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Informationen zum Dokument  BGer 4A_46/2018  Materielle Begründung
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BGer 4A_46/2018 vom 26.01.2018
 
 
4A_46/2018
 
 
Urteil vom 26. Januar 2018
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 29. November 2017 (RA170016-O/U).
 
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer vor dem Arbeitsgericht Zürich in einem arbeitsrechtlichen Verfahren steht;
 
dass das Arbeitsgericht ein vom Beschwerdeführer für dieses Verfahren gestelltes Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters mit Verfügung vom 20. September 2017 abwies;
 
dass diese Verfügung zweimal an den Beschwerdeführer versandt und von der Post jeweils an das Arbeitsgericht zurückgesandt wurde, nachdem der Beschwerdeführer die eingeschriebenen Sendungen innerhalb der siebentägigen Frist nicht abgeholt hatte;
 
dass das Arbeitsgericht dem Beschwerdeführer auf seine telefonische Anfrage nach dem Stand des Verfahrens hin die Verfügung vom 20. September 2017 nochmals per Post sandte, mit dem Hinweis, dass diese aufgrund der Zustellungsfiktion nach Art. 138 ZPO bereits früher als zugestellt gelte und die in der Verfügung genannte Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen sei;
 
dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 20. September 2017 dennoch mit Eingabe vom 13. November 2017 eine "Einsprache" erhob, die vom Obergericht des Kantons Zürich als Beschwerde entgegengenommen wurde;
 
dass das Obergericht auf die Beschwerde mit Beschluss vom 29. November 2017 wegen verspäteter Erhebung nicht eintrat;
 
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 23. Januar 2018 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch die Vorinstanz verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1);
 
dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG);
 
dass die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, klar und substanziiert aufzeigen muss, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen, und dass sie, wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen hat, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 86 E. 2 S. 90);
 
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte, er habe in seinem Briefkasten keine Abholungseinladung für die eingeschriebenen Sendungen, welche die Verfügung vom 20. September 2017 enthielten und an die Vorinstanz retourniert wurden, vorgefunden, weshalb die Zustellungsfiktion nicht eingetreten und seine Beschwerde gegen die Verfügung rechtzeitig erfolgt sei;
 
dass die Vorinstanz dazu festhielt, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelte bei eingeschriebenen Sendungen eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten des Empfängers gelegt habe und das Zustellungsdatum korrekt registriert wurde; diese Vermutung gelte so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringe, wofür konkrete Anzeichen für einen solchen Fehler vorhanden sein müssten; die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Abholungseinladungen im Briefkasten nicht vorgefunden, genüge nicht, um den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Poststelle zu erbringen;
 
dass der Beschwerdeführer keine den vorstehend genannten Begründungsanforderungen genügenden Rügen gegen den angefochtenen Beschluss vorbringt, in denen er unter hinreichender Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen rechtsgenügend darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie feststellte, der Beschwerdeführer habe im vorliegenden Fall keine konkreten Anzeichen für Fehler bei der Zustellung der Verfügung vom 20. September 2017 aufgezeigt und damit den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von solchen Fehlern nicht erbracht, und gestützt darauf wegen Verspätung nicht auf das vom Beschwerdeführer eingelegte Rechtsmittel eintrat;
 
dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht gehört werden kann, soweit er dem Bundesgericht unter beliebiger Ergänzung des im angefochtenen Beschluss festgestellten Sachverhalts Gründe dafür vorträgt, aus denen die Abholungseinladungen nicht in seinen Briefkasten gelegt worden sein könnten, ohne dazu substanziierte Sachverhaltsrügen im vorstehend umschriebenen Sinn zu erheben, und soweit er gestützt darauf den vorinstanzlichen Schluss, der Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Zustellungsfehlern sei nicht erbracht, in appellatorischer Weise kritisiert, ohne eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz aufzuzeigen;
 
dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG);
 
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und der B.________, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Januar 2018
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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