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Informationen zum Dokument  BGer 8C_786/2017  Materielle Begründung
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BGer 8C_786/2017 vom 23.01.2018
 
8C_786/2017
 
 
Urteil vom 23. Januar 2018
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
 
vom 20. September 2017 (AVI 2017/6).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 8. November 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. September 2017,
1
in die Verfügung vom 7. Dezember 2017, mit welcher die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 12. Januar 2018 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in die Eingabe von A.________ vom 28. Dezember 2017 (Poststempel) und die Verfügung vom 3. Januar 2018, mit welcher festgestellt wurde, dass die mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 angesetzte Nachfrist nicht verlängerbar sei,
3
in die Eingabe von A.________ vom 12. Januar 2018,
4
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
5
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
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erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 23. Januar 2018
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
 
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