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Informationen zum Dokument  BGer 9C_89/2018  Materielle Begründung
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BGer 9C_89/2018 vom 02.02.2018
 
9C_89/2018
 
 
Urteil vom 2. Februar 2018
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Huber.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin,
 
B.________.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 12. Dezember 2017 (AB.2016.00023).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 27. Januar 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2017,
1
 
in Erwägung,
 
dass die Vorinstanz mangels Anfechtungsgegenstand auf den Antrag der Versicherten, B.________ sei für das Jahr 2013 als Selbstständigerwerbende anzuerkennen, nicht eingetreten ist,
2
dass das kantonale Gericht die Beschwerde im Übrigen abwies mit der Begründung, die Frage, ob B.________ für das Jahr 2012 als unselbstständig oder selbstständig erwerbend einzustufen sei, könne nicht überprüft werden, da die IV-Stelle des Kantons Aargau darüber bereits mit Verfügung vom 15. November 2013 entschieden habe, weshalb eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vorliege,
3
dass die Beschwerdeführerin nicht unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid aufzeigt, inwiefern das Nichteintreten der Vorinstanz sowie die Ausführungen zur res iudicata Bundesrecht verletzen (Art. 95 lit. a BGG), womit sie ihrer Begründungspflicht nicht genügt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; Urteil 2C_413/2014 vom 11. Mai 2014 E. 2.1),
4
dass damit offensichtlich keine rechtsgenügliche Beschwerde vorliegt,
5
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
6
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 2. Februar 2018
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber
 
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