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Informationen zum Dokument  BGer 6B_463/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_463/2017 vom 08.02.2018
 
 
6B_463/2017
 
 
Urteil vom 8. Februar 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber Matt.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X._________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einstellungsverfügung (Amtsmissbrauch usw.); Rechtsverzögerung,
 
Beschwerde gegen den Beschuss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 30. März 2017 (BEK 2017 42).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Im Zusammenhang mit einem Polizeieinsatz vom 21. September 2012, bei dem es zur Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen ihn gekommen war, erstattete X._________ Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs, Freiheitsberaubung, Entführung und einfacher Körperverletzung gegen die beteiligten Beamten. Als letzte kantonale Instanz bestätigte das Kantonsgericht Schwyz am 8. August 2016 die Verfahrenseinstellung. Die dagegen erhobene Beschwerde von X._________ hiess das Bundesgericht insoweit gut, als es die Sache an das Kantonsgericht zurückwies mit der Anweisung an die Staatsanwaltschaft, weitere Abklärungen vorzunehmen und anschliessend Anklage zu erheben oder die Verfahrenseinstellung nachvollziehbar zu begründen (Urteil 6B_979/2016 vom 20. Februar 2017).
1
Mit Beschluss vom 30. März 2017 wies das Kantonsgericht die Sache an die kantonale Staatsanwaltschaft zurück.
2
B. X._________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss des Kantonsgerichts sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihm das Recht verweigert werde unter anderem durch Rechtsverzögerung. Der Beschluss sei so zu verbessern, dass er inhaltlich, sachverhaltsmässig und rechtswirksam den Feststellungen des Bundesgerichtsentscheids vom 20. Februar 2017 nicht widerspreche.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss der Vorinstanz, womit diese das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückweist. Rückweisungsbeschlüsse gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide. Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren betreffen, ist die Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG (nur) zulässig, wenn jene einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
4
Der nicht wiedergutzumachende Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein, der auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 141 IV 284 E. 2.2; 137 IV 172 E. 2.1; 134 IV 43 E. 2.1). Dies gilt namentlich, wenn der Zwischenentscheid nicht mehr vor Bundesgericht anfechtbar und daher der höchstrichterlichen Überprüfung entzogen ist (BGE 133 IV 139 E. 4). Ein rein tatsächlicher Nachteil wie die blosse Verfahrensverlängerung oder -verteuerung genügt grundsätzlich nicht (BGE 137 III 380 E. 1.2.1, 522 E. 1.3). Rückweisungsentscheide bewirken nach der Rechtsprechung in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (zum Ganzen: Urteil 6B_32/2017 vom 29. September 2017 E. 3).
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1.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers schliessen Vor- und Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG das Verfahren nicht ab (Art. 90 BGG), sondern regeln bloss eine formell- oder materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung (BGE 136 V 131 E. 1.1.2). Sie sind auch keine Teilentscheide (Art. 91 BGG).
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Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern ihm durch den angefochtenen Rückweisungsbeschluss ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen könnte. Die behauptete Verfahrensverzögerung stellt keinen solchen Nachteil dar (vgl. oben E. 1.1). Auch den Einwand, die Staatsanwaltschaft beabsichtige eine Beschränkung des Strafverfahrens auf den polizeilichen Einsatzleiter, was der Anweisung des Bundesgerichts im Entscheid vom 20. Februar 2017 widerspreche, wird der Beschwerdeführer erneut vorbringen können, wenn und soweit die Staatsanwaltschaft das Verfahren tatsächlich einstellt. Gleiches gilt für die nicht weiter substanziierte Behauptung, die Vorinstanz stelle falsche dem bundesgerichtlichen Entscheid widersprechende, das weitere Verfahren präjudizierende Tatsachenbehauptungen auf sowie für den Einwand, wonach die Vorinstanz einen Zusammenhang zwischen der Polizeiaktion und der Spitaleinweisung bereits abschliessend verneint habe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist insoweit auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht ersichtlich. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Sache ausdrücklich im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts an den neu eingesetzten Staatsanwalt zurückweist (Beschluss S. 6, Ziff. 3b).
7
Von vornherein nicht einzugehen ist schliesslich auf Einwände des Beschwerdeführers, die nicht das vorliegende Verfahren betreffen. Dies gilt etwa für den bestrittenen Beschwerderückzug im Verfahren 1B_297/2014, die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung sowie die dadurch verursachten Transportkosten. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, dem Beschwerdeführer sei im Spital A._________ ein amtlicher Anwalt verweigert worden, hat das Bundesgericht bereits abschlägig beurteilt (vgl. Urteil 6B_979/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.3.4).
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2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, wobei seiner finanziellen Lage Rechnung zu tragen ist (Art. 65 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Februar 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Matt
 
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