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Informationen zum Dokument  BGer 1B_64/2018  Materielle Begründung
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BGer 1B_64/2018 vom 06.02.2018
 
 
1B_64/2018
 
 
Urteil vom 6. Februar 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,
 
Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich.
 
Gegenstand
 
Fortsetzung der Sicherheitshaft,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 27. Dezember 2017 (SF170006).
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit Präsidialverfügung vom 27. Dezember 2017 hat das Obergericht des Kantons Zürich die Sicherheitshaft gegen A.________ bis zum Entscheid der Berufungsinstanz in der Sache verlängert. Mit Eingabe vom 1. Februar 2018 erhebt dieser Beschwerde mit dem Antrag, ihn aus der Haft zu entlassen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2. Zur Fristwahrung führt der Vertreter von A.________, Rechtsanwalt Daniel Walder, aus, der angefochtene Entscheid sei ihm am 27. Dezember 2017, während der Weihnachtsgerichtsferien, übergeben worden. Dementsprechend habe nach Art. 46 Abs. 1 BGG bis zum 2. Januar 2018 Fristenstillstand gegolten, weshalb er mit seiner Eingabe vom 1. Februar 2018 die 30-tägige Beschwerdefrist gewahrt habe. Das trifft indessen nicht zu, weil nach langjähriger Praxis des Bundesgerichts in strafprozessualen Haftprüfungsverfahren der Fristenstillstand nicht gilt (Art. 46 Abs. 2 BGG; BGE 133 I 270 E. 1.2.2; Urteil 1B_62/2017 vom 20. Februar 2017 E. 2). Dementsprechend begann die Rechtsmittelfrist am 28. Dezember 2017 zu laufen und endete am 26. Januar 2018. Auf die offensichtlich verspätete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
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3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Hingegen kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Februar 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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