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Informationen zum Dokument  BGer 5A_606/2017  Materielle Begründung
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BGer 5A_606/2017 vom 18.01.2018
 
 
5A_606/2017
 
 
Urteil vom 18. Januar 2018
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
 
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Schönbucher Adjani,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ehescheidung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 23. Juni 2017 (LC160041-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A.________ (geb. 1970) und B.________ (geb. 1970) haben 2009 in U._______ geheiratet. Sie sind die Eltern der Töchter C.________ (geb. 2009) und D.________ (geb. 2010). Seit dem 1. April 2012 leben die Parteien getrennt.
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A.b. Am 7. August 2013 strengte B.________ ein Eheschutzverfahren an, welches am 13. August 2014 vor dem Obergericht des Kantons Zürich seinen rechtskräftigen Abschluss fand.
2
 
B.
 
B.a. Am 18. Juli 2014 erhob A.________ Klage auf Scheidung. Am 7. Juni 2016 erging das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich. Dagegen reichte A.________ Berufung und B.________ Anschlussberufung ein.
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B.b. Mit Urteil vom 23. Juni 2017 reformierte das Obergericht des Kantons Zürich den bezirksgerichtlichen Entscheid. A.________ wurde zur Zahlung eines Kinderunterhaltsbeitrags von Fr. 1'500.-- pro Kind und eines zeitlich abgestuften nachehelichen Unterhalts an B.________ verpflichtet. Weiter regelte das Obergericht die Teilung des Pensionskassenguthabens von A.________. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegte es zu 65 % A.________ und er sollte B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 14'175.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (= Fr. 1'134.--) bezahlen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr setzte das Obergericht auf Fr. 25'600.-- fest und auferlegte diese zu 80 % A.________. Er wurde zusätzlich dazu verpflichtet, B.________ für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 16'530.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (= Fr. 1'322.40) zu bezahlen.
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C. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 11. August 2017 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht.
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Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 143 III 140 E. 1 S. 143; 141 II 113 E. 1 S. 116; 139 V 42 E. 1 S. 44; je mit Hinweisen).
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1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), der den Kindesunterhalt, den nachehelichen Unterhalt und den Vorsorgeausgleich, also eine vermögensrechtliche Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG, zum Gegenstand hat. Die Streitwertgrenze gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG ist erreicht. Der Beschwerdeführer ist zur Anfechtung des obergerichtlichen Urteils berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. c BGG) eingereichte Beschwerde ist zulässig.
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Erwägung 2
 
2.1. Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss deshalb grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen, das heisst angeben, welche Punkte des kantonalen Entscheids er anficht und inwiefern das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid abändern soll. Rechtsbegehren, die eine Geldsumme zum Gegenstand haben, sind daher zu beziffern (BGE 143 III 111 E. 1.2 S. 112; 134 III 235 E. 2 S. 236 f.). Für die Auslegung der Rechtsbegehren kann das Bundesgericht die Begründung der Beschwerde heranziehen (BGE 136 V 131 S. 1.2 S. 136). Auf nicht bezifferte Anträge tritt es ausnahmsweise ein, sofern sich aus der Beschwerdebegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ohne Weiteres ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f.). Ansonsten reicht ein nicht bezifferter Antrag nur aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde in der Sache naturgemäss nicht selbst entscheiden könnte (vgl. BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383).
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2.2. Vor Bundesgericht lässt sich der Beschwerdeführer anders als vor den Vorinstanzen nicht mehr anwaltlich vertreten. Er ist nicht deutscher Muttersprache, was sich in der über weite Strecken schwer verständlichen Beschwerde und auch bei den Rechtsbegehren zeigt. Der Beschwerdeführer beziffert seine Begehren nicht. Ob die Rechtsbegehren dennoch - unter Zuhilfenahme der Begründungen - den oben dargestellten Anforderungen genügen, kann vorliegend offen bleiben, da auf die Beschwerde in jedem Fall nicht eingetreten werden kann.
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Erwägung 3
 
