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Informationen zum Dokument  BGer 9C_580/2017  Materielle Begründung
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BGer 9C_580/2017 vom 16.01.2018
 
 
9C_580/2017
 
 
Urteil vom 16. Januar 2018
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Parrino,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,
 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 21. Juni 2017 (VBE.2016.723).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau der 1954 geborenen A.________ für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 31. August 2011 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu. Diese Verfügung hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau auf Beschwerde von A.________ hin auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 11. November 2014). Nach Beizug eines bidisziplinären Gutachtens der asim Versicherungsmedizin, Basel, vom 24. August 2015, welchem eine psychiatrische und eine rheumatologische Untersuchung zugrunde lagen, sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 69 % für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 31. Oktober 2011 eine Dreiviertelsinvalidenrente zu.
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B. A.________ liess Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau führen mit den Anträgen auf Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, eventuell Rückweisung der Sache zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung an die IV-Stelle. Mit Beschluss vom 26. April 2017 stellte das Versicherungsgericht A.________ die Abweisung der Beschwerde und die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2016 in Aussicht. Innert der im nämlichen Beschluss angesetzten Frist nahm die Versicherte zur angedrohten reformatio in peius Stellung und hielt an ihrer Beschwerde fest. Mit Entscheid vom 21. Juni 2017 wies das Versicherungsgericht die Beschwerde ab und hob die Verfügung der IV-Stelle vom 18. Oktober 2016 auf.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die Versicherte die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Die Vorinstanz stellte in Bezug auf den psychischen Gesundheitsschaden fest, die im asim-Gutachten diagnostizierte depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom bewirke nach der Rechtsprechung keine invalidisierende Erwerbsunfähigkeit, was sich ebenfalls aus dem Umstand ergebe, dass sich die Beschwerdeführerin nie einer psychiatrischen Behandlung unterzogen hat. Was die somatischen Befunde betrifft, habe der Rheumatologe festgestellt, dass die Versicherte nach der Rückenoperation vom 1. März 2010 weiterhin über Schmerzen klagte. Ein eindeutiges organisches Korrelat zu den Beschwerden habe sich indessen nicht finden lassen. Gestützt auf die Angaben der Gutachter gelangte das kantonale Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Arbeit (als Haushalts- und Pflegehilfe) wegen des durchgeführten operativen Eingriffs nicht mehr ausüben könne. Hingegen sei sie in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem rheumatologischen Profil des asim-Gutachtens voll arbeitsfähig. In der Folge prüfte das kantonale Gericht die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters von 60 Jahren 9 Monaten im Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens bei der Verwertung der Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eingeschränkt sei, verneinte dies jedoch insbesondere unter Berücksichtigung des weiten Betätigungsfeldes, das ihr auf dem in Betracht fallenden Arbeitsmarkt offen stehe. Aufgrund eines Einkommensvergleichs anhand der Tabellenlöhne gemäss Lohnstrukturerhebung 2010 des Bundesamtes für Statistik ermittelte die Vorinstanz sodann unter Berücksichtigung des höchst möglichen leidensbedingten Abzugs von 25 % einen Invaliditätsgrad von 33 %, der keinen Invalidenrentenanspruch1-6 begründet. Auch in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ändere sich nichts.
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3. 
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3.1. Was die Beschwerdeführerin hiegegen vorbringt, ist nicht geeignet, zu einem abweichenden Ergebnis zu führen. Die seitens der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung betreffend die Voraussetzungen, unter denen leichten bis mittelschweren Depressionen invalidisierende Wirkung zukommen kann (BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197 mit Hinweis; Urteil 9C_841/2016 vom 8. Februar 2017 E. 3.1), ist mit den zur Publikation in der amtlichen Sammlung bestimmten Urteilen 8C_130/2017 und 8C_841/2016 vom 30. November 2017 geändert worden. Gemäss Urteil 8C_130/2017 sind sämtliche psychischen Leiden, laut Urteil 8C_841/2016 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Dieses bleibt entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfällige gegenteilige Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann. Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifizert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (zitiertes Urteil 8C_841/2016 E. 4.5.3). Diese neue Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (ZAK 1990 S. 255; Urteile 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.1, 9C_354/2015 vom 29. Februar 2016 E. 5 mit weiteren Hinweisen) und ist somit auch im vorliegenden Fall massgebend.
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3.2. Im vorliegenden Fall gelangte der Psychiater der asim, Dr. med. C.________, im Fachgutachten vom 13. Mai 2015 zur Auffassung, dass die Versicherte an einer rezidivierenden depressiven Störung gegenwärtig mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom sowie seit 2009 an einer Anpassungsstörung bei chronischen Schmerzen leide. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schätzte er für eine Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin oder Spitex-Mitarbeiterin ohne Ausbildung und alle Verweisungstätigkeiten auf 30 %. Aus Sicht des Rheumatologen Dr. med. B.________, besteht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz vermochte der Gutachter indessen für die klinischen Befunde kein organisches Korrelat zu beschreiben, weshalb in somatischer Hinsicht von voller Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Gesamthaft ist somit eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % ausgewiesen. Der Expertise des asim-Psychiaters ist sodann zu entnehmen, der Schweregrad der depressiven Störung sei als mittelgradig, im Übergang zur leichtgradigen Episode, einzustufen. Eine Psychotherapie hat gemäss vorinstanzlichen Feststellungen nie statt gefunden, und die Beschwerdeführerin selbst erklärte bei der Begutachtung, sie habe noch nie einen Psychiater aufgesucht. Diese Umstände sind auch i1-6m Rahmen der medizinischen Begutachtung als Indiz für den (fehlenden) Leidensdruck der versicherten Person und damit für den Schweregrad der Störung zu werten (erwähntes Urteil 8C_841/2016 E. 4.4). Aufgrund der diagnostizierten depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode, der attestierten geringgradigen Arbeitsunfähigkeit, des Fehlens jeglicher fachärztlicher Behandlung während der vergangenen Jahre sowie mangels einer ins Gewicht fallenden Komorbidität ist ein strukturiertes Beweisverfahren im Lichte der Rechtsprechung entbehrlich.
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4. 
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4.1. Was das fortgeschrittene Alter betrifft, hat das kantonale Gericht gestützt auf die Rechtsprechung (vgl. Urteile 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.3, 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.2, 8C_482/2010 E. 4.2) richtig dargelegt, dass die am 13. November 1954 geborene Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erstattung des bidisziplinären Gutachtens (vom 24. August 2015) eine mutmassliche Erwerbsdauer von mindestens drei Jahren und drei Monaten vor sich hatte, und es ihr zumutbar war, in Nachachtung der Schadenminderungspflicht eine leichte Arbeit zu verrichten. Auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird verwiesen.
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4.2. Die Beschwerdeführerin weist schliesslich darauf hin, dass die Vorinstanz die für die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode erforderliche prozentuale Aufteilung zwischen den Teilbereichen Erwerbstätigkeit und Hausarbeit nicht vorgenommen und weitere Punkte offen gelassen habe. Sie rügt jedoch nicht, das kantonale Gericht habe mit seinem Vorgehen und namentlich der gewählten Begründung Bundesrecht verletzt. Mangels einer entsprechenden konkretisierten Rüge ist die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung, die einen Invaliditätsgrad von rund 33 % ergeben hat, auch insoweit nicht zu überprüfen, als sie als Rechtsfrage grundsätzlich letztinstanzlicher Beurteilung zugänglich wäre (vgl. dazu BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
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5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 16. Januar 2018
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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