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Informationen zum Dokument  BGer 2C_442/2017  Materielle Begründung
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BGer 2C_442/2017 vom 01.02.2018
 
 
2C_442/2017
 
 
Urteil vom 1. Februar 2018
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Bundesrichter Haag,
 
Gerichtsschreiber Zähndler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Schwarz, Frey Hueber & Partner, Advokatur und Notariat,
 
gegen
 
Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern,
 
Veterinärdienst,
 
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Hundehaltung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 22. März 2017 (100.2016.69U).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ betreibt seit Herbst 2008 im X.________tal eine sog. "Huskyfarm" wo er vorwiegend Schlittenhunde hält und züchtet sowie Hundeschlittenfahrten anbietet. Wegen Verstössen gegen das Tierschutzgesetz und das Tierseuchengesetz sowie wegen Missachtung von Verfügungen des Veterinärdienstes des Kantons Bern (VeD) musste A.________ in den Jahren 2010 bis 2015 mehrfach strafrechtlich verurteilt werden. Zufolge einer Kontrolle auf seinem Betrieb wurde am 12. Februar 2014 festgestellt, dass A.________ inzwischen über 50 Hunde hielt. Am 11. April 2014 verfügte der VeD verschiedene Kontrollmassnahmen, welchen A.________ jedoch nicht nachkam.
1
B. Am 9. Dezember 2014 verfügte der VeD was folgt:
2
"1. [...]
3
2. Folgende Massnahmen werden angeordnet:
4
a) Die Reduktion des Hundebestandes von A.________ auf maximal 19 Tiere. Für die Reduktion des Bestandes wird Herrn A.________ eine Frist bis zum 31. Mai 2015 gesetzt.
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b) Es wird Herrn A.________ verboten, Hunde zu züchten.
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c) Die mit Verfügung vom 11. April 2014 angeordneten Auflagen wie das Erstellen eines Trainingsplans für die Hunde sowie das Einreichen einer Bestandeskontrolle der Hundehaltung der Jahre 2013 und 2014 bleiben bestehen. Der Trainingsplan sowie eine aktuelle Bestandesliste ist dem Veterinärdienst bis 31. Dezember 2014 einzureichen.
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d) Die Bestandesreduktion muss dokumentiert werden. Herr A.________ muss darüber Buch führen, welchen Hund er wohin vermittelt. Die Hunde müssen ordnungsgemäss bei der ANIS Datenbank abgemeldet und auf die neuen Besitzer umgemeldet werden. Würden Hunde euthanasiert werden, müsste das Todesdatum innert 10 Tagen der ANIS Datenbank gemeldet werden.
8
e) Mit allen verbleibenden 19 Hunden muss wenn nötig ein praktischer Sachkundenachweis absolviert werden. Die Kopien aller Sachkundenachweise müssen dem Veterinärdienst bis spätestens 31. Mai 2015 vorliegen.
9
[...]"
10
Die von A.________ gegen diese Verfügung ergriffenen Rechtsmittel wurden kantonal letztinstanzlich mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017 abgewiesen. A.________ wurde eine neue Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils angesetzt, um seinen Hundebestand auf 19 Tiere zu reduzieren und dem VeD eine aktuelle Trainings- und Auslaufdokumentation für den Zeitraum von drei Monaten sowie eine aktuelle Bestandeskontrolle einzureichen.
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C. Mit Eingabe vom 11. Mai 2017 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, womit er im Wesentlichen die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts verlangt. Eventualiter ersucht er um Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz.
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Während der Veterinärdienst und die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern auf eine Vernehmlassung verzichten, schliessen das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und sinngemäss auch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 12. September 2017 nimmt der Beschwerdeführer zum Vernehmlassungsergebnis Stellung.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt und daher mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Ergreifung dieses Rechtsmittels legitimiert; auf die form- und fristgerecht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
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1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) nur, was ausdrücklich geltend gemacht wird, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht: Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287).
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1.3. Das Bundesgericht stellt grundsätzlich auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ab (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diese Sachverhaltsfeststellungen können vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Rüge, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, muss gemäss den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerdeschrift begründet werden (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und E. 1.4.3 S. 252 ff.; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.). Vorausgesetzt ist zudem, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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2. Art. 6 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) sieht vor, dass derjenige, der Tiere hält oder betreut, sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren muss.
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Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, (lit. a) die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind, oder (lit. b) die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten.
18
