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Informationen zum Dokument  BGer 1C_674/2017  Materielle Begründung
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BGer 1C_674/2017 vom 25.01.2018
 
 
1C_674/2017
 
 
Verfügung vom 25. Januar 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Karlen, Instruktionsrichter,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Auslieferung an die Tschechische Republik,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 16. November 2017 (RR.2017.296).
 
 
In Erwägung,
 
dass das tschechische Justizministerium am 7. September 2017 um die Auslieferung des tschechischen Staatsangehörigen A.________ zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten ersuchte;
 
dass das Bundesamt für Justiz (BJ) am 4. Oktober 2017 die Auslieferung bewilligte;
 
dass das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde am 16. November 2017 abwies und die Auslieferung unter Vorbehalt eines rechtskräftigen ablehnenden Asylentscheids bewilligte;
 
dass A.________ mit Eingabe vom 26. November 2017 an das Bundesstrafgericht Beschwerde gegen dessen Entscheid vom 16. November 2017 erhob;
 
dass das Bundesstrafgericht die Beschwerde am 7. Dezember 2017 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiterleitete;
 
dass A.________ die Beschwerde am 23. Januar 2018 zurückzog;
 
dass damit das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren - durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter (Art. 32 Abs. 2 BGG) - abzuschreiben ist;
 
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 2 BGG),
 
 
 verfügt der Instruktionsrichter:
 
 
1.
 
Das Verfahren 1C_674/2017 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
 
3.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Januar 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Instruktionsrichter: Karlen
 
Der Gerichtsschreiber: Härri
 
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