3.1. Neben den Rechtsbegehren muss die Beschwerde eine Begründung enthalten. In dieser ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Person hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 85, 115 E. 2 S. 116).
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Der Beschwerdeführer schildert in der Beschwerde zusammengefasst, der von der Vorinstanz angenommene Lebensstandard von Fr. 12'000.-- sei zu hoch, da die letzten Monate vor der Trennung am 1. April 2012 nicht massgebend sein könnten, weil die Beschwerdegegnerin in dieser Zeit viel mehr ausgegeben habe, als im Durchschnitt der Jahre 2009-2011. Die entsprechenden Zahlen habe er im Detail geliefert. Nicht zu berücksichtigen seien zudem Hilfskräfte für die Reinigung und die Kinderbetreuung. Weiter beklagt sich der Beschwerdeführer darüber, dass die Vorinstanz bei ihm von einem zu hohen Erwerbseinkommen ausgegangen sei, das er nur im Ausnahmejahr 2015 habe erzielen können, und seine Verpflichtungen gegenüber seinen weiteren (neun) Kindern und deren (sechs) Müttern nicht hinreichend berücksichtigt habe. Die Vorinstanz habe weiter die Einnahmen/Ausgaben der Beschwerdegegnerin aus einer Liegenschaft nicht korrekt berechnet. Die Beschwerdegegnerin hätte verpflichtet werden müssen, in ihrem angestammten Beruf als Lehrerin zu arbeiten, womit sie mehr verdienen würde als bei ihrer Tätigkeit im Theaterbereich. Schliesslich ist er auch nicht einverstanden, der Beschwerdegegnerin einen Vorsorgeunterhalt zu bezahlen und sein während der Ehe erworbenes Pensionskassenguthaben zu teilen. Die Beschwerdegegnerin werde Millionen erben und profitiere schon heute von dem Geld (und Liegenschaften).
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3.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (vgl. BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Damit sind echte Noven, also Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind, im Verfahren vor dem Bundesgericht grundsätzlich unbeachtlich (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344).
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Aufgrund des Gesagten, können die Beilagen, die der Beschwerdeführer zusammen mit der Beschwerde und in einem Nachtrag eingereicht hat, nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen spricht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar an verschiedenen Stellen von "Fehlern" der Vorinstanz, beschränkt sich aber darauf, seine Sicht der Dinge zu schildern. Es genügt beispielsweise nicht, einfach zu behaupten, dass die Berücksichtigung der belegten Auslagen für die Liegenschaft zu tieferen Gesamtausgaben führen würde, nachdem die Vorinstanz in einer Kontrollrechnung das Gegenteil festgestellt hat. Diese und die weiteren appellatorischen Ausführungen in der Beschwerde vermögen den strengen Rügeanforderungen von Sachverhaltsrügen nicht zu genügen. Soweit er schliesslich so kleine Posten rügt wie das Junior-Abo von Fr. 30.--, tut er nicht dar, inwiefern sich dies auf das Resultat auswirken sollte. Mithin ist auf die tatsächlichen Kritikpunkte nicht einzutreten und vom von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt auszugehen.
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3.3. Was die Begründung in der Sache angeht, können mit der Beschwerde in Zivilsachen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (E. 2.1.2).
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Der Beschwerdeführer behauptet zwar pauschal, "das angefochtene Urteil beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht und das Gefühl der Gerechtigkeit in den Schweizer Menschen". Hingegen macht er sich nicht die Mühe, sich auch nur ansatzweise mit der rechtlichen Argumentation der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Auch insofern kommt er den Beschwerdeanforderungen nicht nach. Als Beispiele seien hier genannt, wie sich der Beschwerdeführer darin gefällt, sich leicht abschätzig zur beruflichen Tätigkeit der Beschwerdegegnerin zu äussern, während die Vorinstanz ausführlich begründet hat, weshalb es der Beschwerdegegnerin nicht zumutbar ist, in ihren vor der Geburt der ersten Tochter ausgeübten Beruf als Primarlehrerin zurückzukehren. Dass die Vorinstanz dabei von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht oder anderweitig gegen Bundesrecht verstossen hätte, führt der Beschwerdeführer nicht aus. Ebenso unterlässt er es wie bereits vor den Vorinstanzen aufzuzeigen, wie viel Unterhalt er für seine weiteren Kinder und allenfalls deren Mütter bezahlt. Seine zahlreichen Vaterschaften (ohne Nachweis dessen, dass und in welchem Umfang er Unterhalt bezahlen muss und dies tatsächlich tut) wirken sich daher in vorliegendem Verfahren nicht zu seinen Gunsten aus. Eine ausreichende Begründung fehlt schliesslich auch soweit er behauptet, dass in Finnland eine Scheidung viel günstiger, d.h. für 75 EUR zu haben wäre, während er in der Schweiz der Beschwerdegegnerin Fr. 150'000.-- zahlen müsse.
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Mangels ausreichender Begründung kann auf die Beschwerde sowohl in Bezug auf die Scheidungsfolgen als auch in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsregelung nicht eingetreten werden. Sollten sich seine Unterstützungspflichten gegenüber seinen Kindern ändern resp. er diesen nicht mehr nachkommen können, bleibt es ihm unbenommen, auf Abänderung des Scheidungsurteils zu klagen (Art. 129 ZGB).
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens muss der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufkommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin wurde nicht zur Vernehmlassung eingeladen. Entsprechend ist ihr keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Januar 2018
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann
 
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