Art. 24 Abs. 1 TSchG verpflichtet die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
19
3. Die Vorinstanz stellte aufgrund eines gerichtlich angeordneten tierärztlichen Gutachtens fest, dass für eine ausreichende Betreuung und Bewegung des aktuellen Hundebestands des Beschwerdeführers (52 Tiere) mindestens drei zu 100 % einsatzfähige Personen nötig wären. Der Beschwerdeführer könne jedoch keine näheren Angaben zu den Einsatzzeiten von Hilfskräften sowie zum Beschäftigungsprogramm der Hunde machen; die gutachterlich geforderten 300 Stellenprozente würden aber auf jeden Fall nicht erreicht. Auch fehlten Fütterungspläne und Unterlagen zur Gesundheit der Tiere, an welchen sich Hilfskräfte bei einer Abwesenheit oder einem längerfristigen Ausfall des Beschwerdeführers orientieren könnten. Diese Problematik werde dadurch noch verstärkt, dass die Hilfskräfte häufig wechselten. Im Weitern falle in Betracht, dass der Beschwerdeführer noch auf einem zweiten Geschäftsfeld tätig sei. So betreibe er die "U.________schule X.________tal", was ebenfalls Zeit in Anspruch nehme und zu Abwesenheiten auf der Huskyfarm führe.
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Zwar sei es gemäss Gutachten richtig, dass Huskys bei Temperaturen von mehr als 15°C aus Rücksicht auf ihre Gesundheit nicht mehr zum Gespannfahren eingesetzt werden sollten. Dies bedeute jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, dass Schlittenhunde während des Sommers nicht mehr bewegt werden müssten; das Bewegungsbedürfnis der Tiere werde im Sommer nicht alleine durch die Haltung im Zwinger oder im Auslauf abgedeckt. Vielmehr müssten die Bedürfnisse der Tiere durch eine Verlegung der Aktivitäten in die frühen Morgen- bzw. die späten Abendstunden oder in schattige Bereiche resp. an Gewässer verlegt werden.
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Dass es dem Beschwerdeführer an Zeit und Personal zur ausreichenden Pflege seiner Hunde fehle, zeige sich denn auch an der gutachterlich festgestellten unzureichenden Hygiene und der mangelnden Sicherheit der Zwinger (rutschige und löchrige Holzböden) sowie der Ausläufe. Im Weitern sei auch das Mitnehmen von bis zu vier zusätzlichen, frei herumlaufenden Hunden während des Gespannfahrens eine Gefahr für Mensch und Tier, da unangeleinte Schlittenhunde gemeinhin nicht oder nur schwer kontrollierbar seien. Dementsprechend sei es auch schon zu einem ernstzunehmenden Zwischenfall gekommen, was mit Strafbefehl vom 26. März 2013 zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Wildernlassens eines Hundes geführt habe. Überhaupt habe der Beschwerdeführer in der Vergangenheit wiederholt gegen tierschutzrelevante Vorschriften verstossen.
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Zusammenfassend erachtete es das Verwaltungsgericht als erstellt, dass der Beschwerdeführer unfähig sei, seine über 50 Hunde tierschutzkonform zu halten. In Übereinstimmung mit den gerichtlich bestellten Gutachterinnen ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer in der momentanen Situation nicht mehr als 19 Hunde zu beschäftigen und zu betreuen vermöge. Zur entsprechenden Reduktion des Hundebestands sei auch das Zuchtverbot erforderlich.
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4. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, dass seine Hundehaltung gemäss einem von ihm privat beigezogenen Experten nicht zu beanstanden sei und sich seine Huskys in einem einwandfreien Gesundheitszustand befänden; materielle Tierschutzmängel lägen keine vor. Er, der Beschwerdeführer, betreibe seine Hundehaltung sodann nicht als Hobby, sondern als Grundlage seiner wirtschaftlichen Existenz (Angebot von Hundeschlittenfahrten). Es sei eine grosse Anzahl Tiere erforderlich, um mehrere Gespanne einsatzbereit zu halten; 19 Tiere seien zu wenig. Im Falle einer entsprechenden Reduktion sei er zu einer vollständigen Betriebseinstellung gezwungen. Auch aus tierpsychologischen und -soziologischen Gründen sei es notwendig, im Rudel mehr Tiere zu halten. Diesen Bedürfnissen trage das angefochtene Urteil nicht Rechnung. Eine Umplatzierung von einzelnen Tieren aus dem Rudel sei kaum oder sogar überhaupt nicht möglich und gefährde jedenfalls das Tierwohl. Es sei anzunehmen, dass umplatzierte Tiere früher oder später eingeschläfert werden müssten, was unnötig und unverhältnismässig sei, zumal sich die Tiere in guter körperlicher Verfassung befänden. Die für die Reduktion der Hundezahl angesetzte Frist von sechs Monaten sei überdies völlig unrealistisch und viel zu kurz für die Lösung dieses komplexen Problems.
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Im Zusammenhang mit seinen Ausführungen rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, eine falsche Anwendung des Tierschutzgesetzes sowie eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit.
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5. Die Einwendungen des Beschwerdeführers überzeugen nicht:
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Soweit er sich in seiner Beschwerde überhaupt gegen die obig erwähnten vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen wendet, beschränkt er sich im Wesentlichen auf blosse Bestreitungen, was den Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge im bundesgerichtlichen Verfahren nicht genügt (vgl. E. 1.3 hiervor).
