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Informationen zum Dokument  BGer 9C_681/2017  Materielle Begründung
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BGer 9C_681/2017 vom 02.02.2018
 
 
9C_681/2017
 
 
Urteil vom 2. Februar 2018
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Stadt,
 
Lange Gasse 7, 4052 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 4. Juli 2017 (IV.2016.198).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde der A.________ vom 25. August 2017 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 4. Juli 2017,
1
 
in Erwägung,
 
dass das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet  (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht der Parteien (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG sowie Art. 106 Abs. 2 BGG) nur die vorgetragenen Rügen prüft, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 134 I 313 E. 2 S. 315; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254),
2
dass die Beschwerdeführerin sich darüber beklagt, sie erhalte keinen Anwalt, niemand sei bereit, ihr zu helfen,
3
dass sie im kantonalen Verfahren um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht hatte,
4
dass nach Art. 61 lit. f ATSG im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein muss; wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt,
5
dass der Antrag unbehandelt blieb, sowohl in den Erwägungen, als auch im Dispositiv,
6
dass daher der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben ist,
7
dass das kantonale Sozialversicherungsgericht über die Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das von der Versicherten angestrengte erstinstanzliche Beschwerdeverfahren betreffend Leistungen der Invalidenversicherung zu entscheiden und allenfalls nach Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels einen neuen Sachentscheid zu fällen hat,
8
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
9
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 4. Juli 2017 wird aufgehoben und die Sache an dieses zurückgewiesen, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 2. Februar 2018
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler
 
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