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Informationen zum Dokument  BGer 9C_917/2017  Materielle Begründung
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BGer 9C_917/2017 vom 23.01.2018
 
 
9C_917/2017
 
 
Urteil vom 23. Januar 2018
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Oswald.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Kantonale IV-Stelle Wallis, Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
vertreten durch PROCAP,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 15. November 2017 (S1 17 36).
 
 
Nach Einsicht
 
in den Entscheid vom 15. November 2017, mit welchem das Kantonsgericht Wallis die von A.________ gegen die Verfügung vom 4. Januar 2017 erhobene Beschwerde insoweit guthiess, als es die Sache an die Kantonale IV-Stelle Wallis (fortan: IV-Stelle) zurückwies, damit diese die notwendigen Abklärungen und hernach eine Neubeurteilung vornehme (Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids mit Verweis auf die Erwägungen),
1
in die gegen diesen Rückweisungsentscheid eingereichte Beschwerde der IV-Stelle vom 21. Dezember 2017 (Poststempel),
2
 
in Erwägung,
 
dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.; Urteil 8C_364/2017 vom 8. Juni 2017),
3
dass gegen einen solchen Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
4
dass die selbständige Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids aus Gründen der Prozessökonomie eine Ausnahme darstellt, die restriktiv zu handhaben ist, und nach ständiger Rechtsprechung durch die Aufhebung eines kantonalen Rückweisungsentscheids zu ergänzender Sachverhaltsabklärung regelmässig kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vermieden würde (SVR 2012 IV Nr. 23 S. 97, 9C_329/2011 E. 3.3 mit Hinweisen; zitiertes Urteil 8C_364/2017),
5
dass die IV-Stelle keine Gründe zu benennen vermag, welche ausnahmsweise die selbständige Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids vom 15. November 2017 rechtfertigen könnten,
6
dass deshalb auch die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht erfüllt sind,
7
dass die Beschwerde demzufolge offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,
8
dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BGG in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird,
9
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Kantonalen IV-Stelle Wallis auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 23. Januar 2018
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald
 
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