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Im Übrigen wird von der Vorinstanz überhaupt nicht festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer gehaltenen Tiere in einem schlechten gesundheitlichen Zustand seien. Daraus kann aber - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht bereits geschlossen werden, dass die Tierhaltung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erwogen hat, gehört zu einer gesetzeskonformen Haltung von Hunden auch die Sicherstellung der genügenden Bewegung und des genügenden Auslaufs der Tiere. Dass dies bei rund 50 gehaltenen Hunden eine organisatorisch herausfordernde und extrem zeitaufwendige Aufgabe darstellt, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Diese ohnehin bereits herausfordernde Situation wird vorliegend noch dadurch verschärft, dass die Schlittenhunde bei Temperaturen von über 15°C nicht im Gespann eingesetzt werden können, was der Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigt. Das bedeutet bei einer artgerechten Haltung einen erheblichen Zusatzaufwand, zumal dies entweder einen Transport der Tiere in höhere Lagen bzw. an Gewässer erfordert, oder aber zur Folge hat, das die Hunde nur in den frühen Morgen- oder den späten Abendstunden bewegt werden können. Der von den tierärztlichen Gutachterinnen geschätzte Arbeitskraftbedarf von rund 300 Stellenprozenten erscheint vor diesem Hintergrund ohne Weiteres als nachvollziehbar. Dass der Beschwerdeführer über diese personellen Kapazitäten nicht verfügt, bestreitet er vor Bundesgericht nicht. Somit ist nicht erkennbar, inwiefern der angefochtene Entscheid auf einer falschen Anwendung des Tierschutzgesetzes basieren sollte. Namentlich ist bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das Halten von mehr als 19 Hunden gestützt auf Art. 23 Abs. 1 TSchG verboten und zur Gewährleistung der Bestandeskontrolle ein Zuchtverbot gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen hat. Gleiches gilt für die überdies verfügten Dokumentations- und Ausbildungspflichten (Ziff. 2c - 2e der Verfügung des VeD vom 9. Dezember 2014), welche vom Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren nicht thematisiert bzw. substantiiert beanstandet werden.
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Auch eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27) liegt in diesem Zusammenhang nicht vor. Die ausgesprochenen Massnahmen basieren auf einer formell-gesetzlichen Grundlage, an deren Einhaltung ein evidentes öffentliches Interesse besteht. Soweit der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Verhältnismässigkeit einwendet, seine Hunde könnten gar nicht fremdplatziert werden und die verfügten Massnahmen stellten faktisch ein Berufsverbot dar, überzeugen seine Ausführungen ebenfalls nicht: Zwar ist richtig, dass die Vermittlung einer grossen Anzahl Schlittenhunde in eine tiergerechte neue Umgebung eine Herausforderung darstellt und sicherlich eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen dürfte. Dies hat jedoch auch die Vorinstanz ausdrücklich erkannt und dem Beschwerdeführer aus diesem Grund eine neue, vergleichsweise grosszügige Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft des angefochtenen Entscheids eingeräumt, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Die vom Beschwerdeführer befürchtete zwangsweise Euthanasierung der überzähligen Hunde hat das Verwaltungsgericht demgegenüber explizit verworfen: Eine solche Tötung müsste vom VeD als letztes Mittel angeordnet werden, wobei die Voraussetzungen angesichts der guten körperlichen Verfassung der Hunde nicht gegeben seien (E. 6.5 des angefochtenen Entscheids). Im Vordergrund steht demnach nun eine eigenverantwortliche Platzierung der Tiere durch den Beschwerdeführer. Kommt er seinen Verpflichtungen innert Frist nicht nach, kann der Veterinärdienst auf dem Weg der Ersatzvornahme eine Umplatzierung vornehmen. Soweit der Beschwerdeführer auf die wirtschaftlichen Folgen der streitbetroffenen Massnahmen hinweist, ist ihm zudem entgegenzuhalten, dass er sehr wohl die Gelegenheit gehabt hätte, die Massnahmen durch den Beizug von Arbeitskräften im benötigten Ausmass und durch Behebung der übrigen Mängel in der Betriebsführung abzuwenden. Ob die Anstellung der benötigten Arbeitskräfte oder aber die Weiterführung des Betriebs mit einer reduzierten Hundezahl unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten rentabel sein kann, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung; fehlende wirtschaftliche Mittel stellen jedenfalls keine Rechtfertigung für die Nichteinhaltung von tierschutzrechtlichen Vorschriften dar.
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6. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann nicht entsprochen werden: Zum einen erscheint das von ihm ergriffene Rechtsmittel aufgrund der obenstehenden Ausführungen als aussichtslos, zum andern ist seine Bedürftigkeit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen nicht erstellt. So reicht der Beschwerdeführer keinerlei Belege zu seinem Einkommen (namentlich auch keine Betriebsabrechnung) ein, sondern er beschränkt sich diesbezüglich auf blosse Behauptungen sowie auf die Erklärung, er habe schon lange keine Steuererklärung mehr ausgefüllt. Die ermessensweise Veranlagung weist wiederum ein deutlich höheres Einkommen aus, als er selbst angibt. Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seiner Obliegenheit nicht nachgekommen ist, seine finanziellen Verhältnisse umfassend darzulegen, was für sich alleine bereits die Abweisung des Gesuchs zur Folge hat (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.; Verfügung 2C_1005/2016 sowie 2C_108/2017 vom 14. Dezember 2017; Urteil 2C_137/2015 vom 9. März 2015 E. 2.2.1; jeweils mit Hinweisen).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Februar 2018
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Zähndler
 
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