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Informationen zum Dokument  BGer 5D_7/2018  Materielle Begründung
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BGer 5D_7/2018 vom 30.01.2018
 
 
5D_7/2018
 
 
Urteil vom 30. Januar 2018
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
K antonsgericht von Graubünden.
 
Gegenstand
 
Unentgeltliche Rechtspflege (Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 15. Dezember 2017 (ZK1 17 134).
 
 
Sachverhalt:
 
Am 14. November 2017 erging der Entscheid des Regionalgerichtes Plessur betreffend Ergänzung des in Deutschland ergangenen Scheidungsurteils zwischen A.________ und B.________. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und zufolge beidseitiger unentgeltlicher Rechtspflege unter Nachzahlungsvorbehalt auf die Gerichtskasse genommen. Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsanwältin von A.________ hatte das Regionalgericht aufgrund von deren Mitteilung, dass sie ihre Klientin nicht mehr weiter vertrete, bereits mit Entscheid vom 12. Oktober 2017 auf Fr. 778.70 festgesetzt und festgehalten, dass es unter Nachzahlungsvorbehalt aus der Gerichtskasse bezahlt werde.
1
Gegen den Kostenentscheid vom 12. Oktober 2017 erhob A.________ am 23. Oktober 2017 Beschwerde, welche das Kantonsgericht von Graubünden am 15. Dezember 2017 abwies (dazu Urteil 5D_8/2018 heutigen Datums). Für das Beschwerdeverfahren gewährte das Kantonsgericht von Graubünden A.________ mit separater Verfügung gleichen Datums die unentgeltliche Rechtspflege.
2
Gegen diese Verfügung hat A.________ am 3. Januar 2018 beim Bundesgericht ebenfalls eine Beschwerde erhoben, welche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens 5D_7/2018 bildet.
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Erwägungen:
 
1. Es ist weder ersichtlich noch irgendwie dargetan, inwiefern die Beschwerdeführerin durch den die unentgeltliche Rechtspflege gewährenden Entscheid beschwert sein und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben könnte; insofern fehlt es an der Beschwerdelegitimation im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG.
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Im Übrigen wird weder ein Rechtsbegehren gestellt noch erfolgt eine Begründung, so dass es auch an den Voraussetzungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG gebricht.
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2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
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3. Zwar hat die Beschwerdeführerin nebst dem Sachentscheid (dazu Urteil 5D_8/2018 heutigen Datums) explizit auch die Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege angefochten. Dies ist aber in der gleichen Eingabe erfolgt und die Eingabe enthält einzig in Bezug auf den Sachentscheid eine ansatzweise Begründung. Es ist deshalb fraglich, ob in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege überhaupt ein effektiver Beschwerdewillen vorliegt oder ob die Beschwerdeführerin einfach systematisch alle ihr zugestellten Entscheide anficht. Jedenfalls rechtfertigt es sich angesichts der konkreten Umstände, im vorliegenden Verfahren von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regionalgericht Plessur und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Januar 2018
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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