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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1220/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_1220/2017 vom 31.01.2018
 
 
6B_1220/2017
 
 
Urteil vom 31. Januar 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Postfach, 8401 Winterthur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Betrug usw.); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. Oktober 2017 (UE170228-O/U/HEI).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland nahm am 28. Juli 2017 eine Strafanzeige gegen eine Krankenkasse wegen Betrugs nicht an die Hand. Dagegen legte der Beschwerdeführer am 8. August 2017 Beschwerde ein. In der Folge forderte ihn das Obergericht des Kantons Zürich am 14. August 2017 dazu auf, innert 30 Tagen für ihn treffende Prozesskosten eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'500.-- zu leisten, unter der Androhung, ansonsten werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten. Da die Prozesskaution innert Frist nicht einging, trat das Obergericht am 10. Oktober 2017 auf die Beschwerde nicht ein. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer ans Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses, die Rückweisung an die Vorinstanz sowie "rein hilfsweise" die Gutheissung seiner Klage unter "PKH" (wohl Prozesskostenhilfe). Indessen nennt der Beschwerdeführer weder eine Bestimmung noch ein Grundrecht, woraus sich ergäbe, dass das Eintreten auf eine Beschwerde grundsätzlich nicht von der Zahlung einer Kaution abhängig gemacht werden dürfte. Soweit er vorbringt, die verlangte Kaution sei ungeheuerlich und verstosse gegebenenfalls gegen Art. 29 BV, zeigt er nicht ansatzweise auf, inwiefern die vom Obergericht verlangte Prozesskaution den Verhältnissen des Falles nicht angemessen und der Beschluss des Obergerichts rechts- bzw. verfassungswidrig sein könnte. Dass er bedürftig sei bzw. im kantonalen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hätte, macht er nicht geltend. Im Übrigen wurde die Frage des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege mit dem Urteil 1B_ 365/2017 vom 27. Oktober 2017 beurteilt. Es besteht kein Anlass, darauf zurückzukommen. Aus welchem Grund der vorinstanzliche Richter schliesslich "befangen", "unobjektiv" und "voreingenommen" sein könnte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Soweit er sich zur Sache materiell äussert, ist er mit seinen Ausführungen von vornherein nicht zu hören. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung offenkundig nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. Januar 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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