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Informationen zum Dokument  BGer 9C_11/2018  Materielle Begründung
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BGer 9C_11/2018 vom 31.01.2018
 
9C_11/2018
 
 
Urteil vom 31. Januar 2018
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Berufliche Vorsorge,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2017 (BV.2017.00057).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 4. Januar 2018 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2017,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass die Eingabe vom 4. Januar 2018 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht rechtsfehlerhaft sein sollen,
3
dass offenbleiben kann, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin, "alle Versicherungsverträge/Versicherungspolicen inkl. Sammelstiftung Vita" seien auf den 1. Juli 2016 gekündigt worden, ein unzulässiges Novum nach Art. 99 Abs. 1 BGG ist
4
dass gemäss dem bei den Akten liegenden Kontoauszug der Beschwerdegegnerin der klageweise geltend gemachte Beitragsausstand lediglich die Zeit bis zur "Vertragsauflösung per 31.7.2016" betrifft,
5
dass die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist,
6
dass bei diesem Ergebnis das mit Eingabe vom 27. Januar 2018  (Poststempel) gestellte Gesuch, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos ist,
7
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
8
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 31. Januar 2018
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler
 
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