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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1212/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_1212/2017 vom 02.02.2018
 
 
6B_1212/2017
 
 
Urteil vom 2. Februar 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Gültigkeit der Einsprache (Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz), Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 19. September 2017 (BK 17 357).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 27. Oktober 2016 wegen grober Verkehrsregelverletzung mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 50.--. Zuvor wurde er im polizeilichen Ermittlungsverfahren am 6. April 2016 zum erhobenen Vorwurf befragt und über die Strafanzeige und den weiteren Ablauf des Verfahrens in Kenntnis gesetzt. Der dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2016 zur Abholung gemeldete Strafbefehl wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Absenderin retourniert. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Strafbefehl Einsprache, datiert mit "26.10.2016"; die Sendung wurde der Post jedoch am 28. November 2016 übergeben. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau stellte am 18. August 2017 fest, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 27. Oktober 2016 verspätet erfolgt und damit ungültig sei. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 19. September 2017 ab.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
 
2. Das Obergericht führt aus, die Post arbeite erfahrungsgemäss sorgfältig, wenn sie Abholungseinladungen für eingeschriebene Briefe deponiere. Dem Beschwerdeführer gelinge es nicht, aufzuzeigen, dass im konkreten Fall mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Fehler der Post vorliege. Es möge zwar sein, dass die Postsituation an seinem Wohnort optimiert werden könnte. Es möge auch sein, dass die vom Beschwerdeführer namentlich genannten Personen diesen Umstand - in einer grundsätzlichen Weise - bestätigen könnten. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genüge jedoch nicht, um die Vermutung der korrekten Zustellung zu widerlegen. Es müssten konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein, was hier nicht der Fall sei. Fassbare Anzeichen für eine mangelbehaftete Zustellung für die Sendung vom 27. Oktober 2016 fehlten. Wenn der Beschwerdeführer ausführe, niemand könne mit Sicherheit sagen, dass er den Abholschein erhalten habe, verkenne er die hier geltende Beweislastumkehr.
 
3. In einer Beschwerde an das Bundesgericht muss unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch die Vorinstanz verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
4. Der Beschwerdeführer bringt vor Bundesgericht keine den vorstehenden genannten Begründungsanforderungen genügende Rügen vor, in denen er unter Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss darlegt, welche Rechte das Obergericht inwiefern verletzt haben sollte, indem es festhielt, der Beschwerdeführer habe keine konkreten Anzeichen für Fehler bei der Zustellung der Sendung vom 27. Oktober 2016 aufgezeigt und damit den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von solchen Fehlern nicht erbracht. Er beschränkt sich in seiner Beschwerde vielmehr ausschliesslich darauf, die im kantonalen Verfahren bereits eingenommenen Standpunkte zu wiederholen, ohne sich mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss zu befassen und insbesondere eine willkürliche Beweiswürdigung durch das Obergericht aufzuzeigen. Aus seiner Beschwerde ergibt sich demnach nicht, inwiefern das Obergericht mit seinem Beschluss das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
5. Von der Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Februar 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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