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Informationen zum Dokument  BGer 2C_1002/2017  Materielle Begründung
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BGer 2C_1002/2017 vom 07.02.2018
 
 
2C_1002/2017
 
 
Urteil vom 7. Februar 2018
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh, Grand & Nisple Rechtsanwälte und Notare,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
 
Beschwerde gegen den Zirkulations-Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 20. Oktober 2017 (B 2016/196).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 27. November 2017 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Oktober 2017 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
1
 
in Erwägung,
 
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),
2
dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG),
3
dass dem Beschwerdeführer die zunächst auf den 8. Januar 2018 angesetzte Frist zur Leistung des ihm mit Verfügung vom 29. November 2017 auferlegten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- auf sein Gesuch hin mit (von seinem Vertreter am 11. Januar 2018 entgegengenommener) Verfügung vom 10. Januar 2018 im Sinne einer Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG letztmals bis zum 22. Januar 2018 erstreckt worden ist, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall,
4
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht bezahlt hat,
5
dass somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
6
dass die Gerichtskosten nach Massgabe von Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
7
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Februar 2018
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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