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Informationen zum Dokument  BGer 8C_662/2017  Materielle Begründung
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BGer 8C_662/2017 vom 23.01.2018
 
 
8C_662/2017
 
 
Urteil vom 23. Januar 2018
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. August 2017 (200 17 302 IV).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ bezieht von der Invalidenversicherung seit 1996 Hilfsmittel (Hörgeräte) wegen Schwerhörigkeit. Seit August 2000 arbeitete sie als Logistikangestellte mit einem 80%-Pensum für die B.________ (Schweiz) AG. Am 21. Juli 2008 meldete sie sich erstmals wegen seit 2000 geklagter Schmerzen zum Rentenbezug an. Bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 20% verneinte die IV-Stelle Bern (nachfolgend: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) einen Rentenanspruch insbesondere gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 21. April 2009 (Verfügung vom 16. Juni 2009). Am 17. Juni 2015 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug an, indem sie auf Hüftbeschwerden verwies. Bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit löste die B.________ AG das Arbeitsverhältnis im August 2015 per 31. Januar 2016 auf. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle basierend auf einem neu auf 26% ermittelten Invaliditätsgrad wiederum einen Rentenanspruch (Verfügung vom 16. Februar 2017).
1
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 18. August 2017).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei ihr unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides eine Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrades von mindestens 40% zuzusprechen.
3
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen, die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585).
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1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Als "offensichtlich unrichtig" gelten die vorinstanzlichen Feststellungen, wenn sie willkürlich erhoben worden sind (Art. 9 BV; BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; allgemein zur Willkür in der Rechtsanwendung BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 138 III 378 E. 6.1 S. 379 f.; insbesondere zu jener in der Beweiswürdigung BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.; Urteil 2C_1143/2013 vom 28. Juli 2014 E. 1.3.4). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_101/2015 vom 30. November 2015 E. 1.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 8C_219/2017 vom 12. Juni 2017 E. 1.2 mit Hinweis); in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür (zu diesem Begriff BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen) ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211).
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1.3. Solche Mängel sind in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen; Urteil 8C_261/2016 vom 27. Juni 2016 E. 1.2 i.f.). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).
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1.4. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis).
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2. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 f. IVG) und die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. Art. 16 ATSG) richtig dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Hinweise zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 134 V 131 E. 3 S. 132) und zum Beweiswert von Arztberichten (vgl. E. 1 hiervor). Darauf wird verwiesen.
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3. Strittig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die von der IV-Stelle am 16. Februar 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 26% verfügte Verneinung eines Rentenanspruchs mit angefochtenem Entscheid bestätigte. Verwaltung und Vorinstanz gingen gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der C.________ AG vom 22. Dezember 2016 (nachfolgend: Gutachten der C.________ AG) ab März 2016 in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit von der zumutbaren Verwertung einer 80%-igen Arbeitsfähigkeit aus. Demgegenüber rügt die Beschwerdeführerin primär eine aktenwidrige, willkürliche und unvollständige Tatsachenfeststellung. Das Abstellen auf das Gutachten der C.________ AG verletze das Willkürverbot.
10
4. 
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4.1. Das kantonale Gericht stellte basierend auf den Erkenntnissen der Gutachter der C.________ AG fest, nach der somatisch bedingten Arbeits- und Leistungsunfähigkeit zwischen 6. Februar 2015 und 29. Februar 2016 sei die Versicherte ab 1. März 2016 in der angestammten Tätigkeit wieder zu 50% und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig gewesen.
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4.2. Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit den von der Beschwerdeführerin bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Einwänden gegen das Gutachten der C.________ AG auseinander gesetzt. Ausführlich und überzeugend hat das kantonale Gericht dargelegt, weshalb es nach dem Verlust der angestammten Arbeitsstelle per 31. Januar 2016 auf die massgebenden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit gemäss Gutachten der C.________ AG abstellte. Auch unter Berücksichtigung der teilweise abweichenden Einschätzungen der behandelnden Hausärztin Dr. med. D.________, Herzogenbuchsee, und der reinen Arbeitsunfähigkeitsatteste (ohne Differenzierung hinsichtlich angestammter und angepasster Tätigkeit) des behandelnden Orthopäden Prof. Dr. med. E.________ stellte es fest, dass die Versicherte laut Gutachten der C.________ AG in einer adaptierten Tätigkeit ab 1. März 2016 zu 80% arbeitsfähig war. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung das Willkürverbot verletzen soll (vgl. E. 1.2 hievor).
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4.3. Es sind keine konkreten Indizien ersichtlich, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens der C.________ AG sprechen würden (siehe BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Die Versicherte gibt insgesamt bloss die eigene Sichtweise wieder, wie die Akten tatsächlich und rechtlich zu würdigen gewesen wären, womit sie eine unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid vornimmt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 137 II 353 E. 5.1 S. 356; Urteil 8C_461/2017 vom 27. September 2017 E. 7.2). Sie erhebt aber keine Rügen, aus denen sich ergäbe, dass das kantonale Gericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig festgestellt hätte.
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Erwägung 5
 
5.1. Hinsichtlich des durch Einkommensvergleich ermittelten Invaliditätsgrades von 26% bzw. 25% macht die Beschwerdeführerin geltend, bei dem basierend auf den statistischen Tabellenlöhnen bestimmten Invalideneinkommen sei ein Abzug von (mindestens) 20% zu berücksichtigen. Dies führe zu einem Invaliditätsgrad von (gerundet) mindestens 40%. Daher habe sie Anspruch auf eine Viertelsrente. Zuvor liess sie weder im Vorbescheidverfahren noch im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren Einwände gegen die massgebenden Vergleichseinkommen und die Ermittlung des Invaliditätsgrades erheben. Aus den erstmals vor Bundesgericht neu angerufenen Tatsachen ihres im Zeitpunkt des Einkommensvergleiches erreichten Lebensalters von 58 Jahren, ihrer geringen Schulbildung, der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der leidensbedingten Einschränkungen leitet die Versicherte einen Anspruch auf Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzuges von 20% ab.
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5.2. Die Frage, ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei zu prüfende Rechtsfrage dar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72; Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4, nicht publ. in: BGE 135 V 297). Praxisgemäss darf ein solcher Abzug 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; vgl. auch Urteil 8C_114/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.1 i.f. mit Hinweis). Zudem rechtfertigt es sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen. Vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80).
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5.3. Die invaliditätsbedingt aus gesundheitlichen Gründen beeinträchtigte Leistungsfähigkeit durch eine verminderte Ausdauer und eine eingeschränkte Belastbarkeit beim Gehen und Stehen quantifizierten die Gutachter der C.________ AG auf 20%. Darüber hinaus lässt sich aus gesundheitlichen Gründen kein zusätzlicher Abzug rechtfertigen. Selbst wenn die hier im Rahmen einer gesamthaften Schätzung zu berücksichtigenden übrigen Merkmale - abweichend vom angefochtenen Entscheid - einen Tabellenlohnabzug zu begründen vermögen, ist dieser praxisgemäss (vgl. z.B. SVR 2016 IV Nr. 1 S. 1, 8C_280/2015 E. 3.2.3, sowie Urteile 8C_319/2017 vom 6. September 2017 E. 3.3.2.2; 8C_100/2010 vom 1. April 2010 E. 4.3.2 und 9C_93/2008 vom 19. Januar 2009 E. 7.3) auf Grund der gegebenen Verhältnisse jedenfalls nicht auf 20% zu bemessen.
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5.4. Da ein Tabellenlohnabzug von weniger als 20% bei den im Übrigen unbestrittenen Faktoren des Einkommensvergleichs nicht zu einem anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40% führt, bleibt es beim angefochtenen Entscheid, mit welchem das kantonale Gericht die von der IV-Stelle verfügte Ablehnung eines Rentenanspruchs bestätigt hat.
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6. Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 23. Januar 2018
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli
 
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