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Informationen zum Dokument  BGer 2C_903/2017  Materielle Begründung
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BGer 2C_903/2017 vom 08.02.2018
 
 
2C_903/2017
 
 
Urteil vom 8. Februar 2018
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Zünd, Donzallaz,
 
Gerichtsschreiber Matter.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern,
 
Einwohnergemeinde Bern, Steuerverwaltung, Bundesgasse 33, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes für die Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2012,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 14. September 2017 (100.2016.104U).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der im Jahr 1966 geborene und in der Zeit vor April 2013 noch unverheiratete A.________ wohnte bis zum 13. Oktober 2012 in der Einwohnergemeinde Bern. Vom 14. Oktober 2012 bis zum 13. Oktober 2013 absolvierte er, als Military Liaison Officer (MLO) im Rang eines Majors für die Eidgenossenschaft, einen friedensfördernden Einsatz im Südsudan, wo er der United Nations Mission in South Sudan (UNMISS) angehörte. Unmittelbar danach kehrte er in die Schweiz zurück, wo er seither ununterbrochen wieder wohnhaft ist.
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1.2. Für die Periode 2012 nahm die Steuerverwaltung des Kantons Bern in Bezug auf die Kantons- und die Gemeindesteuern an, dass der steuerrechtliche Wohnsitz von A.________ sich vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres in der Einwohnergemeinde Bern befunden habe, und veranlagte ihn dementsprechend. Dagegen gelangte der Betroffene erfolglos an die Steuerrekurskommission und danach an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern.
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1.3. Am 18. Oktober 2017 hat A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Er beantragt sinngemäss, das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 14. September 2017 aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass sein Lebensmittelpunkt ab dem 14. Oktober 2012 im Südsudan gewesen sei und in der Einwohnergemeinde Bern somit nur eine unterjährige Steuerpflicht bestanden habe.
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1.4. Es sind die vorinstanzlichen Akten einbezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden. Die Sache ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG zu beurteilen. Für die Begründung kann im Wesentlichen auf das angefochtene Urteil verwiesen werden.
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Erwägung 2
 
2.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein von einer kantonal letztinstanzlich zuständigen Gerichtsbehörde erlassenes Urteil. Es enthält einen Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, welcher unter keinen Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG fällt und daher mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 82 lit. a BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14], Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 StHG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 42 und 100 BGG).
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2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.3. Mit dem (sinngemässen) Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils hat der Beschwerdeführer einen rechtsgenüglichen reformatorischen Antrag im Sinne von Art. 107 Abs. 1 BGG gestellt. Nicht erforderlich ist der von ihm zusätzlich gestellte Feststellungsantrag, wonach sein Lebensmittelpunkt ab dem 14. Oktober 2012 im Südsudan gewesen sei und in der Einwohnergemeinde Bern somit nur eine unterjährige Steuerpflicht bestanden habe.
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Erwägung 3
 
3.1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die hier anwendbaren Gesetzesbestimmungen dargestellt (vgl. E. 3.3 u. 3.4 des vorinstanzlichen Urteils) und sie dann bundesrechtskonform angewandt (siehe dort insb. E. 3.4 u. 4). Im Wesentlichen hat es sich auf die herrschende bundesgerichtliche Praxis zu Ziff. 2.2 des Kreisschreibens Nr. 1 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 30. Juni 2010 betreffend die Besteuerung von natürlichen Personen im Ausland mit einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes gestützt und die im Grundsatz gültige sog. "Einjahresregel" bestätigt, wonach bei Alleinstehenden und einem genau einjährigen Einsatz im Ausland die unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz bestehen bleibt.
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Die hier entscheidrelevanten Umstände ergeben - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht etwa einen Grenzfall, sondern sprechen sozusagen modellfallmässig für die bundesgerichtliche Praxis einer weiterbestehenden unbeschränkten Steuerpflicht in der Schweiz. Das wird im angefochtenen Urteil zutreffend und eingehend begründet (vgl. namentlich E. 4.4 u. 4.5).
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3.2. Das Verwaltungsgericht hat sich auch überzeugend und sorgfältig mit den zahlreichen Einwendungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (vgl. sämtliche Teilerwägungen von E. 4.3 bis 4.7). Darauf kann hier grundsätzlich ebenfalls verwiesen werden.
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3.2.1. Der Betroffene hebt besonders hervor, dass er im April 2013 (d.h. noch während seines friedensfördernden Einsatzes im Südsudan) in den Vereinigten Staaten eine amerikanische Staatsbürgerin geheiratet und daraufhin keine Rückkehrabsicht mehr gehabt habe. Unmittelbar nach Ende des besagten Einsatzes ist er dann aber doch dauerhaft in die Schweiz zurückgekommen, und dies scheinbar ohne Ehefrau; erst ab Juni 2014 macht er ein eheliches Zusammenleben geltend (vgl. dazu u.a. Ziff. 4 u. 41 der Beschwerdeschrift vor Bundesgericht).
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Indem das Verwaltungsgericht trotz vermeintlich nicht mehr bestehender Rückkehrabsicht eine allein, sofort und dauerhaft erfolgte Wieder-Niederlassung des Betroffenen in der Schweiz festgehalten hat, hat es den erheblichen Sachverhalt weder willkürlich ermittelt (vgl. oben E. 2.2) noch rechtswidrig gewürdigt. Für die hier ausschliesslich massgebliche Steuerperiode 2012 besteht auf jeden Fall kein Anlass, von der gegenüber Alleinstehenden grundsätzlich gültigen "Einjahresregel" abzuweichen. Unbegründet ist der Vorwurf, das Gericht sei von einem fiktiven und rechtswidrigen Sonderwohnsitz entgegen der wirklichen Lebenssituation ausgegangen.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den konkreten Berufs- und Wohnumständen im Südsudan oder den anderen, vom Betroffenen zugunsten der behaupteten Verschiebung des Lebensmittelpunkts geltend gemachten Fakten, ebensowenig wie aus zwei, längere Zeit zurückliegenden, ebenfalls je einjährigen Friedenseinsätzen im Ausland.
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3.2.2. Unter den gegebenen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht - und trotz allfälliger Abweichungen in Nebenpunkten - eine Übereinstimmung mit zwei eingehend diskutierten Vergleichskonstellationen ("Swisscoy-Einsatz" und "NNSC-Fall"; vgl. E. 4.2 u. 4.3 des angefochtenen Urteils) angenommen. Unzutreffend beruft sich der Beschwerdeführer dagegen auf bestimmte Bundesgerichtsurteile (u.a. BGE 138 II 300 sowie die Urteile 2C_678/2013 und 2C_484/2009, letzteres für die von ihm wenig überzeugend als wesentlich behauptete Steuerbefreiung im Südsudan). Es kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden, wenn er seine Lage mit derjenigen von interkantonalen Wegzügern gleichstellt oder sich auf das OECD-Musterabkommen bezieht. Nicht ersichtlich ist schliesslich ein Verstoss gegen sein rechtlich geschütztes Privatleben, seine Niederlassungsfreiheit oder sein rechtliches Gehör.
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Erwägung 4
 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen und wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG).
15
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Steuerverwaltung des Kantons Bern, der Einwohnergemeinde Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Februar 2018
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Matter
 
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