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Informationen zum Dokument  BGer 5A_259/2017  Materielle Begründung
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BGer 5A_259/2017 vom 29.01.2018
 
5A_259/2017
 
 
Urteil vom 29. Januar 2018
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichter Herrmann, Bovey,
 
Gerichtsschreiber von Roten.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ GmbH,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Meili,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Persönlichkeitsverletzung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. Januar 2017.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Firma A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) stellt Kosmetika und Nahrungs (ergänzungs) mittel auf der Basis von B.________ her. Sie vertreibt ihre Produkte über ein Multi-Level-Marketing-System, einer Form des Direktvertriebs, in dem die Käufer von Produkten gleichzeitig deren Verkäufer werden können und aufgrund des Geschäftserfolgs der Personen entschädigt werden, die Produkte von ihnen kaufen und gegebenenfalls weiterverkaufen.
1
B. Der "Kassensturz" (Fernsehen SRF 1) und der "Espresso" (Radio SRF 1) sind Konsumentensendungen, für die die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR (Beschwerdegegnerin) verantwortlich zeichnet.
2
C. "Kassensturz" und "Espresso" berichteten in mehreren Sendungen über die Beschwerdeführerin. Der "Kassensturz" warnte am vv.vv.2014 vor dem schneeballähnlichen System und kündigte einen Undercover-Bericht im "Espresso" vom Folgetag an. Im "Espresso" vom ww.ww.2014, vom xx.xx.2014 und vom yy.yy.2014 sowie im "Kassensturz" vom zz.zz.2014 wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, Mitglieder würden schneeballartig wieder neue Mitglieder anwerben und so das Geld in einer Pyramide über mehrere Stufen von unten nach oben spülen. Die Beschwerdegegnerin schaltete die Beiträge im Internet unter www.srf.ch mit folgenden Titeln auf:
3
- "..."
4
("Kassensturz" vom vv.vv.2014)
5
- "..."
6
("Espresso" vom ww.ww.2014)
7
- "..."
8
("Espresso" vom xx.xx.2014)
9
- "..."
10
("Espresso" vom yy.yy.2014)
11
- "..."
12
("Kassensturz" vom zz.zz.2014)
13
Die Beschwerdeführerin sah sich durch die Berichterstattung in ihrer Persönlichkeit verletzt und in ihren Geschäftsverhältnissen herabgesetzt.
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D. Mit Klage vom 23. März 2015 beantragte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, die auf der Webseite veröffentlichten Berichte einschliesslich Leserkommentare auf ihrer Webseite und in allen Archiven zu löschen, das Urteilsdispositiv auf der Webseite zu veröffentlichen und in den Sendungen "Kassensturz" und "Espresso" auf das Urteil und dessen Veröffentlichung auf der Webseite hinzuweisen. Weiter sei die Beschwerdegegnerin zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 8'000.-- zu verpflichten. Die Beschwerdegegnerin schloss auf Abweisung. Das Bezirksgericht Frauenfeld und auf Berufung der Beschwerdeführerin hin das Obergericht des Kantons Thurgau wiesen die Klage ab (Entscheide vom 26. Januar 2016 und vom 26. Januar 2017).
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E. Mit Eingabe vom 3. April 2017 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben und ihre Klage gutzuheissen, eventualiter die Sache an das Obergericht zur Neubeurteilung der Klage im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Erwägungen:
 
1. Der angefochtene Entscheid verneint die Ansprüche der Beschwerdeführerin wegen widerrechtlicher Verletzung in ihrer Persönlichkeit (Art. 28 ZGB) und wegen Herabsetzung in ihren Geschäftsverhältnissen durch unnötig verletzende Äusserungen (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Er betrifft damit insgesamt eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG; BGE 91 II 401 E. 1 S. 403; 110 II 411 E. 1 S. 413), ist kantonal letzt- und oberinstanzlich (Art. 75 BGG), lautet zum Nachteil der Beschwerdeführerin (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Die - im Weiteren rechtzeitig erhobene (Art. 100 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 BGG) - Beschwerde erweist sich insoweit als zulässig.
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Erwägung 2
 
2.1. Das Obergericht hat die massgebenden rechtlichen Grundsätze dargelegt (E. 1 S. 4 ff.) sowie die eingeklagten Äusserungen in den beanstandeten Sendungen aufgelistet, die Gründe für die bezirksgerichtliche Klageabweisung zusammengefasst und einlässlich die Vorbringen beider Parteien im Berufungsverfahren wiedergegeben (E. 2 S. 10 ff.). Es hat eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren Rechten bejaht und die Beweislast für die Wahrheit der Tatsachenbehauptungen bzw. des Sachbehauptungskerns im Falle von (gemischten) Werturteilen der Beschwerdegegnerin auferlegt (E. 3 S. 18 f.). Anschliessend hat das Obergericht die einzelnen Beanstandungen der Beschwerdeführerin beurteilt (E. 4-7 S. 19 ff.) und in einer Gesamtwürdigung die bezirksgerichtliche Abweisung der Klage bestätigt (E. 8 S. 30). Die Verlegung der Prozesskosten ist dem Verfahrensausgang entsprechend erfolgt (E. 9 S. 30 des angefochtenen Entscheids).
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2.2. Ihre Eingabe an das Bundesgericht gliedert die Beschwerdeführerin anhand der obergerichtlichen Erwägungen (S. 7 ff. Rz. 11-25 ad E. 4, S. 25 ff. Rz. 26-28 ad E. 5, S. 28 ff. Rz. 29-30 ad E. 6, S. 37 ff. Rz. 31-36 ad E. 7, S. 45 ff. Rz. 38-44 ad E. 8 und S. 52 Rz. 51 ad E. 9). Sie führt zusätzlich aus, welche weiteren Aussagen ("Experten", "Beschwerdebox" etc.) die Vorinstanz nicht bzw. nicht richtig soll gewürdigt haben (S. 44 f. Rz. 37) und weshalb die Vorinstanz ihre Anträge auf Genugtuung und Urteilspublikation hätte gutheissen müssen (S. 49 ff. Rz. 45-50 der Beschwerdeschrift). Abgesehen von der Zusammenfassung der Entscheiderwägungen, von angepassten Parteibezeichnungen und Randziffern sowie von Überleitungs- und Anschlusssätzchen, stimmt die Begründung der Beschwerdeschrift mit der Begründung der Berufungsschrift an das Obergericht überein. Im Einzelnen hat die Beschwerdeführerin die in der Berufungsschrift enthaltene Zusammenfassung der jeweiligen bezirksgerichtlichen Entscheiderwägung in der Beschwerdeschrift durch eine Zusammenfassung der entsprechenden obergerichtlichen Entscheiderwägung ersetzt, dann aber ihre Beanstandungen gegenüber dem Bezirksgericht aus der Berufungsschrift praktisch - abgesehen von formellen Anpassungen - wortwörtlich in die Beschwerdeschrift kopiert. Wo ein Beschwerdegrund ausnahmsweise nicht wörtlich bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, lässt er sich ebenso wörtlich der Berufungsreplik der Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren entnehmen (z.B. S. 43 Rz. 36 der Beschwerdeschrift in der Berufungsreplik auf S. 8 f. Rz. 21 und S. 49 Rz. 43 der Beschwerdeschrift in der Berufungsreplik auf S. 16 f. Rz. 38). Auch offensichtliche Verschriebe wurden beibehalten (z.B. "ihr Geschäftsmoral" auf S. 8 der Berufungs- und auf S. 13 der Beschwerdeschrift). Es erübrigt sich, weitergehend eine Konkordanztabelle zu erstellen und die einzelnen formellen Abweichungen zwischen den Begründungen in den Eingaben vor Bundesgericht und vor Obergericht herauszusieben, schliesst doch die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdeschrift vor Bundesgericht mit dem Gesuch an "sehr geehrte Damen und Herren Oberrichter, um Gutheissung der Berufung im Sinne der eingangs gestellten Anträge" (S. 52 der Beschwerdeschrift; vgl. S. 46 der Berufungsschrift).
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2.3. Die Beschwerdeschrift genügt den formellen Anforderungen damit nicht. Im Kapitel "Allgemeine Verfahrensbestimmungen", die für alle Beschwerden gelten, sieht Art. 42 Abs. 2 BGG vor, dass in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Verlangt wird damit gemäss ständiger Rechtsprechung, dass sich die Beschwerdeführerin mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung kann eine Beschwerdebegründung nicht erfüllen, die sich nur in wenigen untergeordneten Punkten von den Rechtsmitteleingaben an das Obergericht unterscheidet und sich im Übrigen mit der Berufung und der Berufungsreplik der Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren praktisch wortwörtlich deckt (BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.).
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Wie bereits unter Herrschaft des Bundesrechtspflegegesetzes von 1943 (OG; BS 3 531) gilt insoweit ein Verweisungsverbot, das eine Beschwerdeführerin nicht dadurch umgehen kann, dass sie ihre Ausführungen vor kantonalen Gerichten in die Beschwerdeschrift hineinkopiert. Denn das Verweisungsverbot bezweckt nicht nur, dem Bundesgericht die Arbeit zu erleichtern. Es soll die Beschwerdeführerin vielmehr dazu zwingen, sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, was zwangsläufig nicht geschehen kann, wenn lediglich auf frühere und damit vor Erlass des angefochtenen Entscheids erstellte Eingaben verwiesen und in kantonaler Instanz Vorgebrachtes praktisch wörtlich wiederholt wird (vgl. die Hinweise bei LORENZ MEYER, Wege zum Bundesgericht - Übersicht und Stolpersteine, ZBJV 146/2010 S. 797 ff., S. 869 ff. Ziff. 6.3.2, und zum bisherigen Recht bei GEORG MESSMER/ HERMANN IMBODEN, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, 1992, N. 114 S. 153; seither, z.B. Urteile 5A_308/2010 vom 6. Mai 2010 E. 2.3; 5A_448/2010 vom 11. August 2010 E. 3.1.2; 5A_774/2012 vom 17. Dezember 2012 E. 4.2; 5A_215/2016 vom 26. September 2016 E. 1.3; 5A_665/2016 vom 7. März 2017 E. 1.2; 2C_751/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 1.2).
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Auf die Beschwerde kann aus dem dargelegten Grund nicht eingetreten werden.
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3. Die Beschwerdeführerin wird damit kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Januar 2018
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten
 
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