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Informationen zum Dokument  BGer 4A_15/2018  Materielle Begründung
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BGer 4A_15/2018 vom 05.02.2018
 
 
4A_15/2018
 
 
Urteil vom 5. Februar 2018
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Organisationsmangel,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich, Einzelgericht, vom 13. Dezember 2017 (HE170397-O).
 
 
In Erwägung,
 
dass der Einzelrichter am Handelsgericht des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin auf Begehren des Beschwerdegegners mit Urteil vom 13. Dezember 2017 auflöste und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnete, nachdem ihr vom Handelsgericht Frist zur Behebung des Mangels angesetzt und diese Frist unbenutzt verstrichen sei;
 
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit undatierter Eingabe (Postaufgabe am 8. Januar 2018) beim Bundesgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei von ihrer fristgerechten Reaktion (Behebung der Organisationsmängel) Notiz zu nehmen und das Urteil des Handelsgerichts zu revidieren;
 
dass keine Vernehmlassungen zur Beschwerde eingeholt wurden;
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch die Vorinstanz verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
 
dass die Beschwerdeführerin keine diesen Begründungsanforderungen genügenden Rügen gegen das angefochtene Urteil vorbringt, in denen sie rechtsgenügend darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid inwiefern verletzt, insbesondere inwiefern diese den Sachverhalt im vorstehenden Sinne mangelhaft festgestellt haben soll;
 
dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass es in der Kompetenz der Handelsgerichts liegt, über die Zulässigkeit eines allfälligen Gesuchs um Wiederherstellung der Frist zur Behebung der Organisationsmängel (Art. 148 ZPO) zu befinden und über ein solches Gesuch zu entscheiden;
 
dass demnach die angebliche Behebung der Organisationsmängel bei diesem geltend gemacht werden kann;
 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Februar 2018
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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