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Informationen zum Dokument  BGer 9F_2/2018  Materielle Begründung
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BGer 9F_2/2018 vom 18.01.2018
 
9F_2/2018
 
 
Urteil vom 18. Januar 2018
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Basel-Stadt, Wettsteinplatz 1, 4058 Basel,
 
Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 11. Oktober 2017 (9C_703/2017 (AH.2017.4)).
 
 
Nach Einsicht
 
in das Revisionsgesuch vom 14. Dezember 2017 (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft in Israel) gegen den Entscheid 9C_703/2017 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 11. Oktober 2017 (zugestellt am 13. November 2017),
1
 
in Erwägung,
 
dass das Bundesgericht mit dem Urteil 9C_703/2017 vom 11. Oktober 2017 auf die Beschwerde des A.________ nicht eingetreten ist und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat,
2
dass die Urteile des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG) und das Gericht darauf nur zurückkommen kann, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Urteil 9F_6/2016 vom 29. November 2016 E. 1 mit Hinweis),
3
dass der Revisionsgrund - welcher ausdrücklich geltend zu machen ist, wobei es nicht genügt, dessen Vorliegen zu behaupten - im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben und aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Urteile 8F_8/2017 vom 30. Juni 2017 E. 2; 9F_9/2016 vom 20. März 2017 E. 1.1),
4
dass der Gesuchsteller - soweit er nicht lediglich im Verfahren 9C_703/2017 vorgebrachte Argumente wiederholt - im Wesentlichen vorbringt, das Bundesgericht hätte auf seine Beschwerde eintreten und aufgrund der eingelegten Akten darüber entscheiden müssen, wobei er sich auf in der BV und EMRK enthaltene Grundrechte resp. Grundsätze wie Menschenwürde, Zugang zu einem auf Gesetz basierenden Gericht, Rechtsgleichheit, unentgeltliche Rechtspflege, Treu und Glauben sowie Verfahrensfairness beruft,
5
dass er damit zwar - wenn auch nicht substanziiert, so doch zumindest sinngemäss - eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (Art. 121 lit. c und d BGG) geltend macht, indessen die Ausführungen ins Leere zielen, da mit dem Nichteintretensentscheid weder ein Anwendungsfall von Art. 121 lit. c BGG noch ein Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG vorliegt (Urteil 8F_15/2016 vom 24. November 2016 E. 2.2 und 2.3),
6
dass somit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG nicht rechtsgenüglich dargelegt wird,
7
dass zudem die 30-tägige Frist für die Einreichung des Revisionsgesuchs (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG) bereits am 13. Dezember 2017 abgelaufen und auch aus diesem Grund auf das Gesuch nicht einzutreten ist,
8
dass mangels eines gültigen Revisionsgesuchs die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
9
dass der Gesuchsteller dennoch ausdrücklich auf die Kostenpflicht gemäss Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG aufmerksam gemacht wird, zumal er bereits mehrfach auf die Anforderungen an eine Rechtsschrift hingewiesen wurde (vgl. z.B. Urteile 1F_24/2015 vom 30. September 2015; 9C_401/2016 vom 16. Juni 2016; 9F_7/2016 vom 7. Oktober 2016; 9F_11/2016 vom 12. Dezember 2016; 9C_703/2017 vom 11. Oktober 2017),
10
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 18. Januar 2018
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann
 
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