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Informationen zum Dokument  BGer 2C_82/2018  Materielle Begründung
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BGer 2C_82/2018 vom 09.02.2018
 
 
2C_82/2018
 
 
Urteil vom 9. Februar 2018
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Donzallaz, Haag,
 
Gerichtsschreiber Kocher.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.C.________,
 
2. B.C.________,
 
beide vertreten durch Zürich Treuhand B. Holzer & Co.,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonales Steueramt Zürich,
 
Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperiode; direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2014,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 7. Dezember 2017 (SB.2017.00129,00130).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Eheleute B.C.________ (geb. 1956) und A.C.________ (geb. 1954) haben steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/ZH. Trotz Mahnung reichten sie die Steuererklärung 2014 nicht ein, worauf das Kantonale Steueramt Zürich (KStA/ZH) zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen schritt und ein steuerbares Einkommen von Fr. 60'000.-- (direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Zürich) sowie ein steuerbares Vermögen von null Franken veranlagte (Veranlagungsverfügungen vom 4. März 2016).
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1.2. Die Steuerpflichtigen erhoben am 6. April 2016 beim KStA/ZH Einsprache, wozu sie eine Steuererklärung nachreichten. Dieser zufolge erzielte die Ehefrau in der Steuerperiode 2014 ein Nettoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 16'188.-- und verfügten die Eheleute am Ende der Steuerperiode über ein Bankkonto mit einem Saldo von Fr 2'572.--. Am Ende der Vorperiode hatte sich der Saldo auf Fr. 1'974.-- belaufen. Der Ehemann sei, so die Ausführungen in der Steuererklärung, erst im September aus dem Ausland zugezogen. Dies alles führte gemäss Steuererklärung zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 5'400.-- (Bund) bzw. Fr. 6'600.-- (Kanton und Gemeinde) sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. 2'000.--. Das KStA/ZH ersuchte die Steuerpflichtigen am 19. Mai 2016 und mahnte sie am 14. Juli 2016 zur Einreichung detaillierterer Unterlagen, was unbeantwortet blieb. Die Aufforderung und Mahnung gingen am 6. Dezember 2016 bzw. 26. Januar 2017 alsdann noch an den Steuervertreter. Auch dieser blieb untätig. Am 9. März 2017 wies das KStA/ZH die Einsprachen ab, was das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheiden vom 18. September 2017 bestätigte.
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1.3. Das hierauf von den Steuerpflichtigen angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, wies die Beschwerden ab (Entscheide SB.2017.00129 / SB.2017.00130 vom 7. Dezember 2017). Das Verwaltungsgericht erkannte im Wesentlichen, das KStA/ZH sei zu Recht zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen geschritten, weswegen die Steuerpflichtigen auf den Unrichtigkeitsnachweis verwiesen gewesen seien. Diese seien aber untätig geblieben, weshalb einzig zu prüfen sei, ob die nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommene Veranlagung der Höhe nach offensichtlich unrichtig sei. Daran fehle es aber. Das veranlagte Einkommen der Eheleute von Fr. 60'000.-- sei mit Blick auf die Lebenshaltungskosten und die (geringe) Zunahme des Vermögens zumindest plausibel.
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1.4. Mit Eingabe vom 26. Januar 2018 erheben die Steuerpflichtigen beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie ersuchen um "vollständigen Freispruch" bzw. Veranlagung entsprechend den in ihrer Steuererklärung dargelegten Faktoren. In ihrer recht knappen Eingabe rügen sie hauptsächlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (durch Nichtbeachten eingereichter Unterlagen) und bekräftigen, dass die Ehefrau keine weiteren als die Einkünfte gemäss Lohnausweis erzielt habe und dass der Ehemann erst im September 2014 zugezogen sei. Sie rufen in Erinnerung, unterschriftlich bestätigt zu haben, dass die Steuererklärung vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt sei.
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1.5. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen. Mit Blick auf die offensichtliche Unbegründetheit der Beschwerde kann die Sache im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG entschieden werden.
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I. Prozessuales
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Erwägung 2
 
2.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG; Art. 146 DBG [SR 642.11], Art. 73 StHG [SR 642.14]).
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2.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Im Unterschied dazu geht es der angeblichen Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) sowie von rein kantonalem Recht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5).
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2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.3 S. 156). Zu den tatsächlichen Feststellungen zählt auch die Beweiswürdigung (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375).
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II. Direkte Bundessteuer
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3. 
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3.1. Die steuerpflichtige Person kann eine Veranlagungsverfügung, die vollständig oder zumindest teilweise aufgrund pflichtgemässen Ermessens ergangen ist (Art. 130 Abs. 2 DBG), einzig mit der Begründung anfechten, die Veranlagung sei 
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3.2. Die Vorinstanz beschränkt sich in ihren Ausführungen im Wesentlichen darauf, die unterinstanzliche Sichtweise zu bestätigen. Der einzelrichterliche Entscheid 1 DB.2017.80 / 1 ST.2017.100 des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, vom 18. September 2017 kann von Amtes wegen beigezogen werden (Art. 105 Abs. 2 BGG). Danach würdigte das Steuerrekursgericht den Umstand, dass die streitbetroffenen Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Vorperiode von der Steuerpflichtigen noch als Nebenerwerbstätigkeit bezeichnet worden waren. Zudem plausibilisierte es die in der Steuerperiode 2014 deklarierten Einkünfte anhand der Richtlinie des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009 für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Es folgerte, es sei "unschwer zu erkennen, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen sicherlich nicht für die Deckung des eigenen Existenzminimums, geschweige denn desjenigen des Steuerpflichtigen nach dessen Nachzug reichen konnten." Mit Blick darauf, dass die Steuerpflichtigen keinerlei nähere Auskünfte - abgesehen vom Lohnausweis der Ehefrau und den Bestätigungen von Banken darüber, dass kein Vermögen mehr angelegt sei - beigebracht hatten, schloss die Unterinstanz, es sei nach wie vor im Dunkeln, auf welche Weise die Steuerpflichtigen ihren Lebensaufwand finanziert haben und welchen Aufwand sie zu bestreiten hatten. Insgesamt erscheine der Ermessenszuschlag, der zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 60'000.-- führte, als plausibel.
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3.3. Die Vorinstanz schliesst sich der unterinstanzlichen Würdigung, die zwar recht knapp gehalten, letztlich aber noch nachvollziehbar ist, ohne weitere Ausführungen an. Sie erklärt immerhin, dass die angeblich kostenlose Unterbringung der Ehefrau bei deren Eltern ein unmassgebliches Novum darstelle, weshalb die Behauptung nicht zu berücksichtigen sei (vgl. § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes [des Kantons Zürich] vom 8. Juni 1997 [StG/ZH; LS 631.1] in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [des Kantons Zürich] vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH; LS 175.2]; Urteil 2C_817/2014 vom 25. August 2015 E. 5.2). Diese vorinstanzliche Feststellung ist zwar offensichtlich unzutreffend, hatten die Steuerpflichtigen die Unterbringung doch schon in ihrer Eingabe vom 18. April 2017 an das Steuerrekursgericht thematisiert. Auch wenn es sich dabei um kein Novum handelt, ändert dies letztlich nichts: So haben die Steuerpfichtigen sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die Ermessensveranlagung in weitgehend pauschaler Weise zu bestreiten, was nicht ausreicht, um den Unrichtigkeitsnachweis zu erbringen. Sie haben es - was die Unterbringung betrifft - mit blossen Ausführungen bewenden lassen, ohne im Detail aufzuzeigen und nachzuweisen, wo und wovon sie gelebt haben.
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3.4. Im bundesgerichtlichen Verfahren rufen die Steuerpflichtigen einzig das Wenige in Erinnerung, was sie bereits in den kantonalen Verfahren ausgeführt hatten. Ausgehend davon, dass schon das Steuerrekursgericht den Lohnausweis zur Verfügung hatte und dieses auch ausdrücklich festhielt, der Ehemann sei erst im September 2014 in die Schweiz gezogen, halten die Vorbringen einer näheren Prüfung nicht stand. Denn entscheidend ist einzig, dass es - wie die Unterinstanz überzeugend erkannte - unmöglich ist, den Unterhalt von zwei erwachsenen, im Kanton Zürich lebenden Personen (wovon die eine nur rund vier Monate in der Schweiz zubrachte) mit einem Nettoeinkommen von nur gut Fr. 16'000.-- zu bestreiten. Dennoch wuchs das - wenn auch geringe - Guthaben noch geringfügig an.
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3.5. Das KStA/ZH hat es als angemessen erachtet, das steuerbare Einkommen auf Fr. 60'000.-- zu erhöhen. Wie der Ermessenszuschlag zustande gekommen ist, kann weder dem angefochtenen noch dem unterinstanzlichen Entscheid entnommen werden. Ebenso wenig haben sich die kantonalen Instanzen zu den Einkommensverhältnissen in den Vorperioden geäussert, was zumindest einen Quervergleich erlaubt hätte. Der Ermessenszuschlag ist insofern nicht im Detail überprüfbar, was letztlich im bundesgerichtlichen Verfahren aber auch nicht erforderlich ist. Das Bundesgericht prüft das Ergebnis einer Bewertung oder Schätzung praxisgemäss nur zurückhaltend, das heisst auf 
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III. Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Zürich
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Erwägung 4
 
Art. 46 Abs. 3, Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 StHG entsprechen Art. 130 Abs. 2, Art. 132 Abs. 3 und Art. 140 ff. bzw. Art. 145 DBG. Der kantonale Gesetzgeber hat das Harmonisierungsrecht in das StG/ZH überführt. Es kann daher in allen Teilen auf das Gesagte verwiesen werden. Die Beschwerde ist auch unter diesem Gesichtspunkt offensichtlich unbegründet und abzuweisen.
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IV. Kosten und Entschädigung
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Erwägung 5
 
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 5 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Februar 2018
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher
 
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