener,
 
gegen
 
Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut.
 
Gegenstand
 
Heilmittelgesetz, Sistierung der Betriebsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2017
 
(C-2645/2014).
 
 
Erwägungen:
 
Die Klinik A.________ AG (vormals Klinik B.________ AG), U.________, bezweckt die Führung einer Klinik in verschiedenen medizinischen Bereichen. Sie verfügt seit dem 29. Mai 2002 über eine Bewilligung zur Ausfuhr verwendungsfertiger Arzneimittel (Ausfuhrbewilligung) sowie seit dem 2. November 2004 zusätzlich über eine solche zu deren Einfuhr (Einfuhrbewilligung). Als fachtechnisch verantwortliche Person, welche die unmittelbare fachliche Aufsicht über den Betrieb im Sinne des Heilmittelrechts ausübt, bezeichnete sie Dr. med. C.________. Am 2. Mai 2013 eröffnete Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, gegen Dr. med. C.________ ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf bewilligungslos ausgeübten Grosshandel mit Arzneimitteln. Swissmedic sistierte mit Verfügung vom 15. April 2014 die mit Verfügung vom 12. Juli 2013 für die Zeitdauer vom 12. Juli 2013 bis 2. Juli 2017 der Klinik A.________ AG erteilte Betriebsbewilligung Nr. xxx bis längstens zum 2. Juli 2017. Das Bundesverwaltungsgericht wies die durch die Klinik A.________ AG erhobene Beschwerde mit Urteil vom 11. Januar 2017 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. Februar 2017 an das Bundesgericht beantragt die Klinik A.________ AG, das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2017 sei kostenfällig aufzuheben.
1
Die Sachurteilsvoraussetzungen für das Eintreten auf eine Beschwerde müssen im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch vorliegen. Angesichts dessen, dass sich der Verfahrensgegenstand auf eine bis längstens am 2. Juli 2017 sistierte Betriebsbewilligung beschränkt, hat die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Urteilsfällung kein aktuelles und praktisches Interesse (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG) am Verfahrensausgang mehr. Angesichts des dahingefallenen Interesses kann das Verfahren durch einzelrichterliche Verfügung des Instruktionsrichters abgeschrieben werden (Art. 32 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Mit der Abschreibungsverfügung ist über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen; der entsprechende Entscheid ergeht mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG).
2
Die Betriebsbewilligung Nr. xxx wurde von Swissmedic mit der Begründung sistiert, Dr. med. C.________ verfüge angesichts des bewilligungslos ausgeübten Grosshandels mit Arzneimitteln nicht mehr über die vorausgesetzte Vertrauenswürdigkeit (Art. 10 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich [AMBV]), um als fachtechnisch verantwortliche Person fungieren zu können. Angesichts dessen, dass die Klinik A.________ AG im massgeblichen Zeitpunkt über eine Einfuhrbewilligung (im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte [HMG; SR 812.21]) verfügte und, gestützt auf die Aktenlage, einen Rechtsanspruch auf nachträgliche Erteilung einer Grosshandelsbewilligung gehabt hätte, hätte Dr. med. C.________ die Eignung als fachtechnisch verantwortliche Person nicht mit dieser Begründung abgesprochen werden können (Urteil 2C_186/2017 vom 15. Januar 2018). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Kostenregelung als obsiegende Partei zu betrachten. Demnach sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG) und der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
3
 
 Demnach verfügt der Einzelrichter:
 
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
 
2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
 
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
 
4. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Eidgenössischen Departement des Innern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Januar 2018
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Zünd